Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Unterbrechung eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Insolvenzverfahren, Berechtigung des Geschäftsführers einer GmbH, während des Insolvenzverfahrens Anmeldungen zum Handelsregister vorzunehmen
Leitsatz (amtlich)
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw die Anordnung eines Verwaltungs- und Verfügungsverbots gem. § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO über das Vermögen einer GmbH wird ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend § 240 ZPO unterbrochen.
Wer als Geschäftsführer einer GmbH eine Neubestellung des Geschäftsführers ins Handelsregister anmeldet, ist gegen die Ablehnung der Eintragung durch das Registergericht beschwerdeberechtigt.
Der Geschäftsführer einer GmbH und nicht der Insolvenzverwalter bzw. vorläufige Insolvenzverwalter ist aus §§ 39, 78 GmbHG berechtigt und verpflichtet, die Abberufung und die Neubestellung von Geschäftsführern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Normenkette
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2; FGG § 20; GmbHG §§ 39, 78-79; ZPO § 240
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 89 T 3/01) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 18.4.2001 wird der Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des LG Köln v. 30.3.2001 – 89 T 3/01 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 28.1.2001 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des AG Köln v. 16.3.2001 – 42 HR B 23333 – an die 9. Kammer für Handelssachen des LG Köln zurückverwiesen.
Dem LG wird auch die Entscheidung über die den Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten übertragen.
Gründe
1. Der Beteiligte zu 1) ist der im Handelsregister des AG Köln eingetragene Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft. Mit notarieller Urkunde vom 29.8.2000 (UR.-Nr.:…/2000 des Notars G. in K.) hat der Beteiligte zu 2) unter Überreichung des Protokolls der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft vom 29.8.2000, ab 12.00 Uhr, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet:
1. Herr U. B., Rechtsanwalt in B., ist nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft.
2. Zum Neuen Geschäftsführer der Gesellschaft wurde ich, Herr V.A., Rechtsanwalt in M./R., bestellt.
Ich vertrete die Gesellschaft stets allein und bin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Unter dem 4.10.2000 hat der Notar den Vollzug der Registeranmeldung beim Handelsregister beantragt. Die Rechtspflegerin des AG hat mit Verfügung vom 3.11.2000 den Beteiligten zu 2) zur Vorlage einer Gesellschafterliste per 29.8.2000, 11.59 Uhr aufgefordert. Zuvor hatte InsG Köln, Beschl. v. 26.10.2000 – 74 IN 143/00 – den Beteiligten zu 3) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit weiteren Beschl. v. 4.12.2000 hat das Insolvenzgericht zusätzlich zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts über das Vermögen der GmbH ein allgemeines Verfügungsverbot (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) verhängt.
Durch Beschl. v. 28.2.2001 hat das AG den Antrag des Beteiligten zu 2) mit der Begründung zurückgewiesen, die Gesellschafterverhältnisse zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung seien bisher nicht durch die Vorlage der angeforderten Gesellschafterliste belegt worden. Diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 2) mit Beschwerde vom 16.3.2001 angegriffen. Die 9. Kammer für Handelssachen des LG Köln hat dieses Rechtsmittel durch LG Köln, Beschl. v. 30.3.2001 – 89 T 3/01 – zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Beschwerdeführer fehle bereits die Beschwerdeberechtigung nach § 20 FGG. Der Geschäftsführer sei nicht mehr befugt, die Anmeldung zum Handelsregister vorzunehmen. Durch die Anordnung des vorläufigen Verfügungsverbots sei die Befugnis zur Anmeldung eines neuen Geschäftsführers zum Handelsregister auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 2) mit der am 24.4.2001 bei Gericht eingegangenen weiteren Beschwerde vom 18.4.2001. Zuvor hatte der Beteiligte zu 2) am 30.3.2001, bei Gericht eingegangen am 31.3.2001, die angeforderte Gesellschafterliste zu den Akten gereicht.
2. a) Das als einfache weitere Beschwerde gemäß § 27 Abs. 1 FGG statthafte Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) vom 18.4.2001 gegen die Entscheidung der 9. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 30.3.2001 ist zulässig. Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 2) folgt gemäß §§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG bereits aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde (vgl. allgemein: OLG Köln, Beschl. v. 7.5.2001 – 2 Wx 4/01; BayOBLG v. 30.4.1986 – BReg. 1Z 69/85, BayObLGZ 1986, 118 [120]; v. 24.6.1993 – 3Z BR 111/93, BayObLGZ 1993, 253 [255] = BayObLGR 1993, 96; FGPrax 2000, 40 jeweils m.w.N. aus der Rspr.; OLG Hamm v. 8.12.1993 – 15 W 291/93, NJW-RR 1994, 548 [549]).
b) In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Sachentscheidung des LG hält im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung nicht stand (§§ 27 FGG, 550...