Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 19.08.2009; Aktenzeichen 20 O 110/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.08.2009 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 110/08 - abgeändert:
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Vollkaskoversicherung aus Anlass eines Verkehrsunfalls.
Am 30.12.2006 wurde die Polizei zu dem zweispurigen Südkreisel in Neu-Isenburg gerufen, weil sich dort um 01:54 Uhr ein Unfall ereignet habe. An dem Kreisverkehr traf die Polizei auf den arbeitslosen Kläger mit dem bei der Beklagten versicherten Mercedes E-Klasse sowie den Zeugen L mit einem BMW 730d. Beide Fahrzeuge wiesen erhebliche Sachschäden auf. An der linken Seite des BMW fanden sich intensive Kratz- und Schrammspuren, die sowohl waagerecht als auch fast senkrecht nach oben verliefen. Der Mercedes war im Bereich vorne rechts beschädigt, ebenso wie bei einem früheren Schadensfall, der erst rund zwei Monate zurücklag und auf Gutachtenbasis abgerechnet wurde. Die Fahrbahn war trocken. Der Kläger räumte seine Schuld gegenüber der Polizei ein. Beide Fahrzeugführer arbeiteten in der Vergangenheit gleichzeitig am Frankfurter Flughafen, ebenso wie die beiden Halterinnen der Fahrzeuge, die noch dort beschäftigt sind. Der Kläger gab ebenso wie der Unfallgegner im Jahr 2006 die eidesstattliche Versicherung ab.
Die Beklagte beauftragte das Ingenieurbüro M mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Zum Schadenshergang ist in dem Gutachten vom 10.1.2007 vermerkt, dass nach den Angaben des Klägers dieser mit seinem Fahrzeug ins Rutschen geraten sei (Bl. 15 AH). Die Beklagte erhielt eine auf den 16.1.2007 datierte Schadenanzeige, die in der "Ich-Form" geschrieben ist und den Kläger als Aussteller benennt. Darin wird als Unfallursache angegeben, dass der Kläger den BMW im toten Winkel übersehen habe (Bl. 10 f. AH). Dazu erklärte der im Haftpflichtprozess zwischen der Beklagten und der Halterin des BMW vor dem Landgericht Darmstadt als Zeuge vernommene Kläger, dass diese Schadenanzeige ein Freund oder Bekannter in einem türkischen Kaffeehaus für ihn ausgefüllt habe. Das mit dem toten Winkel sei falsch, das habe sein Freund, den er nicht näher benennen könne, falsch ausgefüllt (Bl. 149 BA, 119 AH). Das Landgericht Darmstadt wies die Klage rechtskräftig mit der Begründung ab, dass es sich um einen gestellten Unfall handele (Bl. 173 ff. BA, 113 ff. AH).
Der Kläger hat behauptet, die Angaben zur Unfallursache in dem Schadensgutachten gingen nicht auf Äußerungen von ihm zurück. Die Schadenanzeige vom 16.1.2007 kenne er gar nicht (Bl. 43, 56 GA). Er wisse nicht, wer diese geschrieben habe und habe ein solches Blatt nicht abgeschickt. Er habe auch nicht dafür gesorgt, dass ein anderer für ihn diese Anzeige schreibe (Bl. 56 GA). Der Unfall beruhe darauf, dass er geglaubt habe, der Zeuge L werde den Kreisel an der nächsten Ausfahrt verlassen, so dass er selbst auf die rechte Spur wechseln könne. Als der Zeuge entgegen seiner Annahme im Kreisel geblieben sei, sei es zu der Streifkollision gekommen. Die Reparaturkosten an dem Mercedes beliefen sich auf netto 14.705,88 €.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.205,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.3.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den Unfallhergang bestritten und behauptet, es handele sich um einen gestellten Verkehrsunfall. Die Unfallbeteiligten seien miteinander verwandt. Das habe der Zeuge L gegenüber einem Detektiv, der ihn unter einem Vorwand angerufen habe, angegeben. Die Angaben des Klägers zur Unfallursache seien widersprüchlich und mit den Schäden nicht kompatibel. Im Hinblick auf die Schadenanzeige habe der Kläger vor einem der Landgerichte gelogen.
Das Landgericht hat den Kläger informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Sodann hat es der Klage über 10.684,82 € stattgegeben. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen auf die Aussage des Zeugen L gestützt, der das "äußere Bild" eines Verkehrsunfalls glaubhaft geschildert habe. Den Nachweis eines fingierten Verkehrsunfalls habe die Beklagte nicht erbracht. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 19.8.2009, der Beklagten zustellt am 21.8.2009, verwiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der am 7.9.2009 eingelegten und mittels eines am 16.10.2009 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes begründeten Berufung. Sie trägt vor, das Landgericht habe verkannt, dass nicht eine der Unfallversionen des Klägers mit dem Schadensbild am BMW kompatibel sei. Den Vortrag des Klägers habe der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten und in der Folge ebens...