Verfahrensgang

AG Bonn (Aktenzeichen LA-1550-8)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 7.10.2016 gegen die am 26.9.2016 erlassene Zwischenverfügung des AG - Grundbuchamts - Bonn (LA-1550-8) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des AG - Grundbuchamtes - Bonn vom 26.9.2016 dahin ergänzt wird, dass der Nachweis der Voraussetzungen der erstrebten Umschreibung bzw. Löschungen auch durch die eidesstattliche Versicherung der Beteiligten zu 1) darüber, dass keine weiteren gemeinschaftlichen Abkömmlinge aus ihrer Verbindung mit dem Erblasser hervorgegangen sind oder durch einen Erbschein, aus dem ihre Berechtigung folgt, geführt werden kann.

Hierfür wird die in der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 26.9.2016 gesetzte Frist bis zum 31.01.2017 verlängert.

 

Gründe

I. Die Beteiligten haben am 9.8.2016 die Eintragung des Eigentumswechsels, eines Grundpfandrechtes sowie die Löschung des Nacherbenvermerks und der Auflassungsvormerkung beantragt. Der im Rubrum aufgeführte Grundbesitz befand sich ursprünglich im Miteigentum der Beteiligten zu 1) und ihres am 10.1.2011 verstorbenen Ehemannes.

Diese hatten mit notariellem Testament vom 17.9.1979 unter anderem verfügt: " II. Wir setzen uns gegenseitig, und zwar der Erstversterbende den Überlebenden, zum Alleinerben ein. Sollte der Überlebende von uns wieder heiraten, so soll er nur Vorerbe sein. Die Nacherbfolge soll jedoch erst beim Tod des Überlebenden eintreten. III. Jeder von uns bestimmt für den Fall, dass der andere nicht sein Erbe wird und auch für den Fall, dass die Nacherbfolge eintritt, als wechselbezügliche Verfügung von Todes wegen dergestalt, dass er sie auch beim Vorhandensein eines weiteren Pflichtteilsberechtigten nicht ändern kann, was folgt:

Erben sollen alsdann unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge nach den Regeln über die gesetzliche Erbfolge sein.

Wir haben zurzeit nur einen Abkömmling, nämlich unseren Sohn G T. "Außerdem wurde in der notariellen Urkunde ein Passus gestrichen, nämlich die Formulierung unter Ziffer IV., "die Bestimmungen unter III. dieser Niederschrift stellen, wenn der Überlebende von uns nicht wieder heiratet, einseitige Verfügungen von Todes wegen dar, die der Überlebende von uns beliebig ändern und auch im ganzen widerrufen kann". Am 9.11.2011 ist die Beteiligte zu 1) als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen worden. Weiter ist in Abteilung II unter Ziff. 2 ein Nacherbenvermerk und unter Ziff. 3 am 7.7.2016 eine Auflassungsvormerkung für die Beteiligte zu 2) eingetragen worden. Die Beteiligte zu 1) hat den Grundbesitz mit notariellem Vertrag vom 11.6.2016 an die Beteiligte zu 2) veräußert. Der Sohn der Beteiligten zu 1) und des Erblassers hat der Veräußerung in dem notariellen Kaufvertrag als bedingter Nacherbe zugestimmt. Mit notariellem Schreiben vom 9.8.2016 haben die Beteiligten beantragt, den Eigentumswechsel einzutragen, ein Grundpfandrecht einzutragen, sowie den Nacherbenvermerk und die Auflassungsvormerkung zu löschen. Mit Zwischenverfügung vom 26.9.2016 (Bl. 83 f. d.A.) hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes den Beteiligten aufgegeben, die Zustimmungserklärung der Nacherben in der Form des § 29 GBO nachzureichen; wobei im Hinblick auf mögliche unbekannten Nacherben für die Zustimmung ein Pfleger zu bestellen sei. Zur Behebung des Eintragungshindernisses ist eine Frist bis einschließlich 27.10.2016 gesetzt worden.

Gegen diese Zwischenverfügung haben sich die Beteiligten mit Beschwerde vom 7.10.2016 gewandt. Die Rechtspflegerin des AG hat dieser Beschwerde mit Beschluss vom 24.10.2016, erlassen am 26.10.2016, nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 119 f. d.A.).

II.1. Das gemäß § 71 GBO als Grundbuchbeschwerde statthafte Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt die Beschwerde - lediglich - zu einer Ergänzung der Zwischenverfügung. Zu Recht ist die Rechtspflegerin davon ausgegangen, dass für die Vornahme der am 9.8.2016 beantragten Eintragungen bzw. Löschungen bislang die Berechtigung der Beteiligten zu 1) nicht ausreichend, in der Form des § 29 GBO, belegt ist.

1. Dies beruht darauf, dass das gemeinschaftliche Testament vom 17.9.1979 eine so genannte Wiederverheiratungsklausel in Form der bedingten Nacherbfolge enthält. Daher ist der überlebende Ehegatte zunächst Vollerbe und bleibt es auch, wenn er nicht heiratet. Daneben ist er allerdings auch bedingter Vorerbe (vgl. Staudinger/Rainer Kanzleiter, BGB, Bearb. 2014, § 2269 Rn. 42). Es ist zwar umstritten, ob bei der bedingten Nacherbeneinsetzung bei Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass der überlebende Ehegatte von den gesetzlichen Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB soweit möglich (vgl. § 2136 BGB) befreit sein soll. Für eine solche Befreiung spricht, dass dem Überlebenden anderenfalls die ihm grundsätzlich zugedachte unbeschränkte Stellung als Vollerbe praktisch wieder entzogen würde (vgl. OLG Hamm, DNotZ 1972, 96; OLG Celle, ZEV 201...

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