Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessenheit von Teilungskosten
Normenkette
VersAusglG § 13; FamFG § 220 Abs. 4
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der E. vom 5.11.2010 gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich betreffend die Anrechte bei der E. in dem Beschluss des AG - Familiengericht - Köln vom 6.10.2010 (315 F 359/09) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beschwerdeführerin zur Last.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Durch Beschluss vom 6.10.2010 hat das AG - Familiengericht - Köln die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Im Rahmen der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat das AG u.a. ein Anrecht des Antragstellers bei der E. zugunsten der Antragsgegnerin i.H.v. 128.452 EUR im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Die von dem Versorgungsträger mitgeteilten Teilungskosten i.H.v. 6.000 EUR hat es hierbei nur i.H.v. 500 EUR berücksichtigt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die E.. Sie ist unter Hinweis auf Ziff. 5 der "Bestimmungen zur Umsetzung des Tarifvertrages zum Versorgungsausgleich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen" der Auffassung, ein pauschaler Kostenabzug von 2-3 % des Deckungskapitals sei grundsätzlich angemessen, somit vorliegend auch der geltend gemachte Betrag von 6.000 EUR, der, bezogen auf das Deckungskapital, lediglich 2,33 % betrage. Nach Abzug der Teilungskosten von 6.000 EUR ergebe sich ein Ausgleichsbetrag i.H.v. lediglich 125.703 EUR.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf die einzelnen Stellungnahmen wird Bezug genommen.
II. Die Beschwerde der E. ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG statthaft und zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
1. Gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sei angemessen sind. Die Teilungskosten mindern zwar nicht den nach § 39 ff. VersAusglG zu bewertenden Ehezeitanteil (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Sie sind aber von diesem vor der Bestimmung des Ausgleichswerts (§ 1 Abs. 2 VersAusglG) abzuziehen, wodurch beide Ehegatten rechnerisch zur Hälfte belastet werden.
Damit die Gerichte ihrer Pflicht, die geltend gemachten Teilungskosten auf ihre Angemessenheit zu überprüfen, nachkommen können, sieht § 220 Abs. 4 FamFG die Verpflichtung der Versorgungsträger vor, die nach § 5 VersAusglG benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. Zu dem gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vom Versorgungsträger dem Gericht zu unterbreitenden Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts gehören auch die für die Teilung in Abzug gebrachten Kosten. Dabei kann das Gericht den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.
2. Nachvollziehbare und eindeutige Kriterien für die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der internen Teilung hat der Gesetzgeber nicht benannt. Das Gesetz stellt zum einen nicht klar, welche Kosten "bei" der internen Teilung entstehen, die abgezogen werden können. Versteht man das Wort "bei" zeitbezogen, können die durch die Neueinrichtung des Kontos des Ausgleichsberechtigten anfallenden Kosten berücksichtigt werden, nicht jedoch danach sich ergebende Verwaltungskosten (so NK-BGB/Götsche, 2. Aufl. 2010, § 13 VersAusglG Rz. 8; vgl. auch Kemper, ZFE 2009, 204, 208). Das wären Kosten, die "durch" die Teilung entstehen, es sei denn, man wollte die nachfolgenden Verwaltungskosten bereits als Teil der Errichtungskosten ansehen (in diesem Sinne MünchKomm/BGB/Eichenhofer, 5. Aufl. 2010, § 13 VersAusglG Rz. 5).
Das Gesetz enthält zum anderen keine Angaben dazu, in welcher Höhe geltend gemachte Teilungskosten angemessen sind. In der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 16/10144, 57) wird darauf hingewiesen, dass der durch die interne Teilung bedingte organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet werden soll, wobei aber nur solche Kosten umgelegt werden dürfen, die durch die Teilung entstehen und die angemessen sind. Kosten für die Ermittlung des Ehezeitanteils sowie für das gerichtliche Verfahren sollten wie auch nach der bisherigen Rechtslage hiervon nicht erfasst werden.
Während in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10144, 57) noch generell darauf verwiesen wird, dass die Rechtsprechung im Rahmen der Realteilung nach dem früheren § 1 Abs. 2 VAHRG eine Pauschalierung solcher Kosten i.H.v. 2-3 % gebilligt habe (vgl. dazu OLG Braunschweig OLGReport Braunschweig 1999, 238; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 626; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 291; MünchKomm/BGB/Gräper, 4. Aufl. 2000, § 1 VAHRG Rz. 59), findet sich im Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Versorgungsausgleichsgesetzes (BT-Drucks. 16/11903, 53) der zusät...