unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Notarrecht
Leitsatz (amtlich)
Die Eintragungsnachricht gemäß § 55 GBO ist auch dann ausschließlich an den gemäß § 15 GBO antragstellenden Notar zu übersenden, wenn dieser ausdrücklich um die unmittelbare Übersendung der Mitteilung an die Beteiligten bittet.
Normenkette
GBO §§ 15, 55
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 11 T 209/00) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 4. Oktober 2000 gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. September 2000 – 11 T 209/00 – wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Beteiligte zu 1) ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes. Mit Urkunde des Notars Dr. C. vom 13. Juni 2000 – Urkundenrolle Nr. 1041/2000/C – hat der Beteiligte zu 1) die Eintragung einer Grundschuld im Betrag von 36.000,00 DM zugunsten der Beteiligten zu 2) bewilligt. In der Urkunde heißt es außerdem:
„Der Notar ist berechtigt, die Anträge aus dieser Urkunde sowie aus fremden Urkunden einzeln, getrennt und in beliebiger Reihenfolge dem Grundbuchamt vorzulegen, zu ändern und sie in gleicher Weise umzustellen oder zurückzuziehen.
….
Die Beteiligten ermächtigen den Notar … in ihren Namen alle Erklärungen abzugeben, die sinnvoll, geboten und zweckmäßig sind, um diese Urkunde zu vollziehen.
….
Die Erschienenen erklären ausdrücklich, daß die Eintragungsnachrichten des Grundbuchamtes ihnen und dem Gläubiger unmittelbar vom Grundbuchamt zu übersenden sind. Eine Eintragungsnachricht ist dem Notar zu übersenden.”
Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2000 hat der Notar im Auftrage der Beteiligten die Eintragung der Grundschuld beantragt. Zudem hat der Notar das Grundbuchamt auf Folgendes hingewiesen:
„Es wird ausdrücklich beantragt, die Eintragungsnachrichten den Beteiligten unmittelbar und eine Eintragungsnachricht an den Notar zu übersenden. Dies erfolgt in Abweichung von der Anweisung des Justizministeriums, die Eintragungsnachrichten nur noch an den Notar zu übersenden, sofern er den Antrag stellt.
Ich bitte daher, meinem Antrag insoweit nicht zu entsprechen, sondern meinen Antrag zu beanstanden. Ich möchte die neue Praxis gerichtlich überprüfen lassen, da ich diese nicht für rechtmäßig halte.
Ich bitte da um eine beschwerdefähige Entscheidung.
Ich erwähne in diesem Zusammenhang, daß es sich bei dem vorgesehenen Verfahren um einen Akte „notarieller Notwehr” handelt. Durch die neue Praxis werde ich zum Postboten und „Schreibknecht” degradiert.
….
Ausdrücklich weise ich darauf hin, daß die Beteiligten in der Urkunde erklärt haben, die Eintragungsnachrichten ihnen unmittelbar zu übersenden. Die Sache wird sowieso durch das Gericht überprüft.”
Am 16. Juni 2000 hat das Grundbuchamt die Grundschuld mit lfd. Nr. 6 in Abt. II des Grundbuchs eingetragen und die Eintragungsnachrichten für die Beteiligen an den Notar übersandt. Mit Verfügung vom 19. Juni 2000 hat der Rechtspfleger „der vom Notar Dr. C. in B. gegen die hiesige Verfahrensweise bei der Übersendung der Eintragungsnachrichten (Übersendung aller Nachrichten zu Händen des Notars) eingelegten Beschwerde vom 14.6.00 .. nicht abgeholfen” und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Nachdem die Vorsitzende der Beschwerdekammer die Akten mit dem Hinweis an das Grundbuchamt zurückgesandt hatte, es fehle an einer beschwerdefähigen Entscheidung, hat der Rechtspfleger die Eintragungsnachrichten erneut an den Notar mit der Aufforderung übersandt, diese an die Beteiligten weiterzuleiten. Zugleich hat er dem Notar den Inhalt der Verfügung der Vorsitzenden der Beschwerdekammer zur Kenntnis gebracht. Nachdem der Notar mit Schriftsatz vom 1. August 2000 die Eintragungsnachrichten an das Grundbuchamt zurückgesandt und mit weiterem Schriftsatz vom 4. September 2000 die Auffassung vertreten hatte, in der erneuten Übersendung der Eintragungsnachrichten liege eine beschwerdefähige Sachentscheidung, hat das Grundbuchamt – auf telefonischen Antrag des Notars – die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluß vom 26. September 2000 hat das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen die Verfügung des Amtsgerichts Bergheim vom 24. Juli 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestünden bereits Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde. Der Notar als Vertreter der Beteiligten verfolge mit dem Rechtsmittel eindeutig ein eigenes Interesse, nämlich nicht mit der Aufgabe belastet zu werden, die Eintragungsnachrichten weiterzuleiten. Dieses Interesse des Notars müsse nicht unbedingt auch den Interessen der Beteiligten entsprechen. Auf jeden Fall sei die Beschwerde unbegründet. Die Beteiligten könnten nicht verlangen, daß die Eintragungsunterlagen unmittelbar an sie übersandt werden. Es gehöre grundsätzlich zu den Aufgaben und den Befugnissen des bevollmächtigten Notars, gerichtliche Entscheidungen über den Eintragungsantrag für die vertretenen Beteiligten entgegenzunehmen, sie zu prüfen und eve...