Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 9 O 267/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen (9 O 267/16) vom 19.01.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 20.07.2017 Bezug genommen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch nach erneuter Beratung in geänderter Besetzung fest.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers vom 08.09.2017 rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
Die Behauptung des Klägers, er sei bereits vor Fahrtantritt durch die verabreichte Medikation schuldunfähig gewesen, vermag ihn nicht zu entlasten. Vorliegend ist nicht an den Fahrtantritt selbst anzuknüpfen. Dem Kläger ist vorzuwerfen, dass er, als er mit dem Alkoholgenuss begonnen hat, keine Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass er in alkoholisiertem Zustand sein Fahrzeug führen wird. Den ihm obliegenden Beweis für eine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit vor Trinkbeginn hat der Kläger nicht erbracht. Der Kläger war nach dem Verlassen des Klinikums unstreitig in der Lage, trotz der eingenommenen Medikamente mit dem eigenen Fahrzeug sicher nach Hause zu fahren. Zu Hause hat er dann die Post durchgesehen. Dieses willensgesteuerte Verhalten des Klägers enthält keine Hinweise darauf, dass der Kläger sich bereits vor dem Alkoholkonsum in einem die freie Willensentscheidung ausschließenden Zustand befunden haben könnte. Dem Vortrag des Klägers und dem Inhalt der Akten sind auch keine sonstigen Ansatzpunkte zu entnehmen, anhand derer ein Sachverständiger eine Schuldunfähigkeit des Klägers vor Trinkbeginn nachträglich feststellen könnte. Der angetretene Sachverständigenbeweis ist mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen ungeeignet.
Zu Recht hat das Landgericht aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers gemäß § 81 Abs. 2 VVG eine Kürzung des Anspruchs auf Null angenommen. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung an, denen der Kläger in seiner Berufungsbegründung und in seiner ergänzenden Stellungnahme nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
Fundstellen
Dokument-Index HI11365765 |