Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 17 O 259/18) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 25.10.2019 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (17 O 259/18) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 47.948,10 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des im April 2017 vom Kläger erklärten Widerrufs seiner auf den Abschluss dreier Darlehnsverträge gerichteten Willenserklärungen aus dem Jahr 2012.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 25.10.2019 (Bl. 121 ff. GA), auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der klägerische Widerruf bezüglich des Darlehensvertrages mit der Endziffer -xx6 verfristet sei, weil die ihm zu diesem Darlehen erteilte Widerrufsinformation Musterschutz genieße und ihm sämtliche Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a. F. im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erteilt worden seien. Hinsichtlich der beiden KfW-Darlehen mit den Endziffern -xx4 und -xx2 habe ein gesetzliches Widerrufsrecht des Klägers von vornherein nicht bestanden, weil es sich jeweils um Förderdarlehen i. S. v. § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a. F. handele und die Verträge auch nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen seien.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein Klagebegehren unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassung weiterverfolgt. Das Landgericht gehe insbesondere fehl in der Annahme, dass ihm zum Darlehen mit der Endziffer -xx6 sämtliche Pflichtangaben erteilt worden seien. Zudem falle das Darlehen mit der Endziffer -xx2 nicht unter die Bereichsausnahme des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB und sei sehr wohl im Wege des Fernabsatzes geschlossen worden. Letzteres gelte auch für das Darlehen mit der Endziffer -xx4, da die Beklagte insbesondere nicht mitgeteilt habe, dass und inwieweit es sich bei dem Vermittler A um einen von ihr bevollmächtigten Vertreter gehandelt habe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 25.10.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn, 17 O 259/18,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 47.948,10 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Nutzungsersatz in Höhe von 1.727,45 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der ihr von der Klagepartei angebotenen Leistungen aus der Rückabwicklung der Darlehensverträge mit den Kontonummern 7xxxxxxxx6, 7xxxxxxxx4 und 7xxxxxxxx2 seit dem 10.04.2017 in Verzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie ist nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich unbegründet (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen und Darlegungen im Hinweisbeschluss vom 09.04.2020 (Bl. 177 ff. GA), an denen er festhält. Die hierauf mit Schriftsatz vom 17.07.2020 (Bl. 215 ff. GA) erfolgte Stellungnahme des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung und gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:
1. Der Senat bleibt auch in Ansehung der klägerischen Stellungnahme vom 17.07.2020 dabei, dass der Wohnungsbaudarlehensvertrag mit der Endziffer -xx6 sämtliche gesetzlich vorgesehene Pflichtangaben in klarer und verständlicher Form enthält. Dies gilt auch in Bezug auf die Pflichtangabe zur Vertragslaufzeit (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB), zu der es im vorgenannten Vert...