Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 85 O 132/98)

 

Tenor

Unter teilweiser Abänderung der Beschlüsse des Landgerichts vom 18.03. und 06.05.1999 wird der Gebührenstreitwert für die Widerklage auf bis 11.304,73 DM festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die Klägerin war als Versicherungsmaklerin für die beklagte Versicherungsgesellschaft tätig. Unter anderem vermittelte die Klägerin den Abschluß einer Gebäudeversicherung bei der Beklagten für den „G.park F.”. Die Versicherung begann am 01.01.1995 und wurde auf die Dauer von einem Jahr abgeschlossen. Der Vertrag enthält eine Klausel, nach deren Inhalt sich die Versicherung jeweils um ein weiteres Jahr verlängern sollte, wenn nicht eine der Vertragsparteien den Vertrag drei Monate vor dessen Ende kündigen würde. Mit Schreiben vom 12.09.1996 übertrug die Versicherungsnehmerin, die V. Bau- und Verwaltungs-GmbH des G.parkes in F., der Firma B.-A. Vermittlungs-GmbH die künftige Betreuung ihrer betrieblichen Versicherungen. Hiervon setzte die Versicherungsnehmerin auch die Beklagte in Kenntnis. Daraufhin schrieb die Beklagte der Klägerin unter dem 02.10.1996, daß sie die bisher von der Klägerin verwalteten Versicherungsverträge entsprechend dem Kundenwunsch auf die Firma B.-A. Vermittlungs-GmbH mit Wirkung ab dem 01.01.1997 übertragen werde. Entgegen ihrer weiteren Erklärung, daß die Courtage- bzw. Provisionsansprüche der Klägerin bis zum natürlichen Ablauf der Verträge gewahrt blieben, kündigte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 29.11.1996 an, die Provisionszahlungen auf die betroffenen Verträge zum Jahresende 1996 einzustellen.

Mit der beim Amtsgericht Köln eingereichten Klage hat die Klägerin die Zahlung der Provision für das Jahr 1997 in Höhe von 695,27 DM geltend gemacht. Dieser Betrag geht auf die zwischen den Parteien getroffene Courtagevereinbarung in Höhe von 15 % des Jahresbetrages der Netto-Prämien zurück. Die Courtage belief sich, bezogen auf den angegebenen Versicherungsvertrag im Jahre 1997 auf 1.390,55 DM. Hiervon hat die Klägerin nur 50 % mit der Begründung geltend gemacht, ein entsprechender Anteil entfalle auf die Abschlußcourtage, während weitere 50 % der Betreuungstätigkeit, die mit der Übertragung der Betreuung für den betroffenen Vertrag wegfalle, zuzuordnen seien.

Über die Ankündigung des Klageabweisungsantrages hinaus hat die Beklagte Widerklage mit dem Antrag erhoben festzustellen, daß der Klägerin aus dem betroffenen Versicherungsvertragsverhältnis auch über den 31.12.1997 hinaus bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages keine Maklercourtage mehr zustehe.

Mit Beschluß vom 31.07.1998 hat das Amtsgericht den Zuständigkeitsstreitwert für die Widerklage auf (700 DM jährlich × 25 =) 17.500,00 DM festgesetzt und den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln verwiesen. Am Ende seines Urteils vom 18.03.1999 hat das Landgericht den Gebührenstreitwert sodann auf 8.750,00 DM mit der Begründung festgesetzt, die Klägerin berühme sich nur der hälftigen künftigen Courtagen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 07.04.1999, mit der sie die Festsetzung des Gebührenstreitwertes in der vom Amtsgericht angenommenen Höhe erstreben. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, das Landgericht habe übersehen, daß in der Berechnung des Streitwertes durch das Amtsgericht bereits berücksichtigt gewesen sei, daß die Klägerin ab dem Jahre 1997 nur 50 % der Courtage geltend mache. Der Streitwert berechne sich ihres Erachtens nach dem 25-fachen Jahresbetrag der Hälfte der vereinbarten Courtage.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Landgericht habe den Streitwert mit 8.750,00 DM in angemessener Höhe geschätzt.

Mit Beschluß vom 06.05.1999 hat das Landgericht Köln der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen. Darüber hinaus hat es den Streitwert für die Widerklage auf 2.450,00 DM neu festgesetzt und hierzu auf § 9 ZPO verwiesen.

Die Beschwerdeführer halten ihre Beschwerde aufrecht und meinen, der Streitwert müsse angemessener Weise mindestens in Höhe von 8.750,00 DM festgesetzt werden.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO in Verbindung mit § 25 Abs. 3 GKG und § 567 Abs. 2 ZPO statthaft. In der Sache hat sie teilweise Erfolg. Der Gebührenstreitwert für die Widerklage, der gem. § 9 Abs. 1 BRAGO zugleich für die Bemessung der Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich ist, beläuft sich auf bis 11.304,73 DM.

Dabei ist der Ansatz des Landgerichts in Anwendung des § 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO nicht zu beanstanden. Die speziellen Bestimmungen der §§ 14 ff. GKG für die Bemessung des Gebührenstreitwertes erfassen den vom Landgericht beurteilten Sachverhalt nicht. Das gilt insbesondere im Hinblick auf § 16 GKG, der ausschließlich Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse betrifft. Entgegen der Auffassung der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ist die Anwendung dieser Bestimmung, die den Gebührenstrei...

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