Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Schmerzensgeld trotz grob falscher Fuß-Operation

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine im Rahmen einer Fuß-Operation bewirkte Schraubenfehllage, die zu einer vorübergehenden, geringfügigen Knorpelschädigung, nicht aber zu nachweisbaren und gegenüber den fortbestehenden Beeinträchtigungen der Grunderkrankung abgrenzbaren klinischen Beschwerden geführt hat, rechtfertigt auch dann kein Schmerzensgeld, wenn das Belassen dieser Fehllage und der dadurch bewirkten Gefährdungssituation für ein Fußgelenk als grob behandlungsfehlerhaft anzusehen ist.

2. Die Überzeugungsbildung des Gerichts hinsichtlich einer ordnungsgemäß durchgeführten Aufklärung kann ohne weiteres auf die glaubhafte Schilderung einer üblichen Aufklärungspraxis des Arztes gestützt werden, wenn eine glaubhafte Dokumentation dem entspricht.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 253, 280, 611, 823

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 06.02.2013; Aktenzeichen 11 O 447/10)

 

Tenor

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 6.2.2013 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Aachen - 11 O 447/10 - gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil nach den gem. § 529 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Feststellungen der Klägerin keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus der Fußoperation von Oktober 2007 gegen die Beklagten zustehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 und 2 ZPO).

1. Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender und erschöpfender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, hat die Kammer ein schadensursächliches behandlungsfehlerhaftes Vorgehen der Beklagten verneint. Es steht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. K zur sicheren Überzeugung auch des Senates fest, dass der Klägerin aus der Fehlpositionierung der beiden Schrauben in den Spalt des Kalkaneo-Cuboidalgelenks kein Schaden entstanden ist. Dies gilt auch im Hinblick auf einen etwaigen verstärkten Gelenkverschleiß in der Zukunft. Der Sachverständige hat nach Auswertung der bildgebenden Befunde eine völlige und rückstandslose Verheilung der unmittelbaren Operationsfolgen, insbesondere eine völlige Durchbauung des Knochens und eine Verheilung des sehr geringfügigen Knorpelschadens feststellen können. Er hat ferner positiv feststellen können, dass es für eine Verschleißsituation - auch im Sinne einer Gefahrenlage für die Zukunft - keine Anhaltspunkte gebe. Er hat dies in einer ohne weiteres verständlichen und nachvollziehbaren Weise damit begründet, dass der Fuß der Klägerin in der Zeit nach der Operation nicht sehr stark belastet worden sei, dass er vielmehr ruhig gestellt worden sei und die Klägerin längere Zeit im Rollstuhl mobilisiert worden sei. Eine Lockerung der Schrauben oder gar ein Bruch, die bei Belastung zu erwarten gewesen wären, habe nicht stattgefunden. Er habe sich - so auf ausdrückliche Nachfrage des Bevollmächtigten der Klägerin - die MRT-Bilder vom 25.8.2010 (also rund drei Jahre nach der Operation) gerade unter dem Aspekt angesehen, ob ein Verschleiß eingetreten sei. Es seien aber keine Schäden erkennbar gewesen. Es sei daher ausgeschlossen, dass jetzt noch ein (durch die Schraubenfehllage verursachter) erhöhter Verschleiß des Gelenkes auftrete.

Dies alles ist eindeutig und überzeugend. Eine MRT-Befundung ist - wie der erkennenden Senat aus zahlreichen anderen Verfahren weiß - ein zuverlässiges Mittel, um Knorpelveränderungen festzustellen. An der Qualifikation des überaus renommierten Sachverständigen zu zweifeln, wäre abwegig. Ebenso fern liegt die Annahme der Klägerin, der Sachverständige habe, da die MRT-Bilder nicht in der mündlichen Verhandlung vorgelegen hätten, nur unsichere Angaben über deren Inhalt machen können, da er sie nur aus der Erinnerung habe wiedergeben können. Kern der Aussage des Sachverständigen war gerade, dass er sie sich wegen der behaupteten Gefahr vorzeitigen Verschleißes besonders gründlich angeschaut habe. Eine solche Aussage kann ein Sachverständiger auch ohne das aktuelle Vorliegen der Bilder machen. Dass die Aussage schlicht ins Blaue hinein und wahrheitswidrig erfolgt sei, nimmt der Senat nicht an, behauptet auch die Klägerin nicht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat insoweit auch die Gutachterkommission einen durch die Schraubenfehllage hervorgerufenen frühzeitigen oder verstärkten Verschleiß keineswegs angenommen, sondern lediglich nicht ausschließen mögen. Insoweit gibt es auch keinen wirklichen Widerspruch zwischen dem Gutachten K und dem Gutachten T. Der gerichtliche Sachverständige hat lediglich auf einer weiter gehenden Basis,...

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