Entscheidungsstichwort (Thema)
Dieselbe Angelegenheit
Leitsatz (amtlich)
Der gemeinsame Prozessbevollmächtigte des Klägers und des dem Rechtsstreit zum Zwecke des Vergleichsschlusses beitretenden Zedenten der streitgegenständlichen Forderung wird für beide Auftraggeber in derselben Angelegenheit i.S.v. § 7 Abs. 1 RVG tätig.
Normenkette
RVG § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 12 O 65/13) |
Tenor
Der Kostenansatz der Gerichtskasse Köln vom 28.3.2014 zum Kassenzeichen 70038386 530 1 wird aufgehoben.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Für seine Klage gegen das beklagte Land Nordrhein-Westfalen wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Klage war weit überwiegend erfolgreich. Die Kosten des Rechtstreits wurden sämtlich dem beklagten Land auferlegt. Zugunsten der Prozessbevollmächtigten des Klägers wurden aus der Staatskasse zu zahlende 969,85 EUR festgesetzt. Unter dem 28.3.2014 erstellte die Gerichtskasse Köln zum Kassenzeichen 70038386 530 1 eine Kostenrechnung zu Lasten des beklagten Landes in vorgenannter Höhe.
Hiergegen hat sich die Generalstaatsanwältin namens und im Auftrag des beklagten Landes mit ihrer Erinnerung gerichtet. Sie hat die Ansicht vertreten, die Kostenrechnung sei zu Unrecht ergangen. Zwar habe es auf den Erstattungsanspruch gem. § 59 RVG keinen Einfluss, dass das beklagte Land gem. § 2 Abs. 1 GKG Kostenfreiheit genieße. Jedoch führe der gesetzliche Forderungsübergang vorliegend zu einem Anspruch des Landes Nordrhein-Westfalen gegen sich selbst. Zugleich sei es auch sein eigener Schuldner. Dieser Umstand lasse die Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs als unsachgemäß erscheinen. Es komme hinzu, dass haushaltsrechtliche Bestimmungen, nach denen Zahlungen zu unterbleiben haben, auch bei dem nach § 59 RVG übergegangenen Erstattungsanspruch Geltung entfalten würden. So bestimme etwa § 61 Abs. 1 Satz 3 LHO NRW, dass die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches zwischen Dienststellen zu unterbleiben habe. Zwar habe der Staat ein Interesse daran, die von ihm an den beigeordneten Anwalt gezahlten Anwaltsgebühren vom Kostenschuldner erstattet zu erhalten. Der in der LHO NRW zum Ausdruck kommende Gedanke der Verwaltungsvereinfachung spreche aber für eine teleologische Reduktion des § 59 RVG, wenn auf beiden Seiten ein und dieselbe Gebietskörperschaft stehe. Deshalb sei die Entscheidung des BGH (NJW 1965, 538 = JurBüro 1965, 209) nicht einschlägig, weil es dort um zwei unterschiedliche Personen des öffentlichen Rechts gegangen sei, nämlich einerseits der Bund, andererseits ein Land.
Die Bezirksrevisorin hat die Ansicht vertreten, die Kostenrechnung sei zu Recht ergangen. Es liege ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 412 BGB vor, wodurch sich der Charakter des Anspruchs nicht geändert habe. Auf diesen Fall sei § 61 LHO NRW weder direkt noch analog anwendbar. Es finde derzeit eine Modernisierung des Haushalts- und des Rechnungswesens der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen statt. Damit werde u.a. das Ziel der Transparenz der Kosten und Leistungen verfolgt. Bei Beachtung dieser Entwicklung stelle sich die Frage, ob der Gedanke der Verwaltungsvereinfachung noch immer im Vordergrund stehe.
Das LG hat die Erinnerung mit Beschluss vom 4.8.2014 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Generalstaatsanwältin in Köln mit ihrer Beschwerde vom 29.9.2014 unter Wiederholung ihrer Argumente aus der Erinnerungsschrift. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist zulässig, § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG. In der Sache selbst hat sie ebenfalls Erfolg. Der Kostenansatz der Gerichtskasse Köln ist aufzuheben.
1. Dies folgt bereits aus dem Rechtsgrundsatz, dass das Schuldverhältnis erlischt, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen, sog. Konfusion (BGH NJW 1967, 2399; NJW-RR 2009, 1059; BFH NJW-RR 2006, 1232, 1233; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., vor § 362 Rz. 4, § 398 Rz. 3).
Mit der Zahlung der Vergütung an den dem Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt durch die Landeskasse ist dessen Anspruch gegen die Partei bzw. den ersatzpflichtigen Gegner auf diese übergegangen, § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG. Da nach der Kostengrundentscheidung das beklagte Land die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, hat es damit einen Anspruch gegen sich selbst erlangt, ist Gläubiger und Schuldner zugleich. Damit ist die Schuld bzw. die Forderung erloschen. Hieran änderte auch der - unterstellte - Umstand nichts, dass die auf das Land übergegangene Forderung haushaltsintern bei verschiedenen Dienststellen einmal als Ausgabe, zum anderen auf Einnahmeseite zu verbuchen wäre. Diese buchungstechnische Abwicklung des in Rede stehenden Vorgangs vermag den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz der Konfusion bei Vereinigung der Gläubiger- und Schuldnerstellungen in einer Person nicht außer Kraft zu setzen.
2. An diesem Ergebnis ändert sich dadurch nichts, dass im Rahmen ...