Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmungsersetzung bei Teilungsversteigerung
Leitsatz (amtlich)
Bei der Prüfung der Zustimmungsersetzung durch das Vormundschaftsgericht hat eine umfassende Interessenabwägung zu erfolgen, ob die Veräußerung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
Die Höhe eines zu erwartenden Veräußerungserlöses ist hierbei nicht der allein entscheidende Gesichtspunkt, vielmehr ist die gesamte familiäre Situation unter vernünftigen wirtschaftlichen Erwägungen einschließlich der aus dem Grundbesitz resultierenden laufenden Belastungen die in Betracht zu ziehen.
Normenkette
BGB § 1365
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 16.10.2006; Aktenzeichen 6 T 199/06) |
AG Bergisch Gladbach (Aktenzeichen 5 X 9/05) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Köln vom 16.10.2006 - 6 T 199/06 - wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen und die der Antragstellerin in der 3. Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind seit dem 1.8.2004 getrennt lebende Ehegatten, zwischen denen ein Scheidungsverfahren anhängig ist. Sie haben drei gemeinsame Kinder, die in den Jahren 1992 bis 1996 geboren worden sind. Die Eheleute sind zu gleichen Teilen Miteigentümer des Hausgrundstücks N-Straße 52 in C. Eine Regelung des Zugewinns ist bislang nicht erfolgt. Nach dem Auszug der Antragstellerin und der drei Kinder wird das Haus seit dem 1.8.2004 von dem Antragsgegner allein bewohnt. Das Grundstück ist mit Grundpfandrechten belastet, über deren Höhe Uneinigkeit besteht. Ebenso streiten die Beteiligten über die Höhe eines zu erzielenden Kaufpreises, wobei nach Darstellung beider Seiten mindestens 550.000 EUR realistisch seien. Die monatlichen Belastungen für das voll fremdfinanzierte Grundstück nebst Wohnhaus, die derzeit der Antragsgegner allein trägt, betragen mindestens 3.860 EUR; auch hierzu ist der genaue Betrag streitig. Die Antragstellerin ist nicht berufstätig; sie bezieht für sich und die bei ihr lebenden Kinder Unterhalt vom Antragsgegner, der als Chefarzt in einer Klinik tätig ist.
Die Antragstellerin beabsichtigt, hinsichtlich des Grundbesitzes ein Teilungsversteigerungsverfahren einzuleiten und hat deshalb beim Vormundschaftsgericht beantragt, die Zustimmung des Antragsgegners zu der Versteigerung zu ersetzen. Dieser Antrag wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Verkauf des Hauses, um den sich der Antragsgegner bisher nicht ausreichend bemüht habe, ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Ein weiterer Verbleib des Antragsgegners in dem Haus benachteilige sie schon deshalb, weil der derzeit für ihn zu berücksichtigende Wohnwert weit unter dem Mietwert und den monatlichen Belastungen liege und damit ihren Unterhaltsanspruch mindere. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das LG mit dem angefochtenen Beschluss dem Ersetzungsantrag stattgegeben. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II.1. Die weitere Beschwerde, die als sofortige Beschwerde zu behandeln ist, ist statthaft und fristgerecht eingelegt. Gemäß § 27 FGG ist die weitere Beschwerde gesetzlich vorgesehen. Soweit das LG im Tenor der Entscheidung eine weitere Beschwerde nicht zugelassen hat, bezieht sich dies auf die Beschwerdeentscheidung zur Prozesskostenhilfe in erster Instanz.
Dem Antragsgegner fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für sein Rechtsmittel, da die inzwischen erfolgte Anordnung der Teilungsversteigerung hierauf keinen Einfluss hat. Das Vollstreckungsgericht wird das Verfahren im Falle einer die Zustimmung ablehnenden Entscheidung schon von Amts wegen einstellen.
2. Die weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften beruht.
Verfahrensvorschriften sind nicht verletzt. Soweit sich der Antragsgegner auf eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs beruft, da er den Schriftsatz vom 9.10.2006 erst am 12.10.2006 erhalten habe, war dies noch rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Entscheidung des LG vom 16.10.2006, zumal der Antragsgegner nicht erkennen lässt, welch neuer Vortrag ihm durch die - nach seiner Darstellung - unerwartet schnelle Entscheidung abgeschnitten worden sein soll. Im Übrigen ist ein etwaiger Verstoß durch das Vorbringen mit der Rechtsbeschwerde geheilt worden.
Das LG ist in der Sache zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an einem im Miteigentum der Eheleute stehenden Grundstück (§§ 180 f. ZVG) nach § 1365 Abs. 1 BGB dann der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf, wenn die Ehele...