Leitsatz (amtlich)
Unwirksamkeit der Mahnkostenpauschale hinsichtlich der nicht eingeklammerten Teile der nachfolgenden Klauseln in Musterbedingungen für die private Krankenversicherung (Klage nach § UKlaG):
"1. [Ist der Versicherungsnehmer bei einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG -siehe Anhang) mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate in Rückstand, mahnt ihn der Versicherer.] Der Versicherungsnehmer hat [für jeden angefangenen Monat eines Beitragsrückstandes einen Säumniszuschlag von 1% des Beitragsrückstandes sowie] Mahnkosten [in nachgewiesener Höhe,] mindestens 5 Euro je Mahnung, zu entrichten. [Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säumniskosten zwei Monate nach Zugang dieser Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer unter Hinweis auf das mögliche Ruhen des Versicherungsvertrages ein zweites Mal. Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Beitragsanteil für einen Monat, ruht der Versicherungsvertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Solange der Versicherungsvertrag ruht, gilt die versicherte Person als im Notlagentarif nach § 153 VVG (siehe Anhang) versichert. Es gelten insoweit die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) in der jeweils geltenden Fassung.]
2. Die Mahnkosten betragen je Mahnung 5,00 EUR.
3. Der Versicherungsnehmer hat [für jeden angefangenen Monat eines Beitragsrückstandes einen Säumniszuschlag von 1% des Beitragsrückstandes sowie] Mahnkosten [in nachgewiesener Höhe], mindestens [...] Euro je Mahnung, zu entrichten."
Hinweis:
Der Beklagte hat nach dem Hinweisbeschluss die Berufung zurückgenommen.
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 26 O 409/17) |
Tenor
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.03.2018 - 26 O 409/17 - gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten im Beschlusswege gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Landgericht hat zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung der Klage stattgegeben und einen Unterlassungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Empfehlung der streitgegenständlichen Klauseln aus dem Bereich des Krankenversicherungsrechts bejaht. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, das Rechtsmittel ist unbegründet.
Ergänzend ist folgendes anzumerken:
1. An der Zulässigkeit des Klageantrags zu 1) bestehen keine Bedenken. Er ist insbesondere nicht deshalb unbestimmt, weil darin nicht nur die Unterlassung der Empfehlung der konkret beanstandeten Klauseln außerhalb der eingeklammerten Inhalte begehrt wird, sondern auch der inhaltsgleichen Klauseln.
Der Kläger beantragt damit in zulässiger Weise den Anspruch eines Verbots, dass nicht bereits durch geringfügige Abänderungen der Klausel umgangen werden kann. Es handelt sich bei diesem "Zusatz" der Sache nach nicht um eine Verallgemeinerung über die konkrete Verletzungsnorm hinaus, sondern um einen zulässigen Hinweis darauf, dass einem gerichtlichen Empfehlungsverbot grundsätzlich nicht nur identische, sondern auch kerngleiche Klauseln unterfallen (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2001, I ZR 115/99 -, NJW 2001, 3710 ff. in juris Rn. 29 m.w.N.). Das in § 9 Nr. 3 UKlaG geregelte Gebot, die Empfehlung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen, dient nur der Klarstellung, denn der Verletzter kann sich allgemein durch eine Änderung der Verletzungsnorm nicht einem Verbotsurteil entziehen, sofern die Verletzungshandlung im Kern unverändert bleibt (Palandt/Grüneberg, BGB 77. Aufl. 2018, § 9 UKlaG Rn. 4, BGH, Urt. v. 07.06.2001, I ZR 115/99 -, NJW 2001, 3710 ff. in juris Rn. 29).
Entgegen der Ansicht des Beklagten umfasst der Tenor auch nicht jede Klausel, die die in den nicht eingeklammerten Teilen enthaltenen Wörter verwendet, ohne Rücksicht darauf, ob durch weitere Zusätze oder Erklärungen sich im Ergebnis eine andere Wertung ergibt. Das im angefochtenen Urteil titulierte Verwendungsverbot beschränkt sich ausdrücklich auf die nicht eingeklammerten Teile der dargestellten Klauseln, also die Regelung über die Verpflichtung des Versicherten zur Zahlung von Mahnkosten in Höhe von mindestens 5,- EUR je Mahnung, 5,00 EUR je Mahnung sowie "Mahnkosten in Höhe von mindestens (...) EUR je Mahnung und inhaltsgleiche Klauseln". Nur d...