Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbindung von Klage und PKH-Gesuch
Normenkette
ZPO § 117; GKG § 11 Abs. 2 (KV Nr. 1211)
Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 08.03.2005; Aktenzeichen 9 O 529/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der angefochtene Beschluss des LG Bonn vom 8.3.2005 - 9 O 529/04 - abgeändert. Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung des LG Bonn - Kassenzeichen ... - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Am 4.11.2004 ließ die Beschwerdegegnerin durch ihre jetzigen Verfahrensbevollmächtigten zwei Schriftsätze bei Gericht einreichen. Im ersten, aus einer Seite bestehend, datiert auf den 3.11.2004, heißt es:
"... bestellen wir uns, ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichernd, für die Klägerin gem. in der Anlage beigefügten Klageschrift. Es wird beantragt, der Klägerin Prozesskostenhilfe für die Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt U.T. aus C. zu bewilligen.
Begründung:
Die Klägerin ist ausweislich der in der Anlage beigefügten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen nicht in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen. Die Klage hat ausweislich ihrer Begründung Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig. ...
Anlage
Zwei Durchschriften sind zur Zustellung beigefügt."
Der zweite Schriftsatz trägt das Datum des 20.10.2004. Dieser beginnt mit der Überschrift "Klage". Anschließend werden die Parteien, der Grund des Rechtsstreites sowie der Gegenstandswert genannt. Sodann heißt es:
"... bestellen wir uns, ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichernd, für die Klägerin. Wir werden beantragen wie folgt zu erkennen: ..."
Es folgen diverse Anträge. Auf das Prozesshilfegesuch wird nicht eingegangen. Am Ende des zweiten Schriftsatzes heißt es:
"Zwei Durchschriften sind zur Zustellung beigefügt".
Der Vorsitzende der angerufenen Zivilkammer hat am 5.11.2004 u.a. Folgendes verfügt:
"Eine Abschrift der Klage und des Gesuchs auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zustellen an Beklagten zur Stellungnahme zu dem Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ... Zusatz: Die beigefügte Klageschrift soll vorerst nur als Begründung des Gesuchs auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gelten."
Ebenfalls am 4.11.2004 ging beim LG Bonn ein weiterer zweiseitiger Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdegegnerin mit Datum vom 3.11.2004 ein, wobei jenem Verfahren das Aktenzeichen 9 O 530/04 zugeordnet wurde. Dort heißt es u.a.:
"... bestellen wir uns, ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichernd, für die Antragstellerin gemäß des in der Anlage beigefügten Antrags auf dinglichen Arrest. Es wird beantragt, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für die Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt U.T. aus C. zu bewilligen.
Des Weiteren wird beantragt, die Antragsschrift unter Befreiung von der Vorschusspflicht gem. § 14 Ziff. 3b GKG n.F. zuzustellen."
Sodann wird auf die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verwiesen, und es erfolgt Sachvortrag dahin gehend, dass der Antrag Aussicht auf Erfolg habe und nicht mutwillig sei. Der auf den 19.10.2004 datierende zweite Schriftsatz enthält einen Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrests. Am 5.11.2004 bestimmte der Vorsitzende in der Arrestsache Termin zur mündlichen Verhandlung.
Im Terminsprotokoll vom 18.11.2004 heißt es u.a.:
"Insoweit wird besprochen, in dem Hauptsacheverfahren 9 O 529/04 den Prozesskostenhilfeantrag zurückzunehmen, und zwar im Hinblick auf eine im vorliegenden Arrestverfahren zu treffende, darüber hinausgehende Regelung und Vereinbarung."
Sodann schlossen die Parteien im Arrestverfahren einen Vergleich. In Abs. 3 zu Ziff. 1 heißt es dort: "Der Prozessbevollmächugte der Klägerin erklärt zugleich die Rücknahme des Prozesskostenhilfeantrags im Prozesskostenhilfe-Verfahren 9 O 529/04." Unter dem 16.12.2004 bewilligte das LG für das Arrestverfahren sowie den dort geschlossenen Vergleich Prozesskostenhilfe ab Antragstellung, nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Bescheidung dieses Antrages bestanden hatte.
Mit Kostenrechnung vom 6.1.2005 stellte die Gerichtskasse der Beschwerdegegnerin für das Verfahren 9 O 529/04 eine Verfahrensgebühr gem. KV 1211 i.H.v. 1.456 EUR in Rechnung. Hiergegen legte sie Erinnerung ein. Der Bezirksrevisor hat die Ansicht vertreten, die Kostenrechnung sei zu Recht ergangen, da von der Beschwerdegegnerin nicht hinreichend deutlich gemacht worden sei, dass die Klage in der Hauptsache nur für den Fall der Prozesskostenhilfebewilligung als erhoben gelten sollte. In seiner Entscheidung vom 8.3.2005 hat das LG die Kostenrechnung aufgehoben mit der Begründung, es sei durch das Gericht ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, da die Parteien davon hätten ausgehen dürfen, dass nur ein Prozesskostenhilfe-, aber kein Klageverfahren anhängig war. Dies deshalb, weil nur das Prozesskostenhilfegesuch zugestellt worden sei; zum anderen ergebe...