Verfahrensgang
AG Halle-Saalkreis (Beschluss vom 29.12.2000; Aktenzeichen 23 F 692/00) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts –Familiengerichts – Halle-Saalkreis vom 29. Dezember 2000 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Familiengericht zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert beträgt DM 417,60.
Tatbestand
I.
Mit Schriftsatz vom 13. Januar 1998 hat der Antragsgegner die Scheidung der mit der Antragstellerin eingegangenen Ehe begehrt. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 18. Februar 2000 begehrt, ihr die elterliche Sorge für das Kind S., geb. am 13. Juni 1989, zu übertragen. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2000 haben die Prozessbevollmächtigten beider Parteien beantragt, das Sorgerechts- von dem Verbundverfahren abzutrennen (§ 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dem hat das Familiengericht mit dem Scheidungsurteil vom selben Tag entsprochen und eine neue Akte mit neuem Aktenzeichen angelegt. Nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 01. März 2000 begehrt hat, den Sorgerechtsantrag zurückzuweisen, hat die Antragstellerin den Antrag mit Schriftsatz vom 14. Juni 2000 zurückgenommen. Daraufhin hat ihr das Familiengericht mit Beschluss vom 24. August 2000 die Kosten des Sorgerechtsverfahrens auferlegt.
Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Dezember 2000 hat das Familiengericht die dem Antragsgegner zu erstattenden außergerichtlichen Kosten – bei einem Geschäftswert von DM 5.000,– – antragsgemäß auf DM 714,56 festgesetzt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend macht, das Familiengericht habe nur eine 7,5/10 Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO – nebst Auslagen nach §§ 25, 26 BRAGO – festsetzen dürfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 11 RPflG n.F. in Verbindung mit §§ 104, 567, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.
1. a) Nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden Recht wurde der Grundsatz, dass das Familiengericht mit der Scheidung gleichzeitig über sämtliche antragsunabhängigen (§ 623 Abs. 3 ZPO a.F.) und antragsabhängigen Folgesachen, soweit anhängig gemacht, entscheiden muss (§ 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F., § 629 Abs. 1 ZPO), nur durchbrochen, falls in einer unterhalts- oder güterrechtlichen Folgesache ein Dritter Verfahrensbeteiligter wurde (§ 623 Abs. 1 Satz 2 ZPO) oder Folgesachen nach §§ 627, 628 ZPO abgetrennt wurden. Durch diese – nach wie vor gegebenen – Abtrennungsmöglichkeiten werden die abgetrennten Folgesachen nicht zu selbständigen Familiensachen. Das gilt auch für den Fall des § 623 Abs. 1 Satz 2 ZPO, falls keine Klageänderung mit der Maßgabe erfolgt, die Folgesache als selbständige Sache fortzuführen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 623 Rdn. 32 c). Die Abtrennung bewirkt nur, dass Entscheidungen in den abgetrennten Verfahrensteilen nicht mit der Gesamtverbundentscheidung nach § 629 Abs. 1 ZPO, sondern zeitlich versetzt getroffen werden. Die Kostenentscheidung richtet sich weiterhin nach § 93 a ZPO, und auch die Wertfestsetzung hat entsprechend den Verbundvorschriften zu erfolgen.
Mit dem am 01. Juli 1998 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (KindRG; BGBl. I, S. 2942) hat der Grundsatz der einheitlichen Entscheidung (§ 629 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F., § 629 Abs. 1 ZPO) eine weiterreichende Durchbrechung erfahren. Nun mehr muss das Familiengericht bestimmte Folgesachen – unabhängig von den Voraussetzungen nach §§ 623 Abs. 1 Satz 2, 627 und 628 ZPO – auf Antrag eines Ehegatten abtrennen (§ 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.). Dabei steht dem Familiengericht kein Prüfungsrecht zu. Die Abtrennung hat sofort – durch Beschluss – zu erfolgen. Diese Abtrennung hat zur Folge, dass das abgetrennte Verfahren nicht mehr Teil des Scheidungsverbundes ist, sondern als selbständige Familiensache fortgeführt wird (§ 623 Abs. 2 Satz 4 ZPO n.F., 1. Halbs.). D.h., einerseits wird das betreffende Verfahren unter einem neuen Aktenzeichen geführt. Andererseits wird das bisherige Verfahren nicht ignoriert, sondern Prozesshandlungen und Beschlüsse aus dem Scheidungsverbund wirken fort. Soweit z.B. für den jeweiligen Verfahrensantrag Prozesskostenhilfe bewilligt wurde (§ 624 Abs. 2 ZPO), verbleibt es hierbei, denn mit der Abtrennung verliert das Verfahren ausschließlich seine Eigenschaft als Teil des Scheidungsverbundes. In diesem Sinne wird es modifiziert. Im Hinblick darauf ist über die Kosten des isolierten Verfahrens – abweichend von § 93 a ZPO – gesondert zu entscheiden (§ 623 Abs. 2 Satz 4 ZPO n.F., 2. Halbs., i.V.m. § 626 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Dies bedeutet, dass die Kostenentscheidung so zu erfolgen hat, als wäre das abgetrennte Verfahren niemals im Verbund anhängig gewesen. In zivilprozessualen Folgesachen richtet sich die Kostenentscheidung mithin nach §§ 91 ff. ZPO, in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 13 a FGG. Entspreche...