Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 23.01.2004)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Januar 2004 dahin abgeändert, dass der Maßregelausspruch entfällt.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels, jedoch werden die Gebühr für das Revisionsverfahren um 1/4 ermäßigt und 1/4 der in diesem Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 18.01.2003 wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Hierzu hat das Amtsgericht festgestellt:

"Am 20.07.2002 erwarb der Angeklagte in L. einen Kunstpenis. Anschließend fuhr er mit seinem Pkw VW-Golf, amtliches Kennzeichen **-** *** nach C. und hatte hierbei den hautfarbenden Kunstpenis auf dem Beifahrersitz liegen. Er befuhr gegen 17:00 Uhr den D.-ring und hupte, als er die 27- bzw. die 26- Jahre alten Zeuginnen Z. und M. mit ihren 5 bzw. 6 Jahre alten Söhnen auf dem Bürgersteig sah, um deren Aufmerksamkeit zu erregen. Der Angeklagte selbst war mit T-Shirt und Shorts bekleidet. Er fuhr mit Schrittgeschwindigkeit an den Zeuginnen vorbei, wobei der den Kunstpenis in Höhe seines eigenen Penis hielt und hierbei am Kunstpenis onanierende Bewegungen ausübte. Dabei schaute er zu den Zeuginnen hin, die sich im Abstand von 1 - 3 Meter von Pkw befanden. Diese schauten auch zum Angeklagten hin, da sie dachten, er wolle sie nach einer Adresse fragen. Sie sahen auch, wie vom Angeklagten beabsichtigt, den Kunstpenis und die onanierenden Bewegungen des Angeklagten. Auch der Sohn der Zeugin M. sah den Kunstpenis und frage seine Mutter, ob das ein "Pipimann" wäre. Nachdem der Angeklagte an den Zeuginnen vorbei gefahren war, fuhr er bis zum Kreisverkehr in Richtung Kreishaus, fuhr dort einmal rund und kam den D.-ring wieder zurückgefahren, bog nach links in die A.-straße ein und hielt direkt nach dem Abbiegen seinen Pkw neben den Zeuginnen an, die inzwischen zu Fuß die A.-straße erreicht hatten und diese überqueren wollten. Auch hier hielt er wieder den Kunstpenis in Höhe seines eigenen Penis, schaute zu den Zeuginnen hin, die auch zu ihm hinsahen und dabei bemerkten, wie vom Angeklagten beabsichtigt, dass dieser wiederum onanierende Bewegungen am Kunstpenis ausübte und hierbei auch Stöhngeräusche von sich gab, die die Zeugin Z. durch das geöffnete Beifahrerfenster wahrnahm. Nach kurzer Zeit fuhr der Angeklagte weiter 'und die Zeuginnen überquerten hinter dem Pkw die Straße und brachten den Vorfall kurz danach bei der Polizei zur Anzeige."

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die er in der Hauptverhandlung auf das Strafmaß und die Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkt hat. Das Landgericht hat die Beschränkung für wirksam erachtet und die Berufung durch Urteil vom 23.01.2004 mit der Maßgabe verworfen, dass die Freiheitsstrafe gem. § 183 Abs. 3, 4 StGB zur Bewährung ausgesetzt wird. Hiergegen hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23.01.2004 Revision eingelegt, die er mit der Verletzung materiellen Rechts begründet hat. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben. Insbesondere sei die von der Kammer angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis rechtsfehlerhaft.

II.

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist sie entsprechend der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis hat keinen Bestand. Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagte sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, damit begründet, er habe sein Fahrzeug als Mittel zur Tatausführung benutzt; hinzu komme, dass der Angeklagte vorliegend verkehrsspezifische Gefahren herbeigeführt habe, indem er die onanierenden Handbewegungen ausführte, während er gleichzeitig den PKW steuerte. Diese Erwägung trägt die Entscheidung nicht.

Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, dass § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar ist, sofern sie im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen werden und sich daraus die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet jedoch allein der Umstand, dass der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; deshalb verlangt die Rechtsprechung in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begrü...

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