Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 26 O 423/20) |
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28 Juni 2021 - 26 O 423/20 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Klägerin, die sich alleine gegen die Abweisung der Klage in Bezug auf den Versicherungsvertrag mit dem früheren Versicherungsnehmer A richtet, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Klägerin, deren Aktivlegitimation unterstellt werden kann, hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrags. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Juli 2004 zustande gekommen. Der frühere Versicherungsnehmer A hat dem Vertragsschluss nicht binnen einer Frist von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Schreiben vom 6. März 2020 (GA 64) erklärte Widerspruch war verfristet.
Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Ab-satz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
a) Dass dem früheren Versicherungsnehmer A mit dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen überlassen worden sind, ist nicht im Streit.
b) Die Widerspruchsbelehrung, die im 1-seitigen Policenbegleitschreiben vom 8. Juli 2004 (Anlage K 7, GA 46) enthalten ist, ist formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Das entspricht ständiger, vom Bundesgerichtshof vielfach bestätigter Rechtsprechung des Senats.
Die Widerspruchsbelehrung lautet:
"Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheines, insbesondere der Versicherungsbedingungen, als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs."
Die Belehrung ist in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Das rügt die Klägerin zu Recht auch nicht.
Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben macht die Belehrung dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Allerdings erwähnt die Belehrung nicht ausdrücklich, dass dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen auch die Verbraucherinformationen vorliegen müssen, damit die Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. beginnt. Der Senat hält dies aber für unschädlich. Die Belehrung stellt klar, dass die Widerspruchsfrist erst nach "Überlassung der Unterlagen" beginnt. Damit ist verdeutlicht, dass weder alleine die Überlassung des Versicherungsscheins noch die Überlassung der Versicherungsbedingungen ausreichen, um die Frist in Gang zu setzen, sondern dass es vielmehr noch der Überlassung weiterer Unterlagen bedarf. Welche Unterlagen dies sind, erschließt sich dem Versicherungsnehmer aber ohne weiteres aus dem weiteren Text der Policenbegleitschreiben, auf den die Belehrung mit der Formulierung "Überlassung der Unterlagen" ersichtlich Bezug nimmt. In den Policenbegleitschreiben heißt es einleitend:
"wir überreichen Ihnen als Anlage die Unterlagen zu der abgeschlossenen
B." Bei diesen Unterlagen handelt es sich im Wesentlichen um den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen (Anlagen K 8 und BLD 1); die Vertragsgrundlagen (einschließlich der "Beilagen") werden zudem im Versicherungsschein ausdrücklich angeführt. Die Belehrung macht dem Versicherungsnehmer mithin unter Einbeziehung des Gesamtinhaltes des Policenbegleitschreibens noch hinreichend klar, dass der Lauf der Widerspruchsfrist auch die Überlassung der Verbraucherinformationen voraussetzt. Diese vom Senat zu einer im Wortlaut identischen Belehrung vertretene Auffassung (Senatsurt. v. 6. Dezember 2013 - 20 U 144/13 -) hat der Bundesgerichtshof mit Hinweisbeschluss vom 30. Juni 2015 - IV ZR 16/14 - bestätigt, indem dort angeführt ist, der Senat habe mit revisionsrechtlich beanstandungsfreier Begründung die Ansich...