Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 9 O 267/16) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 19.01.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 9 O 267/16 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Bewertung.
Die Beklagte ist wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gemäß § 81 Abs. 2 VVG in Verbindung mit A.2.19.1 der dem Versicherungsverhältnis der Parteien zugrundeliegenden AKB 2013 leistungsfrei. Der Kläger hat den Versicherungsfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke herbeigeführt, so dass der in A.2.19.1 AKB 2013 geregelte grundsätzliche Verzicht des Versicherers auf eine Kürzung bei grober Fahrlässigkeit nicht eingreift. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel genügt insoweit die bloße Mitursächlichkeit des Alkoholkonsums für den Eintritt des Versicherungsfalls. Dass die unmittelbar nach dem Unfall festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,19 o/oo und die daraus folgende absolute Fahruntüchtigkeit des Klägers zumindest mitursächlich für die von ihm verursachten Verkehrsunfälle war, stellt die Berufung nicht in Abrede.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger die Schäden objektiv und subjektiv grob fahrlässig verursacht hat, indem er am Nachmittag des 21.08.2016 eine größere Menge alkoholischer Getränke eingenommen hat, ohne geeignete Maßnahmen zu treffen, die ihn vor einer alkoholisierten Rückfahrt in das Uniklinikum mit dem eigenen Fahrzeug sicherten. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger bei Antritt und während der Trunkenheitsfahrt schuldunfähig im Sinne des § 827 BGB war. Da die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 81 Abs. 2 VVG lediglich an einen Erfolg, nämlich die Herbeiführung des Versicherungsfalles, nicht dagegen an ein bestimmtes Verhalten, etwa das Führen des Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand, anknüpft, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf ein zeitlich vorangehendes Verhalten des Versicherungsnehmers abgestellt werden, durch das der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wird (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10 -, BGHZ 190, 120-131, zitiert nach juris). Rechnet der Versicherungsnehmer schon vor Trinkbeginn oder jedenfalls in einem noch schuldfähigen Zustand damit, dass er später unter Alkoholeinfluss mit seinem Kraftfahrzeug fahren und dabei möglicherweise einen Unfall herbeiführen werde, oder musste er damit rechnen und verschließt er sich dem grob fahrlässig, so setzt der Vorwurf der schuldhaften Herbeiführung des Versicherungsfalles bereits zu diesem früheren Zeitpunkt ein. Maßgeblich ist, ob und welche Vorkehrungen ein Versicherungsnehmer, der mit einem PKW unterwegs ist und beabsichtigt, Alkohol zu trinken, getroffen hat, um zu verhindern, dass er eine Fahrt in alkoholisiertem Zustand antritt oder fortsetzt, in dessen Verlauf es später zum Eintritt des Versicherungsfalles kommt (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10 -, BGHZ 190, 120-131, juris m. w. N.).
Vorliegend ist dem Kläger vorzuwerfen, dass er, als er mit dem Alkoholgenuss begonnen hat, keine Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass er in alkoholisiertem Zustand sein Fahrzeug führen wird. Dem Kläger war schon bei seiner Heimfahrt aus dem Klinikum bewusst und bekannt, dass er am Abend desselben Tages wieder zurück mit seinem Fahrzeug in das Klinikum fahren würde. Dennoch hat er keine Sicherungsmaßnahmen getroffen, um eine Rückkehr am selben Abend mit anderen Verkehrsmitteln oder durch einen anderen Fahrer sicherzustellen.
Die Behauptung des Klägers, er sei aufgrund der Medikation bereits schuldunfähig gewesen, bevor er die alkoholischen Getränke zu sich genommen habe, vermag ihn nicht zu entlasten. Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführt, ist § 827 S. 1 BGB im versicherungsrechtlichen Zusammenhang entsprechend anwendbar und führt dazu, dass bei Schuldunfähigkeit grobe Fahrlässigkeit entfällt. Die Darlegungs- und Beweislast für eine behauptete Unzurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Herbeiführung des Versicherungsfalles trifft den Versicherungsnehmer (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10 -, BGHZ 190, 120-131, Rn. 12 bei juris m. w. N.). Dieser Darlegungslast wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen ist der angebotene Sachverständigenbeweis ungeeignet.
Erstmals in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 23.12.2016 behauptet der Kläger, dass er in...