Leitsatz (amtlich)

Die Möglichkeit zur Stellungnahme auf einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO eröffnet nicht das Feld für neue Tatsachenfeststellungen, sondern die Stellungnahme unterliegt den Beschränkungen der §§ 529, 530 ZPO.

 

Normenkette

ZPO §§ 520, 522, 529-530

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 14.05.2013; Aktenzeichen 13 O 224/12)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.5.2013 verkündete Urteil des LG Bonn - 13 O 224/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner

Dieser Beschluss und das angegriffenen Urteil des LG Bonn - 13 O 224/12 - sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 25.9.2013, an denen er festhält. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 5.11.2013 führt nicht zu einer anderen Sicht.

1. Was die Auftragserteilung auch durch die Beklagte zu 1) anbelangt, so kann man nicht, wie die Beklagten dies tun, isoliert auf den zweiten Auftrag abstellen, sondern muss die Umstände des ersten Auftrags (beide Eheleute bei Vorbesprechung zugegen, Arbeiten am Wohnhaus beider Eheleute, beide geben Anweisungen, Angebot und Rechnung an beide Eheleute gerichtet, kein Widerspruch, dass nur der Beklagte zu 2) Vertragspartner werden soll) mit einbeziehen. Diese sprechen so deutlich für einen gemeinsamen Auftrag, dass schon besondere - hier nicht ersichtliche - Umstände vorliegen müssen, damit der Inhaber der Klägerin Grund zu der Annahme hätten haben können, bei dem Auftrag für die weiteren Arbeiten am selben Objekt handele der Beklagte zu 2) nur in eigenem Namen.

2. Was den Nachweis einer Pauschalpreisabrede anbelangt, so bleibt der Senat dabei, dass durchgreifende Fehler in der Beweiswürdigung des LG, das sich von der Behauptung des Beklagten zu 2) nicht überzeugt gezeigt hat, von der Berufung nicht aufgezeigt worden sind. Die Angaben des Beklagen zu 2), welche Arbeiten am 17.1.2012 beauftragt und von der Pauschalpreisabrede umgefasst gewesen sein sollen, sind nicht vollständig stimmig. Auf die Ausführungen unter 2a im Hinweisbeschluss vom 25.9.2013 wird verwiesen.

3. Die Beklagten haben schließlich auch die von der Klägerin angesetzten Preise und Massen nicht ausreichend bestritten. Sie hätten bezüglich der einzelnen Rechnungspositionen genauer differenzieren werden müssen, denn teilweise handelt es sich um Ansätze, die sich genauso im Ursprungsangebot oder in der bezahlten Rechnung wiederfinden; wieso diese Preise also nicht üblich und angemessen sein sollen, ist nicht ersichtlich. Was die Stundenlohnarbeiten anbelangt, so haben die Beklagten in der ersten Instanz und in der Berufungsbegründung nicht hinreichend deutlich gemacht, was sie daran konkret bestreiten (vgl. Hinweisbeschluss unter 3., S. 8). Soweit sie nunmehr im Schriftsatz vom 5.11.2013 klarstellen, sie könnten insbesondere nicht nachvollziehen, wie sich die Pauschalen zusammensetzten und anführen, es sei z.B. nicht verständlich, dass die Klägerin für das Beseitigen von Ölflecken 2,5 Stunden benötige und die dafür verwendete Paste 18,66 EUR (statt 12 EUR) koste, so entspricht dies zwar einem substantiierten Bestreiten. Diese hätte allerdings bereits erstinstanzlich oder - da das erstinstanzliche Urteil bereits auf das unzureichende Bestreiten abstellt - spätestens mit der Berufungsbegründung erfolgen müssen. Die Möglichkeit zur Stellungnahme auf einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO eröffnet nicht das Feld für neue Tatsachenfeststellungen, sondern die Stellungnahme unterliegt den Beschränkungen der §§ 529, 530 ZPO (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 19.4.2010 - 1 U 100/09, Rz. 4, zitiert nach juris; Senat, Beschl. v. 29.8.2013 - 19 U 58/13). Soweit den Beklagten über die Berufungsbegründungsfrist hinaus ein Schriftsatzrecht durch den Senat eingeräumt worden ist, erfolgte dies im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs gem. § 522 Abs. 2 ZPO und diente - auch für die Beklagten ersichtlich - nicht der Ermöglichung der Einführung neuer Verteidigungsmittel. Dem Senat ist eine sachliche Befassung mit den neu in dem Prozess eingeführten Einwendungen der Beklagten versagt.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO

Streitwert für das Berufungsverfahren: 12.708,94 EUR

 

Fundstellen

Dokument-Index HI...

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