Verfahrensgang
AG Wipperfürth (Beschluss vom 21.10.2013; Aktenzeichen 10 F 311/13) |
Tenor
I. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung seiner gegen den von dem AG - Familiengericht - Wipperfürth am 21.10.2013 erlassenen Beschluss - 10 F 311/13 - eingelegten Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den von dem AG - Familiengericht - Wipperfürth am 21.10.2013 erlassenen Beschluss - 10 F 311/13 - wird als unzulässig verworfen.
III. Die im Beschwerderechtszug entstandenen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
IV. Der Antragsgegnerin wird auf ihren Antrag ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegenüber der Beschwerde des Antragstellers unter Beiordnung von Rechtsanwältin L in M bewilligt.
Gründe
I. Die Ehe der Beteiligten wurde am 19.12.2011 geschieden. Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller die Antragsgegnerin auf Gesamtschuldnerausgleich wegen vor Scheidung gemeinsam begründeter und von ihm getilgter Verbindlichkeiten in der Höhe von 2.691,20 EUR in Anspruch genommen. Mit dem im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichneten Erkenntnis hat das AG den Antrag zurückgewiesen. Die Beschlussabschrift enthält eine Belehrung über die Zulassung des Rechtsmittels der Beschwerde und die Notwendigkeit der Einreichung einer Beschwerdebegründung, die binnen einer Frist von zwei Monaten, beginnend mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses, unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - OLG Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein müsse. Eine Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses ist dem Antragsteller zu Händen seines Verfahrensbevollmächtigten unter dem 28.10.2013 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einem bei dem AG am 25.11.2013 per Fax eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Nach Vorlage der Akte hat die Geschäftsstelle des erkennenden Senats die Mitteilung an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers unter dem 2.12.2013 veranlasst, dass die Beschwerde vom 25.11.2013 bei dem OLG eingegangen ist und unter dem gleichzeitig mitgeteilten Aktenzeichen geführt wird. Eine gleichlautende Mitteilung an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin ist am selben Tag gegen Empfangsbekenntnis veranlasst worden. Das Empfangsbekenntnis der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin weist den Zugang der Mitteilung vom 2.12.2013 und eines Doppels der Beschwerdeschrift vom 25.11.2013 mit dem 6.12.2013 aus.
Mit anwaltlichem, an das AG adressiertem und bei diesem per Fax übermittelt am 27.12.2013 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der Antragsteller den Sachantrag angekündigt, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu verurteilen, an ihn 2.952,97 EUR nebst geltend gemachten Zinsen zu zahlen, und diesen Antrag begründet. Das AG hat diesen Schriftsatz sowie auch das dazu bei dem AG am 30.12.2013 eingereichte Original an das OLG weitergeleitet, bei dem beide Schriftsätze am 6.1.2014 eingegangen sind.
Mit am 14.1.2014 erlassenem Beschluss hat der Senat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, sein Rechtsmittel wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist im schriftlichen Verfahren als unzulässig zu verwerfen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.1.2014 hat der Antragsteller um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Zur Begründung hat er unter anwaltlicher Versicherung vorgetragen, es liege kein Verschulden des Antragstellers an der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist vor. Bei Verfassung der Beschwerdebegründung am 27.12.2013 sei das Beschwerdegericht im Aktenstamm des verwendeten Anwaltsprogramms noch nicht gespeichert gewesen, was wiederum darauf beruhe, dass am 27.12.2013 noch keine Eingangsmitteilung des Beschwerdegerichts vorgelegen habe, sondern diese erst am 2.1.2014 im Gerichtsfach eingelegt gewesen sei. Bei Unterzeichnung des Begründungsschriftsatzes sei die falsche Adressangabe übersehen worden, da sich auch in der Akte noch keine Mitteilungen des Beschwerdegerichts befunden hätten. Bei der Bearbeitung sei auf Grund eines sehr hohen Arbeitsanfalls an diesem Tag nicht aufgefallen, dass das Beschwerdegericht im Aktenstamm noch nicht erfasst war.
Die Antragsgegnerin, die um Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags und Verwerfung der Beschwerde als unzulässig nachsucht, meint, von einer durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers schuldhaft verursachten Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist sei insbesondere mit Blick auf die in der Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung auszugehen.
II. Die Entscheidung zum Wiedereinsetzungsgesuch beruht auf § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 233 ff. ZPO und die Entscheidung zur Zulässigkeit der Beschwerde auf § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 1 und ...