Normenkette
ZPO § 623 Abs. 2 S. 2 u. 4, § 626 Abs. 2 S. 2; KostO § 30 Abs. 2, § 3
Verfahrensgang
AG Düren (Aktenzeichen 24 F 273/01) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, Dr. L., wird die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des AG – FamG Düren – vom 13.3.2003 (24 F 273/01) betreffend das Sorgerecht für das Kind E. auf 1.500 Euro abgeändert.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. den §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 31 Abs. 3, 14 Abs. 3 KostO zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg, weil die angefochtene Geschäftswertfestsetzung und die dafür gegebene Begründung nicht zutreffen ist.
Das AG hat das Sorgerechtsverfahren mit Beschluss vom 13.3.2003 aus dem Scheidungsverbund abgetrennt und vorab über das Sorgerecht entschieden. Es hat eine Kostenentscheidung getroffen und den Gegenstandswert auf 900 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es angeführt, es verbleibe bei dem ursprünglichen Streitwert, da durch die Abtrennung keine neue Familiensache entstanden sei, sondern diese nur selbständig fortgeführt werde.
Dagegen wendet sich die Beschwerde. Sie beruft sich darauf, dass das Verfahren nach der Abtrennung gem. § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO als selbständige Familiensache fortgeführt und dementsprechend nach allgemeiner Meinung die Gebühren auch nach dem für eine selbständige Sorgerechtsangelegenheit festzusetzenden Gegenstandswert von i.d.R. 2.500 Euro in Ansatz zu bringen seien.
Im Falle einer Abtrennung nach § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO – wie sie hier im Termin vom 13.3.2003 erfolgt ist – bestimmt das Gesetz in § 623 Abs. 2 S. 4 1. Hs. ZPO, dass § 626 Abs. 2 S. 2 ZPO entspr. anzuwenden ist. Dort ist angeordnet, dass in der selbständigen Familiensache über die Kosten gesondert entschieden wird. Über die Kosten einer durch Abtrennung nach § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO zur selbständigen Familiensache gewordenen Sorgerechtsangelegenheit wird also so entschieden, als sei sie niemals im Verbund gewesen (vgl. Zöller/Philippi, 23.. Aufl., § 626 Rz. 12). Die Kostenentscheidung folgt in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus § 13a FGG, und auch der Gegenstandswert in selbständigen Familiensachen, die die Angelegenheiten von Kindern betreffen, bestimmt sich nicht mehr nach § 12 Abs. 2 S. 3 GKG, sondern nach § 30 Abs. 2, 3 KostO (Zöller/Philippi, 23. Aufl., § 626 Rz. 12; vgl. auch Sedemund/Treiber in Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., § 626 ZPO Rz. 8).
Nach der st. Rspr. des Senates ist jedoch auch bei der Festsetzung des Gegenstandswertes für ein Sorgerechtsverfahren nicht generell auf den Regelwert abzustellen, sondern es ist bei seiner Festsetzung u.a. auf die Bedeutung der Sache für die Parteien und den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der Sache abzustellen. Für den vorliegenden Fall hält der Senat nach Abwägung dieser Kriterien einen Gegenstandswert von 1.500 Euro für angemessen und ausreichend.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 31 Abs. 3 S. 2 KostO).
v. Olshausen
Fundstellen
Haufe-Index 1107468 |
FamRZ 2004, 285 |
OLGR Köln 2003, 245 |
AGS 2004, 18 |
KammerForum 2003, 409 |
NJOZ 2004, 375 |
www.judicialis.de 2003 |