Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Schmerzensgeld trotz grob falscher Fuß-Operation

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine im Rahmen einer Fuß-Operation bewirkte Schraubenfehllage, die zu einer vorübergehenden, geringfügigen Knorpelschädigung, nicht aber zu nachweisbaren und gegenüber den fortbestehenden Beeinträchtigungen der Grunderkrankung abgrenzbaren klinischen Beschwerden geführt hat, rechtfertigt auch dann kein Schmerzensgeld, wenn das Belassen dieser Fehllage und der dadurch bewirkten Gefährdungssituation für ein Fußgelenk als grob behandlungsfehlerhaft anzusehen ist.

2. Die Überzeugungsbildung des Gerichts hinsichtlich einer ordnungsgemäß durchgeführten Aufklärung kann ohne weiteres auf die glaubhafte Schilderung einer üblichen Aufklärungspraxis des Arztes gestützt werden, wenn eine glaubhafte Dokumentation dem entspricht.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 253, 280, 611, 823

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 06.02.2013; Aktenzeichen 11 O 447/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.2.2013 verkündete Urteil des LG Aachen (11 O 447/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und auch die Fortbildung des Rechts, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder sonstige Gründe eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.6.2013 verwiesen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO), der die Auffassung des Senats auch in der vorliegenden Besetzung wiedergibt.

Die hiergegen weiter vorgebrachten Einwände, insbesondere durch die weitere ärztliche Stellungnahme des Dr. C vom 25.7.2013 geben auch nach erneuter Überprüfung keinen Anlass zu einer Änderung der Auffassung des Senates, sondern nur zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:

Die Klägerin hat sowohl mit der vorliegenden Klage als auch im Rahmen des vorangehenden Verfahrens vor der Gutachterkommission geltend gemacht, sie habe durch eine fehlerhaft durchgeführte Kalkaneus-Verlängerungsosteotomie als auch eine fehlerhafte Behandlung eines Hallux-rigidus dauerhafte Beschwerden erlitten, insbesondere einen ausgeprägten Druckschmerz im Bereich des Kalkaneus-Cuboidalgelenks. Nachdem sich sowohl durch die Gutachterkommission als auch durch den erstinstanzlich tätigen Sachverständigen Behandlungsfehler nur insofern bestätigt haben, als eine über mehr als 16 Wochen lang nicht korrigierte Schraubenfehllage vorlag, die bis in das CC-Gelenk hineinragte, stützt sie ihre Beschwerden auf diesen Fehler. Das vermag indes nicht zu überzeugen, auch nicht unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Dr. C. Seine Ausführungen sind in den maßgeblichen Punkten in sich zu widersprüchlich, als dass sie das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nachhaltig zu erschüttern vermögen. So führt Dr. C aus, die Schraubenfehllage könne sehr wohl Entzündungen ausgelöst und damit Schmerzen verursacht haben, was die von der Klägerin beklagten Schmerzen erklären könne. Er führt andererseits jedoch aus, dass auch ohne die Schraubenfehllage vermehrte Schmerzen im betroffenen CC-Gelenk "mit großer Wahrscheinlichkeit" aufgetreten seien, was in Einklang damit stehe, dass bei der Klägerin auch an dem nicht operierten Fuß vermehrt Schmerzen aufträten und dass die Verlängerungsosteotomie eine vermehrte Belastung des betroffenen Gelenks mit sich bringe. Außerdem weist Dr. C im Einklang mit Prof. Dr. K darauf hin, dass sich in den kernspintomografischen Aufnahmen kein Hinweis ergebe auf eine Entzündungsreaktion. Warum er - wie er anschließend ausführt - dennoch davon überzeugt sei, dass die bis heute bestehenden Schmerzen im CC-Gelenk bei der Klägerin auf die Schraubenfehllage zurückzuführen seien, erschließt sich schon rein logisch nicht, wird auch medizinisch nicht weiter begründet.

Der Senat kann zugunsten der Klägerin die Ausführungen von Dr. C nur dahin deuten, dass er - insoweit über das Gutachten Prof. Dr. K hinausgehend - es für ohne weiteres möglich hält, dass die Schraubenfehllage temporäre Schmerzen verursacht habe, weil es (möglicherweise) zu Entzündungsprozessen gekommen sei. Dabei handelt es sich aber nicht um die seitens der Klägerin geklagten Beschwerden. Die Schraubenfehllage als Anlass für etwaige Entzündungsprozesse ist nach rund vier Monaten beendet worden, der Knorpelschaden ist, wie sich aus dem Gutachten Prof. Dr. K zweifelsfrei ergibt und auch von Dr. C nicht in Frage gestellt wird, vollständig ausgeheilt und dies in einer Weise, dass selbst Arthroserisiken deswegen nicht mehr anzunehmen sind. Es kann sich bei den von Dr. C angenommenen Entzündungsschmerzen nur um Beschwerden handeln, die sich - sollten sie überhaupt aufgetreten sein - zeitweise mit den nach Darst...

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