Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 37 O 171/08) |
Tenor
... werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die AUB 2000 der Beklagten nicht intransparent. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Fristenregelung, wie sie in Ziff. 2.1.1.1 AUB 2000 enthalten ist, für sich betrachtet einer Inhaltskontrolle standhält. Entsprechendes gilt für die Regelung in Ziff. 7. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die AUB 2000 der Beklagten auch nicht auf Grund des vorangestellten Inhaltsverzeichnisses intransparent. Die vom OLG Hamm im Abschluss an Knappmann geäußerten Zweifel hält der Senat nicht für durchgreifend. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender von AVB entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar durchschaubar darzustellen. Eine Regelung muss nicht nur aus sich heraus klar und verständlich sein; sie hält einer Inhaltskontrolle vielmehr auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (vgl.: BGH, NJW-RR 2005, 902, 904; BGH, NJW 1993, 2052, 2054 ; NJW 1992, 1097, 1098). Dabei sind die Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dem Versicherungsnehmer kann dabei nicht jedes eigene Denken erspart werden (BGH, NJW-RR 2005, 902, 904).
In Anwendung des vorgenannten Maßstabes ist der Senat mit dem OLG Karlsruhe (VersR 2005, 1384 ff mit zustimmender Anm. Nitschke) und dem OLG Düsseldorf (VersR 2006, 1487; ebenso auch Kloth, in jurisPR-VersR 10/2008 Anm. 3; Fuchs jurisPR-VersR 4/2008 Anm. 3) der Auffassung, dass das Inhaltsverzeichnis einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der sich mit der gebotenen Sorgfalt mit den AUB 2000 der Beklagten auseinandersetzt und diese liest, den Blick auf die die Fristenregelung der Ziff. 2.1.1.1 nicht verstellt. Schon eine nur oberflächliche Betrachtung des Inhaltsverzeichnisses zeigt, dass dieses nicht vollständig ist, da es zahlreiche Ebenen des Bedingungswerkes nicht erfasst (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Kloth, in jurisPR-VersR 10/2008 Anm. 3). Abgesehen hiervon wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass das Bedingungswerk so aufgebaut, ist, dass die grundlegenden Bestimmungen der AVB am Anfang der AVB geregelt sind. Die Voraussetzungen für eine Leistung der Beklagten, sowie Art und Umfang der Leistung sind denn auch erwartungsgemäß im Wesentlichen in den Unterpunkten zu Ziff. 2 der AVB geregelt. Ziff. 2.1.1 ist überschrieben mit: Voraussetzungen der Leistung. Zwar ist diese Gliederungsnummer in das Inhaltsverzeichnis nicht aufgenommen worden, aufgenommen worden ist aber die Ziff. 2.1. Invaliditätsleistung. Auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist schon bei einer nur oberflächlichen Lektüre ersichtlich, dass unter Ziff. 2. der AVB in diesem Bereich die Voraussetzungen und Art und Höhe der Versicherungsleistungen geregelt sind. Abgesehen davon, dass vom Versicherungsnehmer zu verlangen ist, dass er das ganze Regelungswerk liest, stößt er damit, selbst wenn er nur die Überschriften der einzelnen Gliederungspunkte liest, ohne weiteres auf Ziff. 2.1.1 und damit auch die Fristenregelung. Die erst unter Ziff. 7. "Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)" geregelte Mitwirkung kann damit den Blick auf die Fristenregelung nicht verstellen, zumal ohne weiteres ersichtlich ist, dass Ziff. 7 in Verbindung mit Ziff. 8 nicht die Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Beklagten regelt, sondern Umstände unter denen der Versicherungsnehmer einen an sich bestehenden Leistungsanspruch wegen mangelnder Mithilfe verlieren kann. Selbst wenn der Versicherungsnehmer auf Grund des Inhaltsverzeichnisses mit der Lektüre der Ziff. 7 beginnen sollte, kann es ihm folglich nicht verborgen bleiben, dass er sich die Lektüre der Ziff. 1 und 2 der AUB 2000 nicht ersparen kann.
Die Beklagten ist es auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Versäumung der Fristen zu berufen. Sie hat die Klägerin nach der Anzeige des Versicherungsfalls klar und eindeutig auf die Fristen hingewiesen.
Auch die weiteren Voraussetzungen unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor. Dem Rechtsstreit kommt...