Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 22.04.2002; Aktenzeichen 29 T 193/ 00) |
AG Köln (Aktenzeichen 202 II 234/99) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.April 2002 – 29 T 193/00 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Geschäftswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde:
11.000.- EUR
Tatbestand
1.
Die Beteiligten, Mitglieder der genannten Wohnungseigentümergemeinschaft, streiten über die zulässige Nutzung einer im Eigentum des Beteiligten zu 2) stehenden Einheit. Diese wird in der Teilungserklärung als „nicht zu Wohnzwecken dienende Räumlichkeit im III. Obergeschoss” bezeichnet. Nach der Teilungserklärung sind lediglich die im 4. Obergeschoss gelegenen Räumlichkeiten (Miteigentumseinheit Nr. 5) zu Wohnzwecken bestimmt, während alle übrigen Miteigentumsanteile ausdrücklich als nicht zu Wohnzwecken dienend beschrieben werden. Der Antragsteller betreibt in der im Aufteilungsplan als Nr. 1 bezeichneten, im Erdgeschoss gelegenen Einheit eine Begegnungsstätte für behinderte und nichtbehinderte Menschen, insbesondere für Jugendliche, die auch abendliche Veranstaltungen mit Disco durchführt. In einem dazu gehörenden Anbau betreibt er eine Druckerei, die er in Zukunft möglicherweise verpachten möchte. Der Beteiligte zu 2) erwarb 1995 die Einheit Nr. 4 und nutzt diese seitdem als Wohnung für sich und seine Familie.
Der Antragsteller, der von dem Beteiligten zu 2) Unterlassung der Nutzung zu Wohnzwecken verlangt, hat sich in allen drei Instanzen darauf berufen, dass seine gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten bei einer Wohnnutzung der Einheit im 3. Stock erheblich beeinträchtigt werden. Die von ihm für die Jugendlichen organisierten Veranstaltungen fänden teilweise in den Räumlichkeiten, teilweise auch außerhalb auf der Fläche vor dem Bürogebäude statt und dauerten gelegentlich – insbesondere am Wochenende – bis in die Nacht hinein. Bei einer Wohnnutzung bestehe die Gefahr, dass die anderen Anwohner sich gestört fühlen und sich beschweren. Der Wert des Objekts liege für ihn auch darin, dass er dieses als Verein abends und am Wochenende ungestört nutzen könne, diese Möglichkeit werde durch eine Wohnnutzung beeinträchtigt. Der Beteiligte zu 2) meint zum einen, es liege keine Beeinträchtigung vor, zum anderen beruft er sich auf eine angebliche -bestrittene – Zustimmung des Vorstands des Antragstellers zur Wohnnutzung; im Übrigen habe der Antragsteller mögliche Rechte verwirkt.
Amtsgericht und Landgericht haben jeweils nach Vernehmung verschiedener Zeugen dem Antrag stattgegeben. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Beteiligte zu 2) seinen Abweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
2.
Das gem. §§ 45, 43 I Nr. 4 WEG, §§ 22, 29 FGG zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen einen Unterlassungsantrag des Antragstellers aus § 1004 BGB, § 15 Abs. 3 WEG bejaht. Einen Rechtsfehler – nur daraufhin darf das Rechtsbeschwerdegericht die angefochtene Entscheidung überprüfen – lässt die Entscheidung nicht erkennen.
Erfolgt eine Nutzung der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Räumlichkeiten entgegen dem in der Teilungserklärung beschriebenen Inhalt gleichwohl zu Wohnzwecken, so muss diese Nutzung nicht ohne weiteres die übrigen gewerblichen nutzenden Eigentümer beeinträchtigen. Entscheidend ist, ob diese in der Teilungserklärung nicht vorgesehene Nutzung über das Maß hinausgeht, was üblicherweise mit einer gewerblichen Nutzung verbunden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 15.2.2002 zum umgekehrt liegenden Sachverhalt – 16 Wx 232/01 –). Dies entspricht der herrschenden Rechtsprechung, wonach auch eine abweichende Nutzung möglich ist, sofern dadurch andere Wohnungseigentümer nicht mehr als durch die ursprüngliche Nutzung beeinträchtigt werden (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, ZMR 98,247; BayObLG, NZM 99, 130; BayObLG, FGPrax 97, 220; BayObLG, NJW-RR 96,1358; KG, NJW-RR 91, 1421). Das ist jeweils aufgrund der Gegebenheiten des konkreten Falles zu entscheiden.
Es kann hier offen bleiben, ob eine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer durch den Beteiligten zu 2) bereits dann vorläge, wenn der Antragsteller und die übrigen Eigentümer ihre Räumlichkeiten nur zu Bürozeiten nützten. Hier liegt jedenfalls deshalb eine Beeinträchtigung vor, weil der Antragsteller als Verein für Behinderte und Nichtbehinderte seine Räumlichkeiten auch für gesellige Veranstaltungen, insbesondere für Jugendliche, über die üblichen Bürozeiten hinaus bis in die späten Abendstunden nutzt. Diese Veranstaltungen sind, da sie auch von Musik begleitet werden, mit einem gewissen Störpotential verbunden. Der Antragsteller hat gezielt – wie unbestritten blieb – diese Lage im Umfeld gewerblicher Nutzung ausgewählt, um solche Veranstaltungen auch in den Abendstunden oder am Wochenende durchführen zu können. Bei einer – verstärkten – Wohnnutz...