Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 496/19) |
Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15.07.2020 (28 O 496/19) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen
vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Kläger machen vorliegend Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einer Print- und Onlineberichterstattung der Beklagten im Nachrichtenmagazin "A" mit dem Titel "B" bzw. "C" geltend, wobei wegen der Einzelheiten der Berichterstattung auf die Anlagen K 5 und K 6 (AH I) verwiesen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen der nach Klageänderungen gestellten erstinstanzlichen Schlussanträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 15.07.2020 Bezug genommen (Bl. 125 ff. d.A.).
Mit diesem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat dies - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Recht dem Betroffenen keinen generellen Anspruch auf schrankenlose Anonymität gebe. Der Beitrag setze sich in dem die Kläger betreffenden Teil nur anhand zweier Beispiele kritisch damit auseinander, dass Unternehmen sich schwer damit tun, sich von radikal denkenden Partnern klar abzugrenzen. Der Vorwurf, dass die Kläger bewusst und willentlich Geschäfte mit Islamisten tätigen würden bzw. die Gesinnung dieser Personen sogar noch positiv billigen und letztlich selbst als Islamisten gelten würden, werde nach dem Gesamtzusammenhang hier nicht erhoben. Es werde nur offen gelassen, ob die Kläger sich in Kenntnis des islamistischen Hintergrunds bewusst von Geschäftspartnern nicht trennen. Bei der gebotenen Abwägung sei zu berücksichtigen, dass die Sozialsphäre betroffen sei. Unverhältnismäßige Folgen (Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung und Anprangerung) seien als Folge der geäußerten Wirtschaftskritik hier nicht zu besorgen, auch wenn nicht zu verkennen sei, dass man möglicherweise Anfeindungen Dritter ausgesetzt worden sei. Das Verwehren einer Kontoeröffnung bzw. eine Darlehens infolge der Berichterstattung sei nicht ausreichend unter Beweis gestellt, für die Parteivernehmung fehle das Einverständnis. Zu berücksichtigen sei in der Abwägung auch das hohe öffentliche Interesse an der berichteten Problematik. Es würden auch keine unwahren Tatsachenbehauptungen aufgestellt, auch nicht mit Blick auf die Vorwürfe gegen Herrn D, wie sich aus dem Emailverkehr ergebe. Eine Bedürfnisprüfung finde bei der identifizierenden Berichterstattung nicht statt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 125 ff. d.A.) Bezug genommen.
Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie in der zweiten Instanz nur noch ihren Hauptantrag weiterverfolgen. Es sei zu berücksichtigen, dass man durch die Täuschung bei der Interviewanfrage und das weitere Geschehen gezwungen gewesen sei, sich überhaupt nur weiter zu äußern. Das Landgericht habe bei seiner Würdigung des Textes dann nur einige Bruchstücke herangezogen und wichtige andere Argumente und andere Teile der Berichterstattung vernachlässigt. So deute schon die Überschrift auf einen Bezug der GmbH zur Islamisten-Szene und auch der Kontext und die Passage, dass eine Abgrenzung nicht immer "gewollt" sei. Jedenfalls dieser Passus vermittele den Eindruck, dass die Kläger "die Gesinnung von Islamisten positiv billigen würden"; also man sich nicht nur nicht interessiere, sondern in "Kenntnis von der Gesinnung" ganz "bewusst keine Konsequenzen ziehen möchte." Insofern sei bei der Würdigung auch zu berücksichtigten, dass es beim Thema "Salafisten" für die Rezipienten keine Neutralität gebe und man - auch in dem Passus zum Gebäude, bei dem nichts darauf hindeute, dass Extremisten am Werk sein "könnten", eindeutig nur in diese Ecke gestellt werde. Es seien auch die Auswirkungen der Berichterstattung - auch im Privatleben - zu würdigen, die - entgegen dem Landgericht - ausreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt seien; zumindest hätte das Landgericht nach § 448 ZPO vorgehen müssen. Auch sei richtigerweise die Zusammenarbeit mit Herrn D sofort beendet worden. Insofern sei mit dem Passus, die Kläger würden die Vorwürfe gegen Herrn D "kennen", auch eine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt, weil die im Beitrag genannten Vorwürfe so im Detail den Klägern gerade nicht bekannt gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 180 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Landgerichts Köln vom 15.07.2020 - 28 O 496/17 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall...