Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 9 O 285/17) |
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13. April 2018 - 9 O 285/17 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Berufungsbegründung zeigt entscheidungserhebliche Fehler des angefochtenen Urteils nicht auf. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
"Es kann dahinstehen, ob - worauf das Landgericht seine Entscheidung gestützt hat - der Leistungsausschluss des § 3 (4) AUB eingreift, weil es sich bei dem Schwindel, der dem Sturz der Klägerin vorausgegangen ist, um eine Bewusstseinsstörung im Sinne dieser Regelung handelt. Dafür spricht zwar Einiges. Nach der im angefochtenen Urteil zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2000 (IV ZR 113/99, NJW-RR 2000, 1341) kann sich auch ein Schwindel als bedingungsgemäße Bewusstseinsstörung darstellen. Wenn es zum Schwindel der Klägerin durch wiederholtes Bücken und Aufrichten, wie von ihr geltend gemacht, aufgrund der für die Jahreszeit relativ hohen Außentemperatur von 25° gekommen sein sollte, würde das für einen kreislaufbedingten Schwindel sprechen, der sich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als eine solche gesundheitliche Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten darstellt, die die gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulässt, die also den Versicherten außerstande setzen, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen" (BGH, a.a.O. m.w.N.).
Ob das Landgericht vor diesem Hintergrund den Sachverhalt hinreichend geklärt hat, kann jedoch offen bleiben, denn ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Invaliditätsleistung aus der Unfallversicherung bei der Beklagten scheidet bereits deshalb aus, weil die behauptete Invalidität der Klägerin nicht gemäß § 8 II (1) AUB innerhalb von 15 Monaten ärztlich festgestellt worden ist.
Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der in den Versicherungsbedingungen geforderten ärztlichen Invaliditätsfeststellung um eine Anspruchsvoraussetzung handelt und auch darauf, dass alle von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Berichte (Anlagen K 4 - K 13) die an eine ärztliche Invaliditätsfeststellung zu stellenden Anforderungen nicht erfüllen. Die Invaliditätsfeststellung im Sinne der AUB erfordert, dass sich aus ihr ergibt, dass eine bestimmte körperliche Beeinträchtigung auf einem bestimmten Unfall beruht und innerhalb der vereinbarten Frist - hier ein Jahr - nach dem Unfall zu unveränderlichen Gesundheitsschäden geführt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Hinweisbeschl. v. 13.2.2017 - I-4 U 1/17, r+s 2018, 87 m.w.N.). Zu den verbleibenden auf den Unfall zurückzuführenden Dauerschaden verhält sich keine der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Insofern wird auf die ausführliche Darstellung auf den Seiten 6 bis 8 der Klageerwiderung Bezug genommen.
Auf die dem Rechtsmittelführer bei förmlicher Entscheidung nach § 522 ZPO verloren gehende Möglichkeit kostensparender Rücknahme der Berufung (vgl. Nr. 1222 KV zum GKG) wird vorsorglich hingewiesen.
Fundstellen