Entscheidungsstichwort (Thema)

Unanfechtbare VKH-Entscheidungen in e. A.-Unterhaltsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Im Verfahrenskostenhilfeverfahren nach dem FamFG ist wie im alten Recht nur dann ein Rechtsmittel gegeben, wenn auch in der Hauptsache ein Rechtsmittel vorgesehen ist. Dieser Grundsatz folgt aus § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Denn die Beschwerde bezüglich der Verfahrenskostenhilfe kann nicht weiter gehen als die in dem zugrunde liegenden Verfahren. Diese Begrenzung der Zulässigkeit einer Beschwerde galt bereits vor Inkrafttreten des FamFG und wurde höchstrichterlich auf Entscheidungen im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 620 ZPO erstreckt, sofern diese nach § 620c Satz 2 ZPO nicht anfechtbar waren (vgl. BGH Beschluss vom 23.5.2005, FamRZ 2005, 790; OLG Hamm FamRZ 2006, 352; OLG Land Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2.8.2007, FamRZ 2008, 165; OLG Bamberg, Beschluss vom 27.11.2001, FamRZ 2004, 38).

Ausweislich des § 57 Satz 2 Nr. 1 bis 5 FamFG sind einstweilige Anordnungen in Unterhaltssachen gem. § 57 Satz 1 FamFG und damit auch hierzu ergangene ablehnende Verfahrenskostenhilfeentscheidungen nicht anfechtbar, soweit die Zurückweisung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht auf wirtschaftliche Gründe gestützt wird (vgl. hierzu Keidel/Zimmermann, FamFG, § 76 Rz. 54, Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127 ZPO Rz. 47, wie auch OLG Köln, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 WF 124/10 -, unveröffentlicht).

 

Normenkette

FamFG § 57; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Eschweiler (Beschluss vom 30.08.2010; Aktenzeichen 12 F 234/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des AG Eschweiler vom 30.8.2010 - 12 F 234/10 - wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die an sich nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, da auch im einstweiligen Anordnungsverfahren die Endentscheidung des Familiengerichts nicht anfechtbar ist.

Im Verfahrenskostenhilfeverfahren nach dem FamFG ist wie im alten Recht nur dann ein Rechtsmittel gegeben, wenn auch in der Hauptsache ein Rechtsmittel vorgesehen ist. Dieser Grundsatz folgt aus § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Denn die Beschwerde bezüglich der Verfahrenskostenhilfe kann nicht weiter gehen als die in dem zugrunde liegenden Verfahren. Diese Begrenzung der Zulässigkeit einer Beschwerde galt bereits vor Inkrafttreten des FamFG und wurde höchstrichterlich auf Entscheidungen im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 620 ZPO erstreckt, sofern diese nach § 620c Satz 2 ZPO nicht anfechtbar waren (vgl. BGH Beschluss vom 23.5.2005, FamRZ 2005, 790; OLG Hamm FamRZ 2006, 352; OLG Land Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2.8.2007, FamRZ 2008, 165; OLG Bamberg, Beschluss vom 27.11.2001, FamRZ 2004, 38).

Das FamFG hat die Regelung zur Nichtanfechtbarkeit von Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung im Wesentlichen übernommen, vgl. § 57 Satz 1 FamFG. Dementsprechend unterliegen Entscheidungen, die die Verfahrenskostenhilfe in den Verfahren nach §§ 49 ff. FamFG betreffen, ebenfalls nicht der Überprüfung durch das Beschwerdegericht, soweit nicht die in § 57 Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Verfahren betroffen sind. Ausweislich der vorzitierten Vorschrift sind danach gem. § 57 Satz 1 FamFG einstweilige Anordnungen in Unterhaltssachen nicht anfechtbar, soweit die Zurückweisung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht auf wirtschaftliche Gründe gestützt wird (vgl. hierzu Keidel/Zimmermann, FamFG, § 76 Rz. 54, Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127 ZPO Rz. 47, wie auch OLG Köln, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 WF 124/10 -, unveröffentlicht).

Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entsprechend i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.

Die Beschwerdegebühr beträgt 50 EUR.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2593737

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