Leitsatz (amtlich)
Die Tarifklausel „nicht versicherungsfähig ist, wer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bezieht”, findet auch Anwendung, wenn der BUZ-Versicherer auf Antrag des Versicherungsnehmers ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (kulanzhalber) Rente wegen Berufsunfähigkeit leistet.
Normenkette
MBKT § 15a
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 23 O 483/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.8.2002 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des LG Köln (23 O 483/98) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers wird gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordert. Zur Begründung wird zunächst auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 2.10.2002 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO).
Ergänzend gilt folgendes:
a) Für den streitigen Zeitraum vom 1.7. bis 30.9.1998 kann der Kläger kein Krankentagegeld verlangen, weil die Bestimmung des § 15 I (a) MBKT i.V.m. den Bestimmungen von lit. A.2. der AVB eingreift. Nach § 15 I (a) MBKT endet das Versicherungsverhältnis bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit. In A.2 S. 2 des Tarifs ist ausdrücklich bestimmt, dass nicht versicherungsfähig ist, wer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bezieht. Dabei macht es nach allgemeiner Auffassung keinen Unterschied, ob es sich um eine Sozialrente oder – wie hier – um eine private Rente handelt (BGH v. 25.1.1989 – IVa ZR 178/87, VersR 1989, 392 = MDR 1989, 618), was der Kläger auch nicht in Abrede stellt. Unerheblich ist auch, ob die Rente auf unbestimmte Zeit oder – wie hier – befristet geleistet wird (vgl. BGH v. 12.7.1989 – IVa ZR 201/88, MDR 1990, 34 = VersR 1989, 943 [944]; OLG Saarbrücken, r+s 1991, 247 [248]; Bach/Moser-Wilmes, a.a.O.). Unerheblich ist weiter, ob die Höhe der Rente das Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers erreicht (BGH v. 25.1.1989 – IVa ZR 178/87, MDR 1989, 618 = VersR 1989, 392).
Unerheblich ist schließlich, ob die Rente auf Grund einer vom Versicherer ausdrücklich anerkannten Leistungspflicht erbracht wird oder „kulanzhalber”, das heißt, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer ohne letztendliche Klärung der Leistungspflicht in bestimmtem Rahmen (hier einem begrenzten zeitlichen) leistet. Der Wortlaut der vertraglichen Regelung sieht insoweit eine Differenzierung nicht vor. Er umfasst jede Leistung einer Berufsunfähigkeitsrente, also auch die nur „kulanzhalber” erbrachte. Die vom Kläger vertretene Auffassung, wonach auch § 15 I (a) MBKT nur bei tatsächlich gegebener Berufsunfähigkeit anwendbar sei, findet weder im Wortlaut eine Stütze noch erklärt sie, welcher Regelungsgehalt dann für die Ergänzung von § 15 I (a) MBKT durch lit. A.2 des Tarifs noch verbliebe.
Auch Sinn und Zweck der Krankentagegeldversicherung gebieten keine andere Auslegung. Der Zweck, über den Wortlaut des § 15 I (a) MBKT hinaus und neben § 15 I (b) MBKT (keine Leistungspflicht bei tatsächlicher Berufsunfähigkeit) ausdrücklich den bloßen Bezug von Berufsunfähigkeitsrente als Leistungsausschluss zu regeln, liegt in der Schaffung klarer Verhältnisse. Die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente ist ein gewisses Indiz dafür, dass Berufsunfähigkeit tatsächlich vorliegt. Aus welchen (möglicherweise anfechtbaren) Gründen diese bejaht wird, vor allem aber, unter welchen engeren Voraussetzungen, soll keine Rolle spielen und vom Krankenversicherer nicht überprüft werden müssen. Für den Versicherer ist einzig klar, dass Rente gezahlt wird, kaum je aber, warum und auf welcher gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage. Hier für eine kulanzweise Regelung eine Ausnahme zu machen, würde diesem Zweck zuwiderlaufen. Der Versicherungsnehmer erhält darüber hinaus für den gleichen Anlass einen wirtschaftlichen Vorteil (nämlich eine Rente), ist also nicht schutzlos. Er kann und soll hingegen nicht doppelt an seiner gesundheitlichen, seine Berufsausübung hindernden Beeinträchtigung verdienen. Daher schließen sich auch Berufs- und bloße Arbeitsunfähigkeit gegenseitig aus (BGH v. 25.1.1989 – IVa ZR 178/87, MDR 1989, 618 = VersR 1989, 392). Dass dieser wirtschaftliche Vorteil sich nicht notwendigerweise deckt, ist ohne Bedeutung. Es ist Sache des Versicherungsnehmers, sich etwa hinsichtlich der Berufsunfähigkeit höher zu versichern. Wäre er umgekehrt höher versichert, würde er auch keine Reduzierung im Hinblick auf ein niedrigeres Krankentagegeld akzeptieren. Schließlich ist es allein Sache des Versicherungsnehmers, eine rein kulanzweise angebotene Leistung (etwa wegen der nachteiligen Folgen bei der Krankentagegeldversicherung) nicht anzunehmen, sondern zurückzuweisen bzw. erst gar nicht geltend zu machen.
b) Die Regelungen in § 15 I (a) MBKT und in lit. A.2 des Tarifs sind auch wirksam. Zwar...