Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 11 T 209/00) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 4.10.2000 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Köln vom 26.9.2000 – 11 T 209/00 – wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Beteiligte zu 1) ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes. Mit Urkunde des Notars Dr. C. vom 13.6.2000 – Urkundenrolle Nr. 1041/2000/C – hat der Beteiligte zu 1) die Eintragung einer Grundschuld im Betrag von 36.000 DM zugunsten der Beteiligten zu 2) bewilligt. In der Urkunde heißt es außerdem:
„Der Notar ist berechtigt, die Anträge aus dieser Urkunde sowie aus fremden Urkunden einzeln, getrennt und in beliebiger Reihenfolge dem Grundbuchamt vorzulegen, zu ändern und sie in gleicher Weise umzustellen oder zurückzuziehen.
…
Die Beteiligten ermächtigen den Notar … in ihren Namen alle Erklärungen abzugeben, die sinnvoll, geboten und zweckmäßig sind, um diese Urkunde zu vollziehen.
…
Die Erschienenen erklären ausdrücklich, dass die Eintragungsnachrichten des Grundbuchamtes ihnen und dem Gläubiger unmittelbar vom Grundbuchamt zu übersenden sind. Eine Eintragungsnachricht ist dem Notar zu übersenden.”
Mit Schriftsatz vom 14.6.2000 hat der Notar im Auftrage der Beteiligten die Eintragung der Grundschuld beantragt. Zudem hat der Notar das Grundbuchamt auf Folgendes hingewiesen:
„Es wird ausdrücklich beantragt, die Eintragungsnachrichten den Beteiligten unmittelbar und eine Eintragungsnachricht an den Notar zu übersenden. Dies erfolgt in Abweichung von der Anweisung des Justizministeriums, die Eintragungsnachrichten nur noch an den Notar zu übersenden, sofern er den Antrag stellt.
Ich bitte daher, meinem Antrag insoweit nicht zu entsprechen, sondern meinen Antrag zu beanstanden. Ich möchte die neue Praxis gerichtlich überprüfen lassen, da ich diese nicht für rechtmäßig halte.
Ich bitte da um eine beschwerdefähige Entscheidung.
Ich erwähne in diesem Zusammenhang, dass es sich bei dem vorgesehenen Verfahren um einen Akte „notarieller Notwehr” handelt. Durch die neue Praxis werde ich zum Postboten und „Schreibknecht” degradiert.
…
Ausdrücklich weise ich darauf hin, dass die Beteiligten in der Urkunde erklärt haben, die Eintragungsnachrichten ihnen unmittelbar zu übersenden. Die Sache wird sowieso durch das Gericht überprüft.”
Am 16.6.2000 hat das Grundbuchamt die Grundschuld mit lfd. Nr. 6 in Abt. II des Grundbuchs eingetragen und die Eintragungsnachrichten für die Beteiligen an den Notar übersandt. Mit Verfügung vom 19.6.2000 hat der Rechtspfleger „der vom Notar Dr. C. in B. gegen die hiesige Verfahrensweise bei der Übersendung der Eintragungsnachrichten (Übersendung aller Nachrichten zu Händen des Notars) eingelegten Beschwerde vom 14.6.2000.. nicht abgeholfen” und die Akten dem LG zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Nachdem die Vorsitzende der Beschwerdekammer die Akten mit dem Hinweis an das Grundbuchamt zurückgesandt hatte, es fehle an einer beschwerdefähigen Entscheidung, hat der Rechtspfleger die Eintragungsnachrichten erneut an den Notar mit der Aufforderung übersandt, diese an die Beteiligten weiterzuleiten. Zugleich hat er dem Notar den Inhalt der Verfügung der Vorsitzenden der Beschwerdekammer zur Kenntnis gebracht. Nachdem der Notar mit Schriftsatz vom 1.8.2000 die Eintragungsnachrichten an das Grundbuchamt zurückgesandt und mit weiterem Schriftsatz vom 4.9.2000 die Auffassung vertreten hatte, in der erneuten Übersendung der Eintragungsnachrichten liege eine beschwerdefähige Sachentscheidung, hat das Grundbuchamt – auf telefonischen Antrag des Notars – die Akten dem LG zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschl. v. 26.9.2000 hat das LG die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen die Verfügung des AG Bergheim vom 24.7.2000 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestünden bereits Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde. Der Notar als Vertreter der Beteiligten verfolge mit dem Rechtsmittel eindeutig ein eigenes Interesse, nämlich nicht mit der Aufgabe belastet zu werden, die Eintragungsnachrichten weiterzuleiten. Dieses Interesse des Notars müsse nicht unbedingt auch den Interessen der Beteiligten entsprechen. Auf jeden Fall sei die Beschwerde unbegründet. Die Beteiligten könnten nicht verlangen, dass die Eintragungsunterlagen unmittelbar an sie übersandt werden. Es gehöre grundsätzlich zu den Aufgaben und den Befugnissen des bevollmächtigten Notars, gerichtliche Entscheidungen über den Eintragungsantrag für die vertretenen Beteiligten entgegenzunehmen, sie zu prüfen und eventuell auf sie zu reagieren, falls dies im Interesse der Vertretenen erforderlich ist.
Gegen diese Entscheidung hat der Notar für die Beteiligten zu 1) und 2) mit Schriftsatz vom 4.10.2000, bei Gericht eingegangen am 11.10.2000, „weitere sofortige Beschwerde” eingelegt. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, es liege ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor, da die Kammer nach Aktenlage entschieden habe, ohne ihm als V...