Tenor

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 28.10.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (Az. 41 O 210/21) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

Der Senat ist einstimmig der Ansicht, dass die zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.

Das angefochtene Urteil hält der berufungsgerichtlichen Überprüfung stand; die Berufung ist unbegründet.

I. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, soweit sie mit der Berufung den Anspruch auf Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer N01 seit dem 01.01.2012 bis einschließlich 2020 weiter verfolgt. Unabhängig davon, dass bereits Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des pauschal auf sämtliche ehemaligen und derzeitigen Tarife des Versicherungsvertrages der letzten 10 Jahre bezogenen Antrags bestehen, steht der Klägerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch jedenfalls nicht zu.

1. Das Landgericht hat zu Recht einen diesbezüglichen Auskunftsanspruch nicht aus Art. 15 DS-GVO zugesprochen. Der Auskunftsanspruch folgt nicht aus Art. 15 DS-GVO, denn der die Beitragsanpassung eines Tarifs auslösende Faktor ist nicht personenbezogen i.S.v. Art. 15 DS-GVO.

"Personenbezogene Daten" sind gemäß Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Der Begriff ist nach dieser Definition weit gefasst. Er umfasst potentiell alle Arten von Informationen über die in Rede stehende Person, also Informationen, die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.2021 - VI ZR 576/19 -, zit. nach juris Rn. 22 m.w.N.; Kühling/Buchner/Klar/Kühling, DS-GVO, 3. Aufl., 2020, Art. 4 Rn. 8; so auch schon EUGH, Urt. v. 20.12.2017 - C 434/16 -, NJW 2018, 767 Rn. 34 zu Richtlinie 95/46/EG). Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass die Korrespondenz eines Versicherungsnehmers mit seiner Versicherung (die Entscheidung betraf eine Lebensversicherung), das Prämienkonto des Versicherungsnehmers, die Daten des Versicherungsscheins sowie interne Vermerke und Kommunikation des Versicherers, die Informationen über den Versicherungsnehmer enthalten, grundsätzlich als Gegenstand des Auskunftsanspruchs in Betracht kommen (a.a.O. Rn. 24). Dies gilt auch, wenn die Schreiben dem Versicherungsnehmer bereits bekannt sind. Für diese Sichtweise spricht, wie der Bundesgerichtshof weiter überzeugend ausführt, dass der Auskunftsberechtigte nach Erwägungsgrund 63 S. 1, Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO grundsätzlich wiederholt Auskunft verlangen kann.

Auf dieser Grundlage sind nach der Auffassung des Senats (Urt. v. 31.01.2023 - 9 U 111/22) und im Anschluss an die Rechtsprechung des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (Urt. v. 13.05.2022 - 20 U 198/21 -, zit. nach juris Rn. 74 f., und - 20 U 295/21 -, zit. nach juris Rn. 53 f.) zwar jedenfalls die Anschreiben der Versicherung an ihren Versicherungsnehmer betreffend die Beitragsanpassungen sowie die Nachträge zum Versicherungsschein vom Auskunftsanspruch des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erfasst. Denn diese Schreiben enthalten jeweils personenbezogene Informationen, insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum sowie Angaben zum Inhalt der Versicherung, und sind damit aufgrund ihres Inhalts mit der Person des Versicherungsnehmers verknüpft. Dass der Inhalt dieser Anschreiben weitgehend gleichlautend an eine Vielzahl von Versicherungsnehmern übersandt wurde, ändert nichts daran, dass das Anschreiben einem Versicherungsnehmer übersandt wird, weil es Informationen zu seinem Versicherungsvertrag enthält. Bei dem auslösenden Faktor handelt sich hingegen um eine abstrakte Rechnungsgröße, welche allgemein einen bestimmten Tarif betrifft und keinen konkreten Bezug zu der Person des Versicherungsnehmers aufweist (so auch OLG Karlsruhe, Urteil v. 17.03.2023, 25 U 227/22, Rn. 56, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2022 - 20 U 69/22 -, r+s 2023, 257).

2. Grundsätzlich kommt zwar gemäß § 242 BGB im Rahmen einer bestehenden vertraglichen Beziehung ein Auskunftsanspruch in Betracht, wenn der Berechtigte in ent...

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