Leitsatz (amtlich)
§ 522 Abs. 2 ZPO räumt dem Berufungsgericht kein Handlungsermessen ein. Vielmehr besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen die gesetzliche Verpflichtung, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Dies gilt nicht nur für „offensichtlich unbegründete” Berufungen.
Normenkette
ZPO § 522 Abs. 2-3
Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 3 O 192/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.12.2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Bonn – 3 O 192/01 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Der Senat weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurück. Dass und warum die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen, unter denen eine Berufung trotz fehlender Erfolgssaussichten nach § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO nicht durch Beschluss zurückzuweisen ist, nicht vorliegen, ist durch den Senat im Einzelnen in dem den Parteien bekannten Beschluss vom 9.5.2003 dargelegt worden. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Auch das neue Vorbringen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 26.5.2003 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Schwierigkeit der für die Verjährungsfrage vorliegend entscheidenden Abgrenzung zwischen Arbeiten an einem Grundstück und Arbeiten an einem Bauwerk begründet als solche keine grundsätzliche Bedeutung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Senats vom 12.8.2002 – 2 W 94/02 –. Dass die Klägerin aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in § 522 Abs. 3 ZPO keine Möglichkeit hat, den Zurückweisungsbeschluss „fachgerichtlich” (so die Formulierung im Schriftsatz der Klägerin vom 26.5.2003; gemeint ist offenbar: durch eine weitere Instanz innerhalb der Fachgerichtsbarkeit) überprüfen zu lassen, unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Rechtliches Gehör wurde der Klägerin in ausreichendem Maße gewährt. Im Übrigen ist der Senat ebenso wie das OLG Celle (OLG Celle, Urt. v. 6.6.2002 – 2 U 31/02, OLGReport Celle 2003, 9 = NJW 2002, 2800) der Auffassung, dass die Vorschrift des § 522 Abs. 2 ZPO dem Berufungsgericht kein Handlungsermessen einräumt. Vielmehr besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen die gesetzliche Verpflichtung, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, wobei dies nicht nur für „offensichtlich unbegründete” Berufungen gilt. Wird die Vorschrift aber in diesem Sinne ausgelegt, verletzt sie weder den Anspruch auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG noch die – aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete – Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. BVerfG v. 5.8.2002 – 2 BvR 1108/02, NJW 2003, 281).
Der Senat weist deshalb lediglich ergänzend darauf hin, dass die Ansicht der Klägerin, ein Urteil des Berufungsgerichts sei „stets zumindest mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar”, fehl geht. Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO kommt nach der derzeitigen Rechtslage eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann in Betracht, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt. Diese Voraussetzungen sind in der Person der Klägerin nicht erfüllt, so dass auch bei einer Entscheidung des Senats durch Urteil der Weg zum BGH nicht eröffnet wäre.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 5.624,21 Euro.
Schmidt-Eichhorn Sternal Dr. Göbel
Fundstellen
Haufe-Index 1107490 |
MDR 2003, 1435 |
OLGR Köln 2003, 263 |
KammerForum 2004, 74 |