Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung. Gutscheidung selbständig Beweisverfahren
Leitsatz (amtlich)
1) Der Beschluß, durch den dem Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens gem. § 494 a I ZPO eine Frist zur Klageerhebung gesetzt wird, ist nicht anfechtbar.
2) Die Entscheidung des Gerichts, durch die ein Antrag auf Ergänzung des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Gutachtens abgelehnt wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.
3) Ein Antrag auf Ergänzung des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Gutachtens kann nur innerhalb angemessener Zeit nach Zugang des Gutachtens bei den Parteien gestellt werden. Erfolgt die Antragstellung mehr als 6 Monate nach diesem Zeitpunkt, ist der Antrag regelmäßig auch dann verspätet, wenn eine Fristsetzung gem. §§ 492 I, 414 IV ZPO nicht erfolgt ist.
Normenkette
ZPO § 494a
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 03.11.1997; Aktenzeichen 17 OH 36/96) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. November 1997 – 17 OH 36/96 – wird insoweit, als sie sich gegen die Fristsetzung zur Klageerhebung richtet, als unzulässig verworfen und im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Beschwerdewert: 5.000 DM
Gründe
Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß einen Antrag der Antragstellerin auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens sowie Einholung eines Obergutachtens zu den bereits von dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen beantworteten Beweisfragen als unzulässig zurückgewiesen und ihr auf Antrag des Antragsgegners eine Frist zur Klageerhebung gem. § 494a I ZPO gesetzt.
1. Der von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbehelf zielt nach der Begründung auch darauf ab, die Fristsetzung zu beseitigen. Insoweit ist der Rechtsbehelf nicht zulässig. Die Anfechtungsvoraussetzungen gem. § 567 I ZPO liegen nicht vor, da weder ein Gesuch der Antragstellerin zurückgewiesen noch die Beschwerde durch Gesetz zugelassen worden ist (allg. Meinung, vgl. Zöller-Herget, ZPO; 20. Aufl., § 494a RN 3; Deubner in MüKo-ZPO, § 494a RN 3; Zimmermann, ZPO, 4. Aufl., § 494 RN 3).
2. Im übrigen ist die Beschwerde nach h.M. in der Rspr., der sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit anschließt, zulässig (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 1994, 787 m.w.N.; OLG Frankfurt BauR 1994, 139; OLG München BauR 1994, 663/4; OLG Braunschweig BauR 1993, 251; OLG Düsseldorf BauR 1993, 637; a.A. allerdings OLG Düsseldorf OLGR 1992, 344). Sie ist jedoch nicht begründet, da das Beweisverfahren beendet ist.
In der zu § 477 II 2 BGB ergangenen Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein selbständiges Beweisverfahren beendet ist, wenn bei mündlicher Gutachtenerstattung oder bei mündlicher Erläuterung eines zuvor schriftlich erstatteten Gutachtens das Terminsprotokoll den Parteien zugegangen ist. Findet ein derartiger Termin jedoch nicht statt, sondern liegt nur ein schriftliches Gutachten vor, tritt die Verfahrensbeendigung grundsätzlich mit dem Zugang des Gutachtens bei den Parteien ein (Palandt-Putzo, BGB, 55. Aufl., § 477 RN 15 m.N.). Da vorliegend ein Gerichtstermin nichts stattgefunden hat (und auch die mündliche Erläuterung des Gutachtens nicht beantragt worden ist), muß es bei diesem Grundsatz verbleiben. Der Umstand, daß die Antragstellerin eine Ergänzung des Gutachtens beantragt, vermag an der Beendigung nichts zu ändern. Selbst das Recht einer Partei, Fragen zum Gutachten zu stellen und die Vorladung des Sachverständigen zu beantragen, hat auf die Frage der Beendigung des Verfahrens nur dann Einfluß, wenn derartige Fragen oder Anträge in angemessener Zeit gestellt werden (BGH MDR 1993, 979; ebenso OLG Braunschweig a.a.O.). Das Landgericht hat jedoch zu Recht die Auffassung vertreten, daß der Antrag vom 17.9.1997 nicht mehr innerhalb angemessener Zeit gestellt worden ist, nachdem das Gutachten am 6.3.1997 an die Antragstellerin abgesandt worden ist und das Gericht am 6.5.1997 den Gegenstandswert festgesetzt hatte, was üblicherweise erst nach Abschluß des Beweisverfahrens zum Zwecke der Abrechnung der Gerichtskosten geschieht und zudem diese Abrechnung Anfang Juni 1997 erfolgt ist. Daß den Parteien keine Frist gem. § 414 IV ZPO gesetzt worden war, ist bei diesem langen Zeitablauf ohne Bedeutung (so auch OLG Frankfurt a.a.O.). Die Antragstellerin hat auch keinen Grund vorgetragen, der ausnahmsweise den langen Zeitablauf als unschädlich erscheinen lassen könnte. Das von ihr im Antrag vom 17.9.1997 erwähnte Privatgutachten E. datiert bereits vom 20.5.1996, also noch aus einer Zeit vor Einleitung des Beweisverfahrens. Soweit sie ausführt, die Schäden würden „auch nach diesem Winter weiter fortschreiten”, ist darauf hinzuweisen, daß der Winter auch bei Zugang des Gutachtens Schneider bereits abgelaufen war, so daß insoweit kein Grund ersichtlich ist, warum weiter zugewartet wurde. Die Versuche der Antragstellerin, mit dem Antragsgegner ein auße...