Leitsatz (amtlich)
1. Wird gem. § 329 Abs. 3 StPO wegen einer Erkrankung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO beantragt, kann hierzu die Vorlage eines ärztlichen Attestes genügen, wenn sich hieraus Art und Schwere der Erkrankung ergeben und die Prüfung möglich ist, dass dem Angeklagten die Teilnahme an der Hauptverhandlung durch Art und Auswirkungen seiner Krankheit unzumutbar war.
2. Die bloße Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt hierzu regelmäßig nicht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend die gem. § 329 Abs. 3 in Verb. mit §§ 44, 45 StPO beantragte Wiedereinsetzung gegen das seine Berufung nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO verwerfende Urteil vom 24.10.2008 versagt. Mit der form- und fristgerecht erhobenen sofortigen Beschwerde werden keine Gesichtspunkte vorgebracht, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
Der Senat verlangt in ständiger Rechtsprechung den Vortrag eines Sachverhalts, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt (Senat 2.12.03 - 2 Ws 655/03 -; ebenso KK-Maul, StPO, 6. Aufl., § 45 Randnr. 6; Meyer-Goßner, StPO, 51.A., § 45 Rn 5 je m.w.N.). Dem genügt das Vorbringen des Verurteilten nicht, der unter Bezugnahme auf eine am Montag , den 27.10.2008 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich vorträgt, er sei am Tag der Hauptverhandlung - Freitag , den 24.10.2008 - krank geworden.
Ein Wiedereinsetzungsgesuch kann nur Erfolg haben, wenn Umstände vorgebracht gemacht werden, welche das Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung hinreichend entschuldigen. Eine krankheitsbedingte Entschuldigung kann nur dann angenommen werden, wenn es dem Angeklagten durch Art und Auswirkungen seiner Krankheit unzumutbar war, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Bei Vorlage eines Attestes müssen sich Art und Schwere der Erkrankung aus dem Attest ergeben.
Die von dem Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist schon von ihrer Zielsetzung her nicht zum Nachweis der krankheitsbedingten Unzumutbarkeit der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung gedacht. Die von dem Beschwerdeführer vorgelegte Bescheinigung enthält denn auch über die bloße Feststellung der Arbeitsunfähigkeit hinaus keinerlei Angaben, mit denen eine Erkrankung bestätigt würde, die nach Art und Weise eine Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu begründen vermag. Zu einer Nachfrage bei dem Arzt sieht der Senat keine Veranlassung, weil es nach dem Vorhergesagten bereits an der erforderlichen näheren Darlegung der Art der Erkrankung fehlt, die von dem Beschwerdeführer - nach eigenen Angaben Student der Betriebswirtschaftslehre (was übrigens auch die Frage nach dem Sinn einer zur Vorlage beim Arbeitgeber bestimmten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufwirft) - unschwer erwartet werden konnte, ohne die Anforderungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1, 3 StPO zu überspannen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2579165 |
NStZ-RR 2009, 112 |
StRR 2009, 122 |
VRR 2009, 123 |