Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Sanierungsmaßnahmen an Altbau durch Wohnungseigentümer
Tenor
Der Beschluß des Landgerichts vom 14. Juli 1988 wird teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 14. Dezember 1987 – soweit dieser den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 03. September 1986 zu TOP XIII („damit ist beschlossen, daß der … Aufzug eingebaut wird”) betrifft – wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten aller Instanzen und 37,5/100 der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in erster Instanz zu tragen. Im übrigen findet eine Kostenerstattung hinsichtlich aller Instanzen nicht statt.
Gründe
I.
Die Mitglieder der vorliegenden Wohnungseigentümergeschaft erwarben ihre Wohnungseigentumsanlagen … mit einem darauf befindlichen Altbau, der zu diesem Zweck in Eigentumswohnungen aufgeteilt worden war.
Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnungen schlossen die Eigentümer, darunter auch die Antragstellerin, mit dem … einen Treuhändervertrag, durch den sie den Treuhänder beauftragten, die zur sachdienlichen Durchführung der Sanierung des jeweiligen Kaufobjekts und des Gesamtobjekts notwendigen Verträge abzuschließen. In der Anlage 2 zu diesem Treuhandvertrag sind als „Arbeiten am Gemeinschaftseigentum” u. a. in Ziffer 12f vereinbart worden: „Einbau einer Aufzugsanlage mit Haltestationen im Erdgeschoß und den Obergeschossen (Abstimmung mit Stadtkonservator)”. Die entsprechenden Geldmittel zur Sanierung wurden dem Treuhänder überwiesen. Der Aufzug wurde jedoch bisher nicht eingebaut.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom … beschloß die Gemeinschaft mit Mehrheit, daß ein Aufzug nach dem Vorschlag des … eingebaut werden solle.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin u. a., daß dieser Versammlungsbeschluß für ungültig erklärt wird.
Das Amtsgericht hat (auch insoweit) dem Antrag stattgegeben. Auf die insoweit von der Antragstellerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den Antrag der Antragstellerin zu TOP XIII abgewiesen.
Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren anfänglichen Antrag weiter.
II. Dieses Rechtsmittel gegen den Beschluß des Landgerichts – auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird – ist zulässig (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG) und in der Sache begründet, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 WEG).
Es führt zur Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts. Denn dieses hatte zutreffend den von der Wohnungseigentümerversammlung am … zu TOP XIII gefaßten, hier allein noch streitigen Beschluß – „damit ist beschlossen, daß den … Aufzug eingebaut wird” – für ungültig erklärt.
Allerdings kann sich die Antragstellerin nicht gegen einen Aufzug-Einbau überhaupt wenden. Denn die Miteigentümer haben insoweit gegen sie einen Anspruch auf Mitwirkung. Ausdrücklich ist die Antragstellerin allerdings nur gegenüber dem Treuhänder die Verpflichtung eingegangen, als eine der am Gemeinschaftseigentum vorgesehenen Arbeiten eine Aufzugsanlage einbauen zu lassen und den dafür auf sie entfallenden Teil des Gesamtaufwandes zu tragen (so der Treuhandvertrag in Verbindung mit seinen Anlagen 1 – 3). Sinn jedes einzelnen der Treuhandverträge ist es jedoch, das Gesamtsanierungsvorhaben durchzuführen. Das aber soll nach dem Konzept dadurch erreicht werden, daß jeder Vertragspartner seinen Anteil beiträgt. Dann aber ist es ebenso eine Zweckbestimmung der Treuhandverträge, daß diese eine Verpflichtung der jeweiligen Vertragspartner des Treuhänders auch untereinander einschließen (vgl. dazu etwa BGH in NJW = RR 1986, 1419).
Ferner ist den Antragsgegnern darin zu folgen, daß es allein die Wohnungseigentümer sind, die sich über die örtliche Lage des Aufzugs zu einigen haben; denn sie sind die Eigentümer des Objekts. Der „Sanierungsgemeinschaft” kommt insoweit kein Bestimmungsrecht zu, selbst wenn man sie noch als selbständiges Rechtsgebilde ansieht. Sie hat nämlich kein Eigentum erworben, das sie gestalten könnte. Entstanden war sie seinerzeit nur, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht begründet war, die nachfolgenden Wohnungseigentümer aber gleichwohl schon gemeinsame Bauvorhaben ausführen wollten und diese eine schon gemeinschaftliche Verwaltung erforderlich machten. Im Umfang dieser Vorhaben kann die Sanierungsgemeinschaft deshalb als Vorgängerin der Wohnungseigentümergemeinschaft angesehen werden, in die sie aufgegangen ist.
Darüber hinaus folgt der Senat den Antragsgegnern und dem Landgericht darin, daß die in § 22 Abs. 2 WEG für den Fall des Wiederaufbaus festgelegten und (vgl. OLG Karlsruhe in NJW 81, 466; LG Bonn in ZMR 85, 63) auf Fälle des „steckengebliebenen Baus” entsprechend angewendeten Bestimmungen grundsätzlich auch für von Wohnungseigentümern vereinbarte Baumaßnahmen gelten. Aus de...