Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 13 O 91/16)

 

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 25.8.2016 (13 O 91/16) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist offensichtlich unbegründet. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

Das Landgericht hat die Beklagte verfahrensfehlerfrei und in der Sache zu Recht zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.500,00 EUR verurteilt und deren Verpflichtung zur Erstattung weiterer materieller oder immaterieller Schäden der Klägerin festgestellt, weil die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 253 BGB für die Folgen des Unfalls haftet, den die Klägerin am 10.7.2015 in dem Parcours "C" des von der Beklagten betriebenen Kletterwalds erlitten hat. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Nach den in dem angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegebenen Grundsätzen, die u.a. vom Bundesgerichtshof (vgl. etwa Urteil vom 3.6.2008 - VI ZR 223/07, in: MDR 2008, 971 ff. m.w.N.) entwickelt wurden und denen sich der Senat anschließt, ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind. Nach diesen auf den vorliegenden Fall des Betriebs eines Kletterwaldes übertragbaren Rechtsprechungsgrundsätzen braucht deshalb der Betreiber einer Sport- und Spielanlage zwar nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Der Umfang der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richtet sich insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit bei der Art des Spiel- bzw. Sportgeräts und dem Kreis der dafür zugelassenen Benutzer typischerweise erwartet werden kann.

Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe hat das Landgericht in seiner ausführlich und sorgfältig begründeten sowie auf dem Eindruck, den sich die Einzelrichterin bei der Inaugenscheinnahme von der Anlage im Rahmen eines Ortstermins verschafft hat, beruhenden Entscheidung das Vorliegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zutreffend bejaht, weil sie die Sicherheitsvorkehrungen, die im Hinblick auf das naheliegende Verletzungsrisiko des Nutzers, der - im Unterschied zur Beklagten - die Einzelheiten des Parcours nicht kennt, geboten waren, nicht in ausreichendem Maße getroffen hat, obwohl dies unschwer möglich gewesen wäre. Entgegen dem Berufungsvorbringen ist es nicht "unerfind...

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