Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Quotelung bei Verstoß gegen §§ 2, 8 StVO (hier: 100 %)
Normenkette
StVG §§ 7, 17-18; StVO §§ 2, 8
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 10.09.2014; Aktenzeichen 1 O 192/12) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das am 10.09.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Bonn - 1 O 192/12 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Der Tenor des Urteils des LG Bonn vom 10.09.2014 - 1 O 192/12- wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt ergänzt:
Die Widerklage wird abgewiesen.
Das Rubrum des Urteils des LG Bonn vom 10.09.2014 - 1 O 192/12-wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass auf Beklagtenseite folgende Prozessbevollmächtigte aufzunehmen sind:
- Prozessbevollmächtigte:
zu 1. bis 3. zur Klage: Rechtsanwälte Dr. F & Partner, Nstraße 17, C,
zu 2. zur Widerklage: Rechtsanwälte N2 pp., N3Str. 214, E -
Der Kostentenor des Urteils des LG Bonn vom 10.09.2014 - 1 O 192/12- wird wie folgt berichtigt:
Die Gerichtskosten, mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme verursachten Kosten, die von der Beklagten zu 2. zu tragen sind, tragen der Kläger zu 4 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 62 % und die Beklagte zu 2. allein zu weiteren 34 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 62 % und die Beklagte zu 2. allein zu weiteren 34 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte zu 2.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 3. trägt der Kläger zu 6 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt der Kläger zu 4 %.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 2. auferlegt.
Das berichtigte Urteil des LG Bonn vom 10.09.2014 - 1 O 192/12 - und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§§ 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert nicht mehr als 20.000,00 EUR beträgt.
II.1. Die allein gegen die Abweisung der Widerklage gerichtete Berufung der Beklagten zu 2. ist zulässig. Sie greift zwar ihre Verurteilung in erster Instanz nicht an. Dies ist aber unproblematisch, da die Haftungsverteilung (als nicht präjudizielle Vorfrage beider Streitgegenstände zur Klage und Widerklage) nicht an der materiellen Rechtskraft des Urteils zur Klageforderung nach § 322 Abs. 1 ZPO teilnimmt, auch wenn hier an sich ein zwingender Sinnzusammenhang besteht (vgl. BGH, NJW 2005, 3058; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 322 Rn. 28).
2. Die Berufung der Beklagten zu 2. ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Sie hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Die Beklagte zu 2. ist durch Beschluss des Senats vom 05.02.2015 mit folgender Begründung auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung hingewiesen worden:
"Das LG hat die Widerklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen, an die der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, da Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen nicht bestehen und deshalb eine erneute Feststellung nicht geboten ist, haften die Beklagten für die Unfallfolgen allein. Aus diesem Grund steht der Beklagten zu 2. auch kein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 3 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu, um den es in der Berufung alleine geht.
Das LG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Verkehrsunfall für die Beklagte zu 1. kein unabwendbares Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Unabwendbarkeit meint zwar keine absolute Unvermeidbarkeit. Es reicht aus, dass der Unfall auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dabei kommt es allerdings nicht nur darauf an, wie ein "Idealfahrer" in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch darauf, ob ein "Idealfahrer" überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (vgl. BGH, NJW 1992, 1684; OLG Koblenz, NZV 2006, 201; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrs...