Tenor
I.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
II.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Begründung ihres Antrags ausgeführt:
"I.
Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt L vom 23.02.2012 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h (§§ 41 Abs. 2, 49 StVO; § 24 StVG) eine Geldbuße von 100 € festgesetzt worden (Bl. 20 f. d.VV). Seinen Einspruch hat das Amtsgericht Köln durch Urteil vom 20.07.2012 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen (Bl. 11R, 12 d.A.). Gegen diese Entscheidung richtet sich der mit Verteidigerschriftsatz vom 30.07.2012 (Bl. 14 f. d.A.) angebrachte und mit weiterem Schriftsatz vom 30.08.2012 (Bl. 22 ff d.A.) begründete Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem die Versagung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
II.
1.
Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag ist begründet.
Da in dem - hier maßgeblichen - Bußgeldbescheid (st. Senatsrechtsprechung: SenE v. 04.06.1999 - Ss 217/99 B - = NStZ-RR 1999, 337 = DAR 1999, 466; SenE v. 21.12.2001 - Ss 507/01 B - = VRS 102, 112 = DAR 2002, 178 = NZV 2002, 241; SenE v. 11.01.2002 - Ss 533/01 B - = VRS 102, 106 = NStZ-RR 2002, 114; vgl. a.Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 74 Rdnr. 48) ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250 € festgesetzt wurde, ist die Rechtsbeschwerde nicht schon nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres eröffnet, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Ihre Zulassung ist hier gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG veranlasst, weil die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist.
a)
Das Vorbringen des Betroffenen, mit dem eine Versagung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der beantragten Entpflichtung gemäß § 73 Abs. 2 OWiG geltend gemacht wird, genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO (vgl. zur Notwendigkeit entsprechenden Rügevorbringens: SenE v. 11.01.2001 - Ss 532/00 Z - = VRS 100, 204; OLG Düsseldorf VRS 97, 55 = NZV 1999, 437 L.; OLG Hamm VRS 98, 117 f.).
b)
Die Nachprüfung des Rügevorbringens ergibt, dass der Betroffene sich zu Recht durch die Verfahrensweise des Amtsgerichts in seinem Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt sieht.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (BVerfG NJW 1978, 413; BVerfG NJW 1979, 413; BVerfG NJW 1991, 1167 [1168]; BVerfG NJW 1996, 2785 [2786]; BGHSt 28, 44 [46] = NJW 78, 1984 = VRS 55, 440; SenE v. 12.04.2002 - Ss 141/02 Z - = VRS 102, 469 [470]). Eine Gehörsverletzung kann festgestellt werden, wenn das Gericht nach den Umständen des Falles - etwa weil es auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer zentralen Frage nicht eingeht (BVerfGE 86, 133 [146]) - das Vorbringen eines Betroffenen nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248 [252]; BVerfGE 85, 386 [404]; SenE v. 12.04.2002 - Ss 141/02 Z - = VRS 102, 469 [470]).
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist demnach auch verletzt, wenn das Gericht über den Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht oder ohne eine auf § 73 Abs. 2 OWiG zurückführbare Begründung ablehnend entscheidet und sich auch im Urteil mit den Gründen, die zur Rechtfertigung des Antrags geltend gemacht wurden, nicht befasst (SenE v. 22.05.2003 - Ss 169/03 Z - = VRS 105, 207 [208]; BayObLG DAR 2000, 578; OLG Brandenburg NZV 2003, 432; OLG Hamm zfs 2003, 425 = DAR 2003, 430 = VRS 105, 228 [229] = NZV 2003, 588; Göhler a.a.O. § 80 Rdnr. 16 b).
Der Betroffene hat mit Schriftsatz vom 07.07.2012 eine abschließende Einlassung zum Tatvorwurf abgegeben, in der er seine Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt hat, dass aus den ihm vorliegenden Unterlagen der Tatzeitpunkt nicht hervorgehe und er nicht nachvollziehen könne, welche zulässige Höchstgeschwindigkeit zum Zeitpunkt der Messung gegolten habe. Er hat beantragt, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden und angekündigt, darüber hinaus in der Hauptverhandlung keine weiteren Angaben machen zu wollen. Den Entbindungsantrag hat das Gericht durch Beschluss vom 13.07.2012 mit der Begründung zurückgewiesen, die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung sei zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage erforderlich.
c)
Das Amtsgericht hätte den Betroffenen bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf seinen Entpflichtungsantrag nicht als säumig im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG behandeln dürfen, sondern dem Antrag entsprechen müssen.
Der Tatrichter hat nämlich dem Antrag nac...