Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage eines ungeeigneten Beweisantritts zum Unfallhergang durch Einholung eines Sachverständigengutachtens

 

Leitsatz (amtlich)

Ist eine Verursachung der festgestellten Verletzungen ebenso durch einen Geschehensablauf möglich, der keinen Zusammenhang mit dem Betrieb des Linienbusses aufweist, ist das Beweisangebot der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis des konkret behaupteten Unfallgeschehens nicht geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, weil keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen vorliegen, aus denen der Sachverständige zuverlässige Rückschlüsse auf das Unfallgeschehen ziehen könnte. Allein eine mögliche Bestätigung der Plausibilität der bestrittenen klägerischen Unfallschilderung durch einen Sachverständigen reicht zum Nachweis eines Unfalls beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs nicht aus. Die fehlende Aufklärbarkeit des Geschehens - der Kfz-Beteiligung - geht zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Anspruchstellers.

Ein solch ungeeigneter Beweisantritt zur Einholung eines Sachverständigengutachtens liegt vor, wenn sich weder der exakte Ort des Sturzes des Unfallopfers (Unfallort), geschweige denn die Tatsache einer möglichen Kollision mit dem behaupteten Unfall-Kfz mangels festellbarer Beschädigungen an den beiden angeblichen Unfallfahrzeugen bestimmen lassen und auch sonst keine Zeugen zum behaupteten Unfallgeschehen ermittelbar sind.

 

Normenkette

StVG § 7; BGB § 823; ZPO §§ 286-287

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 30.12.2009; Aktenzeichen 15 O 81/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.12.2009 verkündete Urteil des LG Bonn (15 O 81/09) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 15.587,52 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 7.6.2010 Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 27.9.2010 rechtfertigen keine andere Bewertung.

Der Senat kann selbst beurteilen, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis des konkreten Unfallgeschehens nicht geeignet ist, weil keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen vorliegen, aus denen der Sachverständige zuverlässige Rückschlüsse auf das Unfallgeschehen ziehen könnte. Zur Beurteilung der Geeignetheit des angebotenen Beweismittels Sachverständigengutachten bedarf es nicht der Einschaltung eines Sachverständigen. Der Senat kann aufgrund der Befassung mit zahlreichen Verkehrsunfallsachen zuverlässig einschätzen, ob genügend Anknüpfungstatsachen für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens vorliegen. Allein eine mögliche Bestätigung der Plausibilität der klägerischen Unfallschilderung durch einen Sachverständigen reicht zum Nachweis eines Unfalls beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs nicht aus. Denn eine Verursachung der festgestellten Verletzungen ist ebenso durch einen Geschehensablauf möglich, der keinen Zusammenhang mit dem Betrieb des Linienbusses aufweist. Die fehlende Aufklärbarkeit des Geschehens geht zu Lasten des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers.

Der Senat verweist insoweit ergänzend auf seine Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 7.6.2010:

"Nicht einmal der exakte Ort des Sturzes, geschweige denn der einer möglichen Kollision mit dem Bus lassen sich bestimmen. Beschädigungen an dem Mountainbike oder dem Bus wurden nicht festgestellt. Dass ein Sachverständiger möglicherweise die Plausibilität der Unfallschilderung des Klägers bestätigen kann, reicht zur Erbringung des Vollbeweises für einen Unfall beim Betrieb des Busses nicht aus. Denn die Schilderung des Beklagten zu 1) zum Geschehensablauf am 3.3.2006 an der Bushaltestelle ist ebenfalls plausibel. Es ist möglich und widerspricht nicht der Lebenswahrscheinlichkeit, dass ein Sturz vom Fahrrad auch in der Nähe einer Bushaltestelle keinen Zusammenhang mit Betrieb eines Linienbusses aufweist. Der Umstand, dass sich niemand, auch keines der unstrittig vielen, zu diesem Zeitpunkt an der Bushaltestelle anwesenden Schulkinder, bei denen der Busfahrer ausdrücklich über Mikrophon im Bus nachgefragt hat, sich als Zeuge für den Unfall gemeldet hat, spricht jedenfalls eindeutig gegen die klägerische Unfallschilderung."

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2593726

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