Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage einer Schlussbilanz bei Verschmelzung zweier Vereine
Leitsatz (amtlich)
Eine Verschmelzung zweier Vereinen kann nur im Register eingetragen werden, wenn eine den Anforderungen des § 17 Abs. 2 UmwG entsprechende Schlussbilanz vorgelegt wird.
Normenkette
UmwG §§ 17, 22 ff., § 99
Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen VR 501580) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten vom 09.01.2020 gegen den am 13.12.2019 erlassenen Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Köln vom 12.12.2019 - VR 501580 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
1. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 29.07.2019 hat der Antragsteller beglaubigte Abschriften der Vereinsregisteranmeldung vom 16.07.2019 (UR Nr. 1153/2019 des Notars Dr. K., Sonderband Bl. 42 ff.), des Protokolls über die Mitgliederversammlung des Bundesverbands M. e.V. vom 13.12.2014 (Sonderband Bl. 46 ff.), des Verschmelzungsberichts vom 13.12.2014 (Sonderband Bl. 53 ff.) und des Verschmelzungsvertrages vom 13.12.2014 betreffend die Verschmelzung des "Landesverband NRW" als übertragendem Rechtsträger auf den Bundesverband M. e.V. per 01.01.2015 (UR Nr. 260 für 2014 der Notarin K. in Berlin, Sonderband Bl. 58 ff.) mit der Bitte um Eintragung eingereicht. Laut § 6 Ziffer 1. des Verschmelzungsvertrages handelt es sich bei beiden Vereinen um nichtwirtschaftliche Vereine im Sinne des § 21 BGB. Nach Angaben des Antragsstellers ist die Verschmelzung im Jahre 2016 bei dem für den Bundesverband M. e.V. zuständigen Registergericht (Amtsgericht Mainz VR 41299) angemeldet worden.
Mit Schreiben vom 24.09.2019 hat der Registerrechtspfleger um Übersendung einer Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers nach § 17 Abs. 2 UmwG gebeten, die nicht älter als acht Monate sein solle (Bl. 313 d.A.). In der Folge ist ein Kassenbericht 2016 vom 02.01.2017 (Bl. 318 d.A.) eingereicht und mitgeteilt worden, die Erstellung einer aktuelleren Bilanz sei nicht möglich, weil das Vermögen bereits auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen sei (Bl. 322 d.A.).
Mit am 13.12.2019 erlassenem Beschluss vom 12.12.2019 hat der Registerrechtspfleger des Amtsgerichts Köln die Anmeldung vom 29.07.2019 zurückgewiesen und dem Beteiligten die Kosten des Verfahrens auferlegt (Bl. 325 ff. d.A.). Zur Begründung hat er unter Verweis auf § 17 Abs. 2 UmwG ausgeführt, der Stichtag der vorgelegten Schlussbilanz liege mehr als acht Monate zurück.
Gegen den ihm zu Händen des verfahrensbevollmächtigten Notars am 17.12.2019 zugestellten (Bl. 328 d.A.) Beschluss hat der Beteiligte mit einem bei dem Amtsgericht Köln ausweislich eines angebrachten Stempels spätestens am 13.01.2020 eingegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 09.01.2020 (Bl. 329) Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, die Einreichung einer Schlussbilanz nach § 17 Abs. 2 UmwG sei entbehrlich, wenn der übertragende Verein nicht bilanzierungspflichtig sei und auch freiwillig keine Bücher führe. Letzteres treffe auf den Landesverband NRW zu. Das Vermögen sei bereits auf den übernehmenden Verein übertragen und die Erstellung eines neuen Kassenberichts aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Der Registerrechtspfleger hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt (Bl. 331 d.A.).
2. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Registergericht hat die Anmeldung vom 29.07.2019 mit Recht zurückgewiesen, weil eine den Anforderungen des § 17 Abs. 2 UmwG entsprechende Schlussbilanz des Beteiligten nicht vorgelegt worden ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG darf eine Verschmelzung nur eingetragen werden, wenn die Schlussbilanz auf eine höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Diese Voraussetzung erfüllt der vorgelegte Kassenbericht für 2016 nicht.
Zwar wird in der Literatur vertreten, der Aufstellung einer Schlussbilanz nach § 17 Abs. 2 UmwG bedürfe es nur, wenn zumindest einer der beiden an der Verschmelzung beteiligten Vereine nach kaufmännischen Regeln bilanzierungspflichtig seien, weshalb es einer solchen Bilanz dann nicht bedürfe, wenn weder der übertragende noch der aufnehmende Verein bilanzierungspflichtig sei und ersterer auch nicht freiwillig oder aufgrund einer innerverbandlichen Vorgabe entsprechende Abschlüsse erstelle (Hennrichs in Lutter, UmwG, 6. Aufl. 2019, § 99 Rz. 40 ff., Leuering in Kölner Kommentar zum UmwG, 2009, § 99 Rz. 84). Nach dieser Ansicht begründe die Vorschrift keine Pflicht zur Bilanzierung, sondern setze eine solche vielmehr voraus. Gegen ein solches Verständnis spricht indes nicht nur der Gesetzeswortlaut, der nicht an eine generelle Bilanzierungspflicht nach kaufmännischen Regeln anknüpft, sondern auch der Gesetzeszweck. Sinn und Zweck der Schlussbilanz bei der Verschmelzung bestehen darin, dass sie den Gläubigern des übertragenden Rechtsträgers als Wertnachweis und Beurteilungsgrundlage für ihre Rechte nach §§ 22 ff. UmwG dienen soll (Vossius in Widma...