Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigungsanordnung; Zweifel an den Personalien bei Eintragung einer Geburt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Berichtigungsanordnung im Geburtenbuch verlangt die volle Überzeugung des Gerichts, dass die beanstandete Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist, wobei an den Nachweis der Unrichtigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind.

2. Hat der Standesbeamte bei der Eintragung einer Geburt bereits Zweifel hinsichtlich der Personalien der Beteiligten, so hat er diese Zweifel - wenn eine Beurkundung nicht auf längere Zeit zurückgestellt werden kann - durch einen erläuternden Zusatz im Geburtseintrag deutlich zu machen.

 

Normenkette

PStG §§ 20, 47

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 20.09.2006; Aktenzeichen 1T 207/06)

AG Köln (Aktenzeichen 378 III 255/05)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Köln vom 20.9.2006 - 1 T 207/06 - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 2. ist das Kind der Beteiligten zu 1. In der Geburtsurkunde wurde die Beteiligte zu 1. mit dem Vornamen O und dem Familiennamen M N eingetragen. Als Familienname des Kindes wurde M N beurkundet. Der Eintragung lag eine kongolesische Geburtsurkunde zugrunde. Eine anschließend von dem Standesbeamten veranlasste Überprüfung dieser Urkunde durch die deutsche Botschaft in Kinshasa hat ergeben, dass die Rechtskonformität und die inhaltliche Richtigkeit zweifelhaft sind.

Das AG hat mit Beschluss vom 4.4.2006 den Antrag des Beteiligten zu 3. (Standesamtsaufsicht), den Geburtseintrag dahingehend zu berichtigen, dass die Vor- und Familiennamen der Mutter Eigenbezeichnungen und die Vor- und Familiennamen der Mutter und der Familienname des Kindes nicht festzustellen seien, zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat das LG auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3. mit Beschluss vom 20.9.2006 bestätigt. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3.

II. Das gemäß der §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 Satz 2 PStG, 27 Abs. 1 Satz 1 FGG als unbefristete weitere Beschwerde statthafte und formgerecht eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 48 Abs. 1 PStG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Die Vorinstanzen haben dem Berichtigungsantrag zu Recht nicht stattgegeben. Ein Antrag gem § 47 PStG kann nur dann zu einer Berichtigungsanordnung führen, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die beanstandete Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist, wobei an den Nachweis der Unrichtigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind. Dies haben auch die Vorinstanzen bereits zutreffend ausgeführt. Das LG hat sich - ebenso wie das AG - von der Unrichtigkeit der im Geburtenbuch eingetragenen Namen der Beteiligten zu 1. (Vor- und Familienname) und Beteiligten zu 2. (Familienname) nicht überzeugen können. Die Beweiswürdigung des LG ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch trifft die Auffassung der Beschwerdekammer zu, dass weitere Feststellungen zu der Unrichtigkeit des Geburtseintrags nicht möglich sind. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsbeschwerde handelt es sich vorliegend bei dem von dem Beteiligten zu 3. begehrten Zusatz nicht um das Hinzufügen von etwas Fehlendem. Denn die Namen der Beteiligten zu 1. und 2. sind vollständig im Geburtenbuch eingetragen, wie es in § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PStG vorgesehen ist. § 20 PStG verpflichtet den Standesbeamten zur Nachprüfung, wenn er an der Richtigkeit von Angaben zweifelt, wobei in der Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hingewiesen wird, dass die Beurkundung der Geburt, die grundsätzlich unverzüglich einzutragen ist, nicht auf unbegrenzte Zeit zurückgestellt werden kann, wenn Zweifel hinsichtlich der Personalien der Eltern bestehen und diese erst nach längeren Ermittlungen behoben werden können. Wenn der Standesbeamte vorliegend im Hinblick auf die Mitteilung des Auswärtigen Amtes über die Einstellung der Legalisation kongolesischer Urkunden durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der ihm von der Beteiligten zu 1. vorgelegten Unterlagen hatte und er sie deshalb im Rahmen der Amtshilfe zur Überprüfung der deutschen Botschaft in Kinshasa übersandt hat, so waren für ihn diese Urkunden keine geeigneten Nachweise i.S.v. § 266 Abs. 1a S. 1 DA. Es hätte deshalb insoweit eines entsprechenden erläuternden Zusatzes im Geburtseintrag bedurft, wie es die genannte Dienstanweisung auch vorsieht. Da er den Geburtseintrag aber ohne jede Einschränkung vorgenommen hat, vermögen allein nachträglich begründete Zweifel an der Unrichtigkeit der Eintragung deren Berichtigung nicht zu rechtfertigen; es bedarf vielmehr - wie ausgeführt - des Nachweises, dass der Eintrag von Anfang an unrichtig gewesen ist.

Eine Anordnung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten gem § 13a Abs. 1 FGG ist schon deshalb nicht geboten, weil die Beteiligte zu 1. am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt worden ist.

 

Fundstellen

Hauf...

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