Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 23.11.1999)

 

Tenor

Die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gegen den Streitwertbeschluß des Landgerichts Aachen vom 23.11.99 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde ist gem. §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Gebührenstreitwert für den Zeitraum bis zum 26.8.1997 (Eingang der teilweisen Klagerücknahme) zu Recht auf DM 9.076,97 festgesetzt.

Mit der Klage verlangte die Klägerin von dem Beklagten Zahlung eines Nutzungsersatzes für das von dem Beklagten nach der Trennung der Parteien allein bewohnte Hausgrundstück in H., dessen Eigentümer zu je 1/2 die Parteien waren. Sie beantragte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von DM 1.367,20, DM 268,94 und DM 469,55 (Klageanträge zu 1.-3.) sowie mit Klageantrag zu 4. zur Zahlung von DM 580,94 monatlich ab Februar 1997. Die Beschwerde richtet sich ersichtlich nur gegen die Bewertung des Klageantrages zu 4.

Die Klage gründete sich auf § 745 Abs. 2 BGB, wobei nach der Rechtsprechung des BGH auch eine Zahlungsklage möglich ist, mit der ein Zahlungsanspruch als Ergebnis der beanspruchten Neuregelung geltend gemacht wird (BGH, NJW 1994, 1721; NJW 1982, 1753). Zieht bei der Trennung ein Ehegatte aus der bisher gemeinsam bewohnten Ehewohnung aus, so ist die nächstliegende Neuregelung nach § 745 Abs. 2 BGB die, daß die Wohnung nunmehr dem zurückbleibenden Ehegatten gegen Zahlung eines entsprechenden Entgeltes zur alleinigen Nutzung überlassen wird; in der Regel wird hiermit ein Mietverhältnis begründet (BGH, NJW 1982, 1753,1754), zumindest aber ein der Miete ähnliches Nutzungsverhältnis.

Daher liegt es nahe, für den Gebührenstreitwert auf die Sondervorschrift des § 16 GKG zurückzugreifen, die den Wertvorschriften der ZPO vorgeht. Allerdings ist § 16 GKG dann nicht direkt anwendbar, wenn nicht das Bestehen oder die Dauer des Nutzungsverhältnisses streitig sind, sondern nur der Vertragsinhalt bei Nutzungsverhältnissen unbestimmter Dauer im Streit steht, insbesondere – wie hier – die Höhe des Nutzungsentgeltes. Auch in einem solchen Fall, in dem Klage auf künftige Leistung (z.B. gem. § 259 ZPO) erhoben wird, ist jedoch die in § 16 GKG (insbesondere die in § 16 Abs. 5 für den vergleichbaren Fall der Mieterhöhung) zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Entscheidung zu beachten; durch die Begrenzung auf den Jahreswert dient die Vorschrift vorwiegend sozialen Zwecken und ist weit auszulegen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 16 GKG Rdnr. 2). Auch wenn es vorliegend nicht um ein typisches Mietverhältnis geht, so erfasst § 16 GKG doch auch „ähnliche Nutzungsverhältnisse”; und die Ähnlichkeit des vorliegenden Nutzungsverhältnisses zu einem echten Mietverhältnis erscheint groß genug, um nach den vorstehenden Ausführungen auch hier den gesetzlichen Regelungszweck zu beachten.

Für die entsprechende Anwendung des § 16 GKG spricht im übrigen auch, daß der Streitwert für einzelne vertragliche Ansprüche nicht höher festgesetzt werden kann, als es das Gesetz für den Bestand des ganzen Vertrages gestattet (vgl. KG, NJW 1964, 1480, 1481). Im Ergebnis hält es der Senat damit für sachgerecht, der Wertbemessung für den Gebührenstreitwert nicht § 9 ZPO, sondern den Jahresbetrag gem. § 16 GKG zugrunde zu legen (so im Ergebnis auch Schneider, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdnr. 2965; Lappe in Münchener Kommentar zur ZPO, § 9 Rdnr. 43; Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., Anhang I zu § 12 GKG (§ 3 ZPO) Rdnr. 80; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., Anhang § 3 Rdnr. 80; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 3 Rdnr 101). Ein Fall des § 17 GKG liegt im übrigen nicht vor.

Der Gebührenstreitwert für die ursprüngliche Klage errechnet sich damit für den Klageantrag zu 4. mit DM 6.971,28 (12 × DM 580,94) zuzüglich der Beträge aus den Klageanträgen zu 1.-3., insgesamt daher DM 9.076,97. Der Gebührenstreitwert für den Zeitraum ab der teilweisen Klagerücknahme ergibt sich aus dem weiterverfolgten Klageantrag zu 1. (DM 1.367,20) und dem Antrag gem. Schriftsatz vom 26.8.1997 (DM 2.741,13) mit insgesamt DM 4.108,33.

Im Hinblick auf § 25 Abs. 4 GKG war eine Kostenentscheidung nicht veranlaßt.

Beschwerdewert: DM 591,60 (Kostendifferenz zwischen festgesetztem und erstrebtem Streitwert)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1500303

FamRZ 2001, 239

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