Tenor
Auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das
I.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
II.
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 4 StVO zu einer Geldbuße von 50,00 DM verurteilt.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
" Der Betroffene hat am 21.04.2000 um 11:05 Uhr in L, C-Straße - 126 auf dem Gehweg das Kfz xxx geparkt, obwohl dies nicht erlaubt war, und dadurch Fußgänger behindert; (zumindest) fahrlässige Ordnungswidrigkeit gem. §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 4, 49 StVO.
Der Betroffene hat den tatsächlichen Vorwurf eingeräumt; er habe allerdings nur gehalten und auch niemanden behindert. Außerdem sei ihm von der Stadt das Be- und Entladen an dieser Stelle gestattet.
Der Tatort ist, wie übereinstimmend festgestellt, baulich als Mischverkehrsfläche ausgebaut (Fahrbahn und Fußgängerstreifen gleichartig), jedoch ist links und rechts jeweils ein Streifen in üblicher Gehwegbreite von ca. knapp 2 Metern vollständig abgepollert und erkennbar allein Fußgängern vorbehalten, also rechtlich nicht Fahrbahn. Ein Befahren, Halten oder Parken ist weder durch Beschilderung noch durch Markierung erlaubt.
Am Tatort selbst waren die Poller zur Tatzeit entfernt, die Abpollerung also unterbrochen. Die Halterung der Poller waren vorhanden. Damit ergibt sich aus dieser Veränderung, wer immer sie vorgenommen hat, keine andere Rechtslage. Eine Erlaubnis zum Halten oder Parken lag damit nicht vor.
Soweit sich der Betroffene auf entgegenstehende Aussagen der Stadt beruft, sind diese, falls überhaupt abgegeben, jedenfalls nicht eingehalten worden. Der Betroffene selbst konnte keine Gestattungserklärung vorlegen."
Mit dem Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird Verletzung materiellen Rechts und die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt.
Hierzu wird u. a. vorgetragen, dass Amtsgericht habe sich nicht damit auseinander gesetzt, dass aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Anliegergemeinschaft C Straße- zu der auch der Betroffene gehöre - und der Stadt L die C Straße mit niveaugleicher Befestigung von Fahrbahn, Gehweg und Ladebuchten ausgestaltet worden sei und dabei die Abtrennung zwischen Gehweg und Fahrbahnbereich sowie zwischen Ladebuchten und Fahrbahnbereich durch Poller erfolgt sei, die entlang der Ladebuchten sowie auf der gesamten Südseite herausnehmbar seien; die entsprechende Vereinbarung sei in der Hauptverhandlung vom Betroffenen vorgelegt worden.
Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat nach § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG der Senat in der Besetzung mit einem Richter zu entscheiden (Senatsentscheidungen VRS 96, 451; 99, 464; Göhler/König/Seitz, OWiG, 13. Auflage, § 80 a Rn. 3).
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da das angefochtene Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Dieser Zulassungsgrund wird durch § 80 Abs. 2 OWiG nicht eingeschränkt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung VRS 99, 464 m. w. N.).
Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs entspricht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Tatsachenvortrag in der Rechtsbeschwerdebegründung ermöglicht dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung, ob der gerügte Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen zutrifft (Senatsentscheidung VRS 99, 464). Grundsätzlich muss zwar bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs dargelegt werden, was der Betroffene im Fall seiner Anhörung geltend gemacht hätte (vgl. Göhler/König/Seitz, OWiG, 13. Auflage, § 80 Rn. 16 c). Dies gilt aber nicht, wenn - wie hier - die Versagung rechtlichen Gehörs darin liegen soll, dass ein Verteidigungsvorbringen nicht berücksichtigt worden ist, da es in einem solchen Fall für die Beruhensfrage nicht darauf ankommt, was der Betroffene noch weiter hätte vortragen können, sondern nur darauf, ob das nicht berücksichtigte Verteidigungsvorbringen entscheidungserheblich sein konnte (vgl. BayObLG VRS 100, 441; Senatsentscheidungen VRS 96, 451; 99, 464).
Ob das rechtliche Gehört verletzt ist, muss bereits im Zulassungsverfahren geprüft werden (BVerfG NJW 1992, 2811, 2812; Senatsentscheidungen VRS 95, 383; 99, 464; Göhler/König/Seitz a. a. O. § 80 Rn. 16 c). Liegt eine Versagung rechtlichen Gehörs vor, so gebietet § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG die Zulassung der Rechtsbeschwerde (BVerfG NJW 1992, 2811, 2812).
Die Prüfung ergibt im vorliegenden Fall, dass das Amtsgericht das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt hat.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen von Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; die wesentlichen der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbe...