Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten zur Teilungsversteigerung eines des gemeinschaftlichen Grundstücks
Leitsatz (amtlich)
Der Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an einem im Miteigentum der Eheleute stehenden Grundstücks bedarf der Zustimmung des anderen Ehegatten, wenn der Grundstücksanteil des Antragsstellers im wesentlichen sein gesamtes Vermögen darstellt. Letzteres ist bei kleineren Vermögen der Fall, wenn dem Antragsteller nach Veräußerung des Grundstücksanteiles nicht mindestens 15 % des Gesamtvermögens verbleiben. Der widersprechende Ehegatte handelt, wenn der Ausgang eines streitigen Zugewinnverfahrens noch ungewiss ist und wenn bei Zustimmung eine Gefährdung seiner Anwartschaft auf Zugewinn nicht unwahrscheinlich ist, in der Regel nicht ohne ausreichenden Grund.
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 10.03.2004; Aktenzeichen 1 T 455/03) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Köln vom 10.3.2004 - 1 T 455/03 - wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten zu tragen und die der Antragsgegnerin in der 3. Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.160 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind getrennt lebende Ehegatten, zwischen denen ein Scheidungsverfahren anhängig ist. Eine Regelung des Zugewinns ist bislang nicht erfolgt. Sie sind zu gleichen Teilen Miteigentümer des Hausgrundstücks C-Straße 101 in L, welches sie im Jahr 1996 zu einem Kaufpreis von 550.000 DM erworben hatten. Seit dem Auszug des Antragstellers Anfang März 2001 wird das Haus von der Antragsgegnerin und den heute 12 und 9 Jahre alten, ehelichen Kindern der Beteiligten allein bewohnt. Das Grundstück ist mit Grundpfandrechten belastet, die im Oktober 2003 noch i.H.v. 158.544,22 Euro valutierten. Die monatlichen Belastungen werden von dem Antragsteller i.H.v. 1.232,10 Euro und von der Antragsgegnerin i.H.v. 686,96 Euro getragen.
Der Antragsteller bezieht - ohne Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie etwaigen Steuerrückerstattungen - ein monatliches Nettogehalt von 3.113,33 Euro. Er hat Unterhaltszahlungen an die beiden gemeinschaftlichen Kinder der Beteiligten sowie zwei weitere Kinder aus einer früheren Ehe i.H.v. monatlich 715,21 Euro zu erbringen. Nach Abzug von Versicherungsbeiträgen sowie dem von ihm geleisteten Anteil an den gemeinschaftlichen Kreditverbindlichkeiten verbleibt ihm ein monatliches Einkommen i.H.v. 781,80 Euro, aus dem er seinen Angaben zufolge noch weitere Kredite bedienen muss. Die Antragsgegnerin ist schwerbehindert und erhält eine monatliche Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung i.H.v. 1.322,50 Euro.
Bestrebungen der Antragsgegnerin, dem Antragsteller seinen Miteigentumsanteil selbst oder durch Verwandte abzukaufen, ließen sich nicht realisieren.
Der Antragsteller beabsichtigt, hinsichtlich des Grundbesitzes ein Teilungsversteigerungsverfahren einzuleiten und hat beim VormG beantragt, die Zustimmung der Antragsgegnerin zu der Versteigerung zu ersetzen. Auf diesen Antrag, der im wesentlichen darauf gestützt worden ist, der Antragsteller lebe unterhalb des Existenzminimums und sei finanziell nicht in der Lage, eine angemessene Wohnung anzumieten oder einzurichten, hat das AG die von der Antragsgegnerin verweigerte Zustimmung ersetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das LG durch Beschluss vom 10.3.2004 den Ersetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Antragstellers.
II. Die zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften beruht. Dies hat weiter zur Folge, dass dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden kann.
Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch der Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an einem im Miteigentum der Eheleute stehenden Grundstück (§§ 180 f. ZVG) nach § 1365 Abs. 1 BGB der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf, wenn die Eheleute - wie hier - im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und der Grundstücksanteil des Antragstellers im wesentlichen sein gesamtes Vermögen darstellt (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 5.4.2000 - 16 Wx 51/00, OLGReport Köln 2000, 422; v. 4.8.1971 - 16 Wx 77/71, NJW 1971, 2312 [2313]; OLG Frankfurt v. 16.9.1998 - 14 W 76/98, FamRZ 1999, 524 [525]; BayObLG v. 23.5.1985 - BReg. 1 Z 21/85, FamRZ 1985, 1040 [1041]). Denn der Schutzzweck des § 1365 Abs. 1 BGB, der u.a. der Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie dient, wäre ...