Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 36 O 315/18)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.02.2020 verkündete Urteil der 36. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Köln zum Az. 36 O 315/18 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung trägt die Beklagte.

3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 15.236,16 EUR festgesetzt (Berufung der Beklagten: 10.304,18 EUR; Anschlussberufung der Klägerin: 4.931,98 EUR; Deliktszins 4.352,21 EUR zzgl. 579,77 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten)

 

Gründe

I. Von einer Sachverhaltsschilderung wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 522 Abs. 3, 540 Abs. 3, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II. 1. Die zulässige Berufung unterliegt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO der Zurückweisung im Beschlusswege, weil sie nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil die Klage in dem zugesprochenen Umfange begründet ist. An dieser, bereits mit Hinweisbeschluss vom 25.06.2020 mitgeteilten Bewertung, der gegenüber die Beklagte keine Stellungnahme abgegeben hat, hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest.

2. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus den §§ 826, 31 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz wegen des Inverkehrbringens des von der Klägerin am 14.12.2012 erworbenen PKW Audi A 1.6 TDI in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatzes Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges zu.

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senates, dass das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges bzw. Motors mit manipulierter Motorsteuerungssoftware grundsätzlich geeignet ist, den Käufer konkludent zu täuschen (u.a. Senatsurteile vom 04.10.2019 - 19 U 98/19, vom 06.09.2019 - 19 U 51/19, vom 05.07.2019 - 19 U 50/19 und vom 06.03.2020 - 19 U 155/19 sowie Senatsbeschluss vom 27.09.2019 - 19 U 150/19, jeweils m.w.N., juris, NRWE.de). Diese Rechtsprechung hat zwischenzeitlich höchstrichterliche Bestätigung gefunden (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 12 ff., juris).

Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten liegen auch im vorliegend zur Entscheidung anstehenden Fall vor.

Hinsichtlich des Vorliegens einer Täuschungshandlung der Beklagten, eines Schadens der Klägerin und eines dazwischen bestehenden Kausalzusammenhangs sowie der weiteren Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten gemäß den §§ 826, 31 BGB wegen des Inverkehrbringens von Fahrzeugen, die vom sogenannten Abgasskandal betroffen sind, wird auf die Ausführungen in den vorgenannten Entscheidungen des Senats sowie des Bundesgerichtshofs verwiesen.

Diese Grundsätze gelten auch für den vorliegend von der Klägerin erworbenen PKW, der mit einem Motor des Typs EA 189 ausgestattet ist.

3. Im Hinblick auf die Benutzung des Fahrzeuges durch die Klägerin ist der beklagtenseits geschuldete Zahlbetrag zu reduzieren. Die Berücksichtigung des Nutzungsersatzes erfolgt im Rahmen der Bemessung des Schadens, also im Wege der von Amts wegen zu berücksichtigenden und nicht von der Geltendmachung eines Gestaltungsrechtes abhängigen Anrechnung (vgl. Grüneberg in: Palandt, Kommentar zum BGB, 79. Auflage 2020, Vorbem. vor § 249 BGB Rn. 71; § 387 BGB Rn. 2, jeweils m.w.N.).

Was den Umfang der Reduzierung angeht, wendet der Senat im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO zustehenden Schätzermessens übereinstimmend mit dem Landgericht die Methode der linearen Teilwertabschreibung an. Hierbei handelt es sich um eine anerkannte Methode zur Berechnung des Nutzungsersatzes (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2017 - V ZR 134/16, BGHZ 215, 157-170, juris, Rn. 26; Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris, Rn. 79 f.; OLG Schleswig, Urteil vom 31.01.2020 - 17 U 95/19, juris, Rn. 42; Kaiser in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2012, § 346 BGB, Rn. 256), deren Anwendung der Senat auch in der vorliegenden Konstellation als angemessen erachtet. Das Landgericht hat den Nutzungsersatz nach vorstehend bezeichneter Methode korrekt berechnet und hierfür zutreffend auf den Sachvortrag bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt. Auf die Darstellung auf Seite 14 des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.

4. Das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) hinsichtlich des Resultierens der zuerkannten Klageforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung kann vorliegend nicht aus den diesbezüglichen Sonderregelungen der §§ 850f Abs. 2 ZPO, 302 Nr. 1 InsO hergeleitet werden, da die...

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