Verfahrensgang
AG Brühl (Beschluss vom 28.10.1998; Aktenzeichen 32 F 266/98) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Brühl vom 28.10.1998 (32 F 266/98) wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Die Antragstellerin, die nach ihrem Vorbringen getrennt innerhalb der gemeinsamen Wohnung mit dem Antragsgegner lebt, hat mit Antrag vom 23.10.1998 den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt, wonach der Antragsgegner verurteilt werden soll, als Trennungsunterhalt 950,– DM monatlich ab 1.11.1998 an die Antragstellerin zu zahlen.
Die dafür beantragte Prozeßkostenhilfe hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluß versagt, da ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gem. § 644 ZPO i.d.F. ab 1.7.1998 schon ab Einreichung eines Prozeßkostenhilfegesuchs für eine Klage in der Hauptsache gestellt werden könne, so daß der Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung unzulässig sei. Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, ein Hauptsacheverfahren sei im Streitfall nicht eingeleitet, für die Verweisung auf § 644 ZPO n.F. reiche aber nicht aus, daß ein Unterhaltsverfahren in der Hauptsache nur möglich sei. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Senat hat auf die Entscheidung OLG Nürnberg v. 28.7.1998 (10 WF 2399/98) FamRZ 1998, Heft 22, Leits. Umschlagseite II) hingewiesen. Die Antragstellerin hat daraufhin hilfsweise beantragt, den Antrag in einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung umzudeuten und dafür Prozeßkostenhilfe zu gewähren,
Entscheidungsgründe
II. Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.
Das Amtsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Unterhaltsverfügung nicht besteht, wenn ein einfacherer und billigerer Weg zur Verfügung steht. Aus § 644 ZPO i.d.F. ab 1.7. 1998 ergibt sich die Möglichkeit, ab der Einreichung eines Prozeßkostenhilfegesuchs für eine Unterhaltsklage einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Unterhaltsanordnung zu stellen. Mit der Möglichkeit, innerhalb dieses Verfahrens eine einstweilige Unterhaltsregelung zu erlangen, ist gegenüber dem selbständigen Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ein einfacherer und billigerer Weg eröffnet (Strauß, KiUG in der Praxis, FamRZ 1998, 992 (1002); Miesen, Kindesunterhaltsgesetz, FF 1998, 65 (73); Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 3. Aufl. 1993 § 644 ZPO Rn.1, 2). Im Streitfall ist indes ein solches Verfahren bisher nicht anhängig gemacht worden. Gleichwohl ist nach Auffassung des Senats ein Rechtsschutzbedürfnis für ein vorgeschaltetes isoliertes Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht zu bejahen, da weder dargetan noch ersichtlich ist, warum nicht jedenfalls ein Prozeßkostenhilfegesuch für die Durchführung einer Unterhaltsklage gestellt wird (ebenso OLG Nürnberg FamRZ 1998, Heft 22, Umschlags. II). Nach dem Vorbringen der Antragstellerin leben die Parteien in der ehelichen Wohnung voneinander getrennt und der Antragsgegner verweigert jegliche Unterhaltszahlung. Das Rechtsschutzziel, für die Deckung des Notbedarfs ab sofort zu sorgen, könnte bei dieser Sachlage ohne weiteres durch die Einreichung eines Prozeßkostenhilfegesuchs für eine Unterhaltsklage verbunden mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erreicht werden. Auch bei noch nicht anhängiger Hauptsacheklage kann dann, wenn deren Einreichung nichts im Wege steht, auf diesen Weg als einfacheren und billigeren Weg verwiesen werden. Der im Beschwerderechtszug gestellte Hilfsantrag kann keinen Erfolg haben, so daß dafür auch keine Prozeßkostenhilfe gewährt werden kann. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung im selbständigen Verfügungsverfahren kann nicht in den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung umgedeutet werden, denn eine einstweilige Anordnung kann nicht isoliert ergehen, sondern nur im Rahmen eines Ehe- oder Unterhaltsverfahrens. Das eingeleitete isolierte Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann auch nicht in eine Unterhaltsklage umgedeutet werden, da es sich um wesensverschiedene Verfahrensarten und Streitgegenstände handelt. Streitgegenstand bei der Einstweiligen Verfügung ist nicht der Anspruch selbst, sondern die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung bzw. – bei der Leistungsverfügung – seiner einstweiligen Erfüllung, so daß Anträge in diesem Verfahren nicht zur Rechtshängigkeit des Anspruchs selbst führen (vgl. nur Thomas/Putzo, 21. Aufl. (1998), vor § 916 Rn. 2). Das ergibt sich auch aus § 926 ZPO. Es muß vielmehr eine Unterhaltsklage bzw. ein Prozeßkostenhilfegesuch dafür neu eingereicht werden und in diesem Verfahren kann der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt werden.
Fundstellen
Haufe-Index 1386372 |
FamRZ 1999, 661 |
FuR 1999, 484 |
NJW-RR 1999, 795 |
OLGR Köln 1999, 70 |
FF 1999, 93 |