Verfahrensgang
AG Waldbröl (Beschluss vom 12.10.2004; Aktenzeichen 12 F 412/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Waldbröl vom 12.10.2004 (12 F 412/04) wird zurückgewiesen
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, der das AG nicht abgeholfen hat, hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Ehe der Parteien, die bis zur Trennung 26 Jahre verheiratet waren, ist rechtskräftig geschieden worden, die Parteien haben aber nicht mitgeteilt, wann genau das geschehen ist. Die aus dieser Ehe hervorgegangen zwei Kinder sind bereits volljährig. Die Antragstellerin ist am 23.2.1953 geboren.
Das AG hat ihr Prozesskostenhilfegesuch für eine Klage auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt von 143 Euro monatlich ab Mai 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragstellerin nicht dargelegt habe, welche Erwerbsbemühungen sie zur Erlangung ihres vollen Unterhalts unternommen habe.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, sie verdiene in einer Halbtagstätigkeit monatlich brutto 625 Euro. Da sie verpflichtet sei, einer Vollzeittätigkeit nachzugehen, lasse sie sich 1.250 Euro anrechnen, so dass sie 921 Euro netto verdienen würde. Bezogen auf ihre jetzige Tätigkeit als Alten- und Krankenpflegerin entstünden ihr dabei 140 Euro monatlich als Fahrtkosten, da die Arbeitsstelle von ihrer Wohnung 7 km entfernt sei und sie die Strecke 2 mal täglich fahren müsse. Höhere Einkünfte seien auf dem Arbeitsmarkt nicht erzielbar.
Der Senat ist mit dem AG der Auffassung, dass sich der mögliche Ertrag einer Vollzeitarbeit nicht qua Hochrechnung des Verdienstes in einer (erst kurzfristig ausgeübten) Teilzeitarbeit ermitteln lässt, sondern es dazu des konkreten Nachweises von Erwerbsbemühungen betreffend eine Vollzeitarbeit - auch im erlernten Beruf als Einzelhandelskauffrau - bedarf (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., 2004, Rz. 614 ff.). Erst nach solchen Bemühungen lässt sich mit hinreichender Zuverlässigkeit sagen, dass keine anderweitigen besser bezahlten Tätigkeiten als das Doppelte der Teilzeitarbeit in Betracht kommen. Ebenso können die anfallenden Fahrtkosten nicht abstrakt aus der ausgeübten Teilzeitarbeit ermittelt werden.
Erwerbsbemühungen zeigt die Antragstellerin auch mit der Beschwerde nicht auf.
Im Übrigen ist auch nicht dargelegt, dass sie im erlernten Beruf nicht ähnlich hohe Einkünfte wie ihr Ehemann erzielen kann.
Aus diesem Grunde muss er derzeit bei der vollen Zurückweisung der Beschwerde verbleiben.
Im Übrigen verweist der Senat auf seine Rechtsprechung, dass für einen nachehelichen Unterhalt, der ohne triftigen Grund nicht im Verbund geltend gemacht wird, es nur insoweit Prozesskostenhilfe gibt, als die Kosten nicht diejenigen übersteigen, die im Verbund entstanden wären (OLG Köln v. 18.7.2002 - 14 WF 99/02, MDR 2002, 1437 = FamRZ 2003, 237; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., 2003, Rz. 473 f., m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 1319455 |
FamRZ 2005, 1097 |
MDR 2005, 993 |
FamRB 2005, 164 |
NJOZ 2005, 943 |
OLGR-Mitte 2005, 123 |
www.judicialis.de 2004 |