Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 28 O 308/11)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Den Hintergrund des Verfahrens bildet ein vom Verfügungskläger verursachter Verkehrsunfall, bei dem ein kleines Mädchen schwer verletzt wurde. Hierüber berichtete die C-Zeitung sowohl in gedruckter Form als auch im online-Portal C.de unter nahezu identischen Überschriften. Auch die beigefügten Fotos zu den Beiträgen entsprachen sich. Nach erfolglosen Abmahnungen leitete der Verfügungskläger insgesamt vier einstweilige Verfügungsverfahren nahezu zeitgleich ein, drei vor dem Landgericht Berlin und eines vor dem Landgericht Köln (28 O 308/11). Sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht war der Verfügungskläger erfolgreich. Die Verfügungsbeklagte wurde verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren das vorgenannte Verfügungsverfahren betreffend hat der Senat mit Beschluss vom 22. Januar 2013 - 17 W 130/13 - rechtskräftig unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2013, 66; AnwBl. 2013, 24) entschieden, dass die Vorgehensweise des Verfügungsklägers insofern rechtsmissbräuchlich war, als er wegen eines einheitlichen Lebenssachverhaltes vier getrennte einstweilige Verfügungsverfahren eingeleitet hatte, was zur Folge hatte, dass er die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten nur insoweit erstattet verlangen konnte, als wenn er lediglich ein einzige Verfügungsverfahren eingeleitet gehabt hätte.

Gegen den Kostenansatz der Gerichtskasse Köln legte die Verfügungsbeklagte Erinnerung ein. Diese begründete sie damit, dass Gerichtskosten jedenfalls teilweise nur deshalb angefallen seien, weil der Antragsteller einen einheitlichen Lebenssachverhalt rechtsmissbräuchlich in vier einstweilige Verfügungsverfahren aufgespalten gehabt habe, wie Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss vom 22. Januar 2014 - 17 W 130/13 - festgestellt habe. Dieser Umstand müsse nicht nur bei der Frage der Erstattung der außergerichtlichen Kosten Berücksichtigung finden, sondern gleichermaßen auch bei den Gerichtskosten.

In seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2015 hat der Bezirksrevisor den Kostenbeamten angewiesen, den Kostenansatz demgemäß zu berichtigen. Für das hiesige Verfahren sei die Gebühr der Nr. 1412 KV-GKG nach einem Streitwert von 20.000,00 EUR in Ansatz zu bringen, die die Verfügungsbeklagte zu 200/751 schulde (der addierte Gesamtstreitwert für die vier Verfügungsverfahren beträgt 75.100,00 EUR). Die Verfügungsbeklagte soll nunmehr Gerichtskosten in Höhe von 280,09 EUR zahlen, der Verfügungskläger die übrigen 633,91 EUR.

Gegen den auf Weisung des Bezirksrevisors abgeänderten Kostenansatz hat sich der Verfügungskläger mit seiner Erinnerung gerichtet. Er weist darauf hin, die Verfügungsbeklagte habe vor dem Amtsgericht München - 142 C 17870/14 - einen Anspruch gegen ihn auf Erstattung des Teils der Gerichtskosten geltend zu machen versucht, die allein deshalb angefallen sind, weil er einen einheitlichen Lebenssachverhalt in vier Verfügungsverfahren aufgespalten gehabt habe. Da das Amtsgericht München der Rechtsauffassung der Verfügungsbeklagten nicht gefolgt sei, habe diese ein Verzichtsurteil, das rechtskräftig sei, ergehen lassen. Im Übrigen stehe der berichtigte Kostenansatz den Kostengrundentscheidungen im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Köln - 28 O 308/11 - und im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln - 15 U 155/11 - entgegen, wonach die Verfügungsbeklagte die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu tragen habe. Alleine diese sei Entscheidungsschuldnerin im Sinne des § 29 Nr. 1 GKG. Die Verfügungsbeklagte habe es verabsäumt, die Kostengrundentscheidung des Verfügungsverfahrens mit der Berufung anzugreifen.

In seiner Stellungnahme vom 04. Mai 2015 zur Erinnerung des Verfügungsklägers verteidigt der Bezirksrevisor seine Rechtsansicht. Der Kostenansatz könne nach § 19 Abs. 5 GKG i. V. m. § 36 KostVfg. NRW im Verwaltungsrechtsweg geändert werden, so lange eine gerichtliche Entscheidung über diesen noch nicht ergangen sei. Dies sei hier der Fall. Da das Oberlandesgericht Köln festgestellt habe, dass die Vorgehensweise des Verfügungsklägers rechtsmissbräuchlich gewesen sei, wäre es unbillig, der Verfügungsbeklagten die Gerichtskosten in vollem Umfang aufzubürden.

Das Landgericht hat der Erinnerung stattgegeben und den Kostenansatz vom 28. Januar 2015 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Verfügungskläger sei zwar als Veranlasser des Verfahrens Kostenschuldner im Sinne des § 19 GKG und hafte grundsätzlich gegenüber dem Justizfiskus nach § 31 Abs. 1 GKG als Gesamtschuldner neben der gemäß § 29 Nr. 1 GKG haftenden Verfügungsbeklagten. Allerdings sehe § 31 Abs. 2 GKG eine verbindliche Reihenfolge der Inanspruchnahme vor. Der Zweitschuldner, hier also der Verfügungskläger, hafte erst dann, wenn die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners gem...

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