Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 24 O 353/15) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.5.2017 - 24 O 353/15 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Erbfolge nach dem am 23.10.2014 verstorbenen B F.
Der Kläger ist der Bruder des Erblassers. Der Beklagte zu 1.) ist der Ehemann der bereits 2009 verstorbenen Schwester des Erblassers. Der Beklagte zu 2.) ist der gemeinsame Sohn des Beklagten zu 1.) und der vorverstorbenen Schwester des Erblassers. Am 14.11.2014 erschien der Kläger beim Nachlassgericht und übergab ein handschriftliches Testament mit Datum 23.05.2014. Mit nichtdatiertem Schreiben, das am 14.01.2015 beim Nachlassgericht einging, bat der Beklagte zu 1. im Namen seiner beiden Kinder um Einsicht in das Testament. Auf einen Erbscheinsantrag des Klägers vom 9.7.2015 hin forderte das Nachlassgericht mit Schreiben vom 09.07.2015 unter anderem beide Beklagten zur Stellungnahme auf. Mit Schriftsatz vom 14.8.2015 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, den Antrag zurückzuweisen. Dabei stellte er die Echtheit des Testaments in Abrede. Das Nachlassgericht wies mit Schreiben an den Prozessbevollmächtigten vom 17.08.2015 darauf hin, dass lediglich die bereits volljährigen Kinder als gesetzliche Erben "unmittelbar Beteiligte" an dem Nachlassverfahren seien, da der Beklagte zu 1. nicht antragsberechtigt sein dürfte. In einem Schreiben an den Beklagten zu 1. persönlich entschuldigte sich das Nachlassgericht für das versehentlich an ihn übersandte Anhörungsschreiben. Für den Beklagten zu 1. teilte sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 19.08.2015 "im Hinblick auf die Antragsberechtigung" mit, "dass dieser gesetzlicher Erbe der verstorbenen G. geb. F ist" und fügte zum Nachweis einen notariellen Erbvertrag zwischen ihm und seiner Ehefrau bei. Diesen Hinweis wiederholte er mit Schriftsatz vom 28.9.2015. Das Amtsgericht Köln vernahm Zeugen und nahm Schriftproben. Schließlich erteilte es aufgrund des Testaments vom 23.05.2014 einen gemeinschaftlichen Erbschein für den Kläger und seinen Sohn sowie für Frau H und Herrn N. Mit Schreiben vom 08.10.2015 forderte der Kläger den Beklagten zu 1. auf, die Wirksamkeit des Testaments anzuerkennen, was der Beklagte zu 1. zurückwies. Auf entsprechende Aufforderungen vom 09.10. und vom 03.11.2015 reagierte der Beklagte zu 2. nicht.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass er aufgrund des wirksam errichteten Testamentes des am 23.10.2014 in Köln verstorbenen Erblassers BF vom 23.05.2014 Erbe zu 88,5% neben den weiteren gewillkürten Erben Lukas F, H und N geworden ist und keine gesetzliche Erbfolge eingetreten ist;
hilfsweise:
festzustellen, dass er aufgrund des wirksam errichteten Testamentes des am 23.10.2014 in L verstorbenen Erblassers B F vom 23.05.2014 Erbe neben den weiteren gewillkürten Erben M F, H und N geworden ist und keine gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.
Die Beklagten haben das Feststellungsinteresse für die Feststellungsklage in Abrede gestellt. Hilfsweise haben sie die Wirksamkeit des Testaments vom 23.05.2014 bestritten.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat über die Wirksamkeit des Testaments Beweis erhoben und der Klage gegen den Beklagten zu 2. mit dem Hilfsantrag stattgegeben. Die Klage gegen den Beklagten zu 1. hat es als unzulässig verworfen, weil insoweit kein Feststellungsinteresse bestehe.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger den vom Landgericht abgewiesenen Hilfsantrag gegen den Beklagten zu 1. weiter. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, der Beklagte zu 1. habe das testamentarische Erbrecht des Klägers von Anfang ernstliche bestritten und nicht nur für seinen Sohn, den Beklagten zu 2., sondern auch ausdrücklich im eigenen Namen. Dies ergebe sich aus den Schreiben seines Prozessbevollmächtigen an das Nachlassgericht vom 19.8. und 28.9.2015, in denen er auf seine Erbenstellung nach seiner Ehefrau, der Schwester des Erblassers, hingewiesen habe und zum Nachweis den notariellen Erbvertrag beigefügt habe. Auch der Beklagte zu 1. habe durch sein gesamtes vorgerichtliches Verhalten, aber auch sein anschließendes Verhalten im Erbscheinsverfahren und im vorliegenden Prozess die testamentraische Miterbenstellung des Klägers nicht nur bestritten, sondern sich auch eines eigenen Rechts gegenüber dem Kläger berühmt. Die quotenmäßige Miterbenstellung des Klägers habe er dadurch in Gefahr gebracht.
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Zur Begründung wiederholt und vertieft er hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage sein erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteile, die Schriftsätze der Parteien und die Nachlassakte AG Köln - 31 VI 79/15 - v...