Leitsatz (amtlich)
1) Gegen die Nichtabhilfeentscheidung des Grundbuchamts (§ 75 GBO) ist kein Rechtsmittel gegeben.
2) Einer gesonderten Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine solche Nichtabhilfeentscheidung bedarf es regelmäßig nichts. Die Beschwerde gegen die Nichtabhilfeentscheidung ist jedoch gesondert als unzulässig zu verwerfen, wenn sie erst eingelegt wird, nachdem über die Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung des AG bereits entschieden ist (Ergänzung zu BayObLG FGPrax 2000, 199).
Normenkette
GBO § 75
Verfahrensgang
AG Bergisch Gladbach (Beschluss vom 28.10.2010; Aktenzeichen GL ...) |
Nachgehend
Tenor
Die unter dem Datum vom 30.4.2010 abgefasste, erstmals am 26.5.2010 bei Gericht eingereichte Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Rechtspflegers des AG (Grundbuchamts) Bergisch Gladbach vom 28.4.2010 - GL - XXXX - XX - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
Gründe
Die Eingabe des Beteiligten zu 1) vom 30.4.2010, welche er am 26.5.2010 bei dem AG und - gleichlautend - am 31.5.2010 bei dem OLG eingereicht hat und mit der er "Beschwerde" einlegt, ohne die von ihm angefochtene Entscheidung des AG (Grundbuchamts) mit Datum zu bezeichnen, richtet sich gegen den Nichtabhilfebeschluss des AG vom 28.4.2010. Dies folgt daraus, dass die angefochtene Entscheidung in der genannten Eingabe inhaltlich damit umschrieben wird, dass sie nur die "Weiterleitung ans OLG" angebe. Dies war Inhalt des Beschlusses des Rechtspflegers des AG vom 28.4.2010. Durch ihn hatte der Rechtspfleger des AG der Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 21.4.2010 gegen den Beschluss des AG vom 13.4.2010 nicht abgeholfen und sie gem. § 75 GBO dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Die mit der Eingabe vom 30.4.2010 somit eingelegte Beschwerde gegen die Nichtabhilfebeschluss vom 28.4.2010 ist unzulässig, weil gegen eine solche Nichtabhilfeentscheidung nach § 75 GBO kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. BayObLG FGPrax 2000, 199 [200]; Demharter, GBO, 27. Aufl. 2010, § 75 Rz. 13; HügelKramer, GBO, 2007, § 75 Rz. 22). Vielmehr hat das Gesetz den Gang des Beschwerdeverfahrens so ausgestaltet, dass die Sache mit der Nichtabhilfeentscheidung bei dem Beschwerdegericht anfällt, das dann über die Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung - hier: gegen den Beschl. v. 13.4.2010 - entscheidet, womit sich auch etwaige Einwendungen gegen die Nichtabhilfeentscheidung erledigen. Über die in der vorliegenden Sache eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des AG vom 13.4.2010 hat der Senat durch Beschl. v. 5.5.2010 - 2 Wx 65/10 - entschieden.
Da das Beschwerdegericht mit der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung - hier gegen den Beschl. v. 13.4.2010 - das Verfahren insgesamt erledigt, bedarf es regelmäßig keiner Entscheidung über eine "Beschwerde" auch gegen die Nichtabhilfeentscheidung der ersten Instanz; vielmehr macht der Beschwerdeführer mit einer solchen "Beschwerde" regelmäßig nur deutlich, dass und warum er an seinem Rechtsmittel festhält (vgl. BayObLG, a.a.O.). Anders liegt es indes, wenn der Beschwerdeführer das Rechtsmittel gegen die Nichtabhilfeentscheidung erst einlegt, nachdem das Verfahren der Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung bereits abgeschlossen ist. Letzteres war hier der Fall, denn die Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss vom 28.4.2010 ist - durch Einreichung der entsprechenden Beschwerdeschrift bei Gericht am 26. bzw. 31.5.2010 erst erhoben worden, nachdem der Senatsbeschluss vom 5.5.2010 bereits ergangen und dem Beteiligten zu 1) - am 10.5.2010 - zugestellt worden war. Eine solche erst nach dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend die Ausgangsentscheidung eingelegte Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss der Vorinstanz ist, nicht anders als eine unzulässige Wiederholung einer bereits beschiedenen Beschwerde, gesondert zu bearbeiten und durch Verwerfung des nicht zulässigen Rechtsmittels als unzulässig zu bescheiden.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Nichtabhilfebeschluss des AG vom 28.4.2010 muss deshalb mit der Kostenfolge aus § 84 FamFG zurückgewiesen werden. Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den vorliegenden Beschluss sind nicht erfüllt. Auch gegen ihn ist deshalb kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 7.000 EUR (entsprechend 50 % des Geschäftswerts der Sache 2 Wx 65/10)
Fundstellen
NJW 2010, 6 |
NJW-RR 2011, 21 |
FGPrax 2010, 229 |