Verfahrensgang
LG Bonn (Entscheidung vom 27.11.2007; Aktenzeichen 11 T 25/07) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2007 gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 27. November 2007 - 11 T 25/07 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1.
Die gemäß den §§ 27 Abs. 1, 140 Abs. 1, 139 Abs. 1 FGG statthafte, in rechter Form (§ 29 Abs. 1 FGG) eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der 2-Wochen-Frist gemäß den §§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG i.V.m. den §§ 140, 139 Abs. 1 FGG bei dem Landgericht eingegangen. Da der angegriffene Beschluss der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2007 zugestellt worden ist, wahrt das am 22. Dezember 2007 bei dem Landgericht eingegangene Telefaxschreiben der Beschwerdeführerin die Rechtsmittelfrist. Gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 FGG kann die weitere Beschwerde auch bei dem Landgericht wirksam eingelegt werden.
2.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG i. V. m. § 546 ZPO). Das Amtsgericht und ihm folgend das Landgericht haben die Voraussetzungen für eine auf die §§ 37 Abs. 1, 18 Abs. 2 S. 1 HGB gestützte Untersagung des Firmengebrauchs durch die Beschwerdeführerin ohne Rechtsfehler bejaht. Nach diesen Vorschriften kann das Registergericht u.a. gegen ein Unternehmen vorgehen, dessen Firma Angaben enthält, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. So liegt der Fall hier, wobei es unerheblich ist, dass vorliegend nicht die Firma eines Einzelkaufmannes, sondern die einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Rede steht. Im Interesse des Geschäftsverkehrs darf nach den in § 18 Abs. 2 HGB normierten Grundsätzen der Firmenwahrheit auch die Personenfirma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung über die Gesellschafter keine unrichtigen Angaben enthalten (BGHZ 65, 89 [92]; BGH NJW-RR 1992, 367 f.).
a)
Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder für einen Kaufentschluss erhebliche Täuschung des Publikums über Gesellschaftsverhältnisse und über Umstände, die für die Herstellung der Produkte oder der angebotenen Dienstleistung bedeutsam sind, bereits dann vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Gesellschafterbezeichnung enthaltenen Doktortitel entnehmen, dass ein promovierter Akademiker ein die Gesellschaftsbelange maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus herleiten, dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebes die Güte der angebotenen Waren oder Dienstleistungen mitbestimmen. Unabhängig von Fakultätszusätzen und sich daraus ergebenden Spezialkenntnissen beweist der akademische Titel eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Für den Träger wird in der breiten Öffentlichkeit vielfach ein besonderes Vertrauen in seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen guten Ruf und seine Zuverlässigkeit entgegengebracht (vgl. BGH NJW RR 1992, 367 [368] m. w. N.). Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verleiht diese generelle Wertschätzung beispielsweise bei einem Maklerunternehmen, das sich allgemein mit Grundstücksgeschäften befasst, eine besondere Zugkraft, da dessen Kunden aufgrund der Eigenart der finanziell besonders gewichtigen Grundstücksgeschäfte einen Geschäftsinhaber mit besonderer Qualifikation suchen, die bei einem Träger eines akademischen Titels - gleich ob zu Recht oder zu Unrecht - von breiten Verkehrskreisen angenommen wird. Wenn bei einem in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführten Maklerunternehmen diese von breiten Verkehrskreisen als beachtlich angesehenen Merkmale den Organen oder den Gesellschaftern, die den Geschäftsbetrieb maßgeblich beeinflussen, fehlen, widerspricht das der Erwartung, die die maßgeblichen Verkehrskreise mit der Verwendung des Doktortitels in der Firmenbezeichnung verbinden (vgl. auch hierzu BGH NJW-RR 1992, 367 [168]).
b)
Die dargelegten Grundsätze gelten entsprechend, wenn zwar bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein maßgeblicher Gesellschafter der Gesellschaft zur Führung eines Doktortitels berechtigt war, dieser jedoch aus der Gesellschaft ausgeschieden ist und in der Gesellschaft nunmehr kein promovierter Akademiker mehr eine maßgebliche Gesellschafterrolle einnimmt. Dies folgt zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht bereits aus § 24 HGB, wonach eine Firma, die den Namen eines Gesellschafters enthält, nach dessen Ausscheiden nur mit seiner ausdrücklichen Einwilligung weitergeführt werden darf. Diese Vorschrift findet nämlich auf den Namen und die Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine Anwendung (vgl. BGHZ 85, 221 ...