Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 17 O 387/16) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 20.1.2017, Az. 17 O 387/16, in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 6.2.2017 dahin abgeändert, dass die Zustellung der Klageschrift von der Einzahlung einer Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen bezogen auf einen Streitwert in Höhe von 170.894,65 EUR abhängig gemacht wird.
Gründe
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere gem. § 67 Abs.1 GKG statthaft als einfache Beschwerde und formgerecht eingelegt worden, §§ 67 Abs.1, 66 Abs.5 GKG.
2. Die Beschwerde ist auch begründet, denn die Wertfestsetzung des Landgerichts ist unzutreffend.
a. Der Senat schließt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung an, wonach der sog. "unechte Hilfsantrag", der nur für den Fall des Erfolgs eines anderen Antrags gestellt wird, gem. § 45 Abs.1 S.2 GKG nur zu berücksichtigen ist, falls über ihn eine Entscheidung ergeht (vgl. BAG, Urt. v. 20.12.2012, 2 AZR 32/11, juris Rn. 53; BAG, Beschl. v. 30.8.2011, 2 AZR 668/10, juris Rn. 4; BGH, Urt. v. 13.5.1996, II ZR 275/94, juris Rn. 28 zum vergleichbaren Fall der "unechten" Eventualwiderklage). Zwar wird ein unechter Hilfsantrag nicht alternativ, sondern kumulativ zum Hauptantrag verfolgt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er - nach den Regeln der ZPO zulässigerweise - in ein Hilfsverhältnis zum Hauptantrag gestellt worden ist. Eine objektive Klagehäufung, die eine Addition der Werte beider Anträge rechtfertigen würde, liegt daher erst bei einem Obsiegen mit dem Hauptantrag vor. Es ist auch nicht erkennbar, welchen Sinn ein unechter Hilfsantrag noch haben sollte, wenn er bei einem Unterliegen mit dem Hauptantrag nicht zu der Kostenprivilegierung des § 45 Abs. 1, 4 GKG führen würde. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht gerechtfertigt, entgegen dem Wortlaut des § 45 GKG eine Bewertung des Hilfsantrags auch ohne gerichtliche Entscheidung bzw. vergleichsweise Erledigung vorzunehmen (vgl. LAG Berlin, Beschl. v. 21.8.2015, 17 Ta 6045/15, juris Rn. 5). Dieser Auffassung hat sich inzwischen auch das Sächsische LAG angeschlossen, auf dessen Argumentation sich das Landgericht für seine abweichende Rechtsansicht maßgeblich gestützt hatte (vgl. Sächsisches LAG, Beschl. v. 25.1.2017, 4 Ta 213/16 (9), juris Rn. 11 ff.).
b. Da derzeit noch nicht feststeht, ob eine solche Entscheidung ergeht oder nicht, kann der Streitwert für den unechten Hilfsantrag im jetzigen Zeitpunkt bei Zustellung der Klage (noch) nicht zugrunde gelegt werden. Für die Anträge zu 1. - 4. ist abzustellen auf den Wert der auf die Darlehensverträge bis zum Zeitpunkt des Widerrufs (vgl. BGH, Beschl. v. 10.1.2017, XI ZB 17/16, juris) erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 170.894,65 EUR.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, §§ 67 Abs.1, 66 Abs.8 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11447331 |